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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1986, Az.: III ZR 104/85

Schuldhafte Amtspflichtsverletzung; Bindungswirkung einer Kollegialgerichtsentscheidung; Summarische Prüfung bei einstweiliger Anordnung ; Amtspflichtverletztung der Widerspruchsbehörde wegen Unterlassen eigener Feststellungen über die Auswirkungen eines Nachtlokalbetriebs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1986
Aktenzeichen
III ZR 104/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13622
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 20.03.1985 - AZ: 13 U 114/83

Fundstelle

  • NJW 1986, 2954 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Grundsatz, daß die Billigung des Verhaltens eines Beamten durch ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht den Vorwurf des Verschuldens bei einer Amtspflichtverletzung ausschließt, greift nicht ein, wenn das Gericht lediglich nach summarischer Prüfung im Verfahren nach § 123 VwGO eine einstweilige Anordnung abgelehnt hat.

In dem Rechtsstreit hat
der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
am 22. April 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. März 1985 - 13 U 114/83 - wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 49.500,- DM.

Gründe

1

Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

2

1.

Aufgrund der rechtskräftigen Urteile des VG Freiburg vom 10. April 1981 und des VGH Baden-Württemberg vom 8. September 1982 steht mit bindender Wirkung fest, daß sowohl der Ablehnungsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 22. November 1979 als auch der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidums Freiburg vom 28. Januar 1980 (teilweise) rechtswidrig waren.

3

2.

Die Annahme des Berufungsgerichts, die zuständigen Bediensteten der Widerspruchsbehörde hätten eine ihnen der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, weil sie vor der Entscheidung über den Widerspruch nicht eigene Feststellungen über die Auswirkungen des Nachtlokalbetriebs der Klägerin auf die Umgebung getroffen hätten, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

4

3.

Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Unterlassung eigener Ermittlungen sei für die der Klägerin nachteilige Entscheidung ursächlich geworden, wendet die Revision sich ohne Erfolg. Wie bereits der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 8. September 1982 festgestellt hat, ist auch das Regierungspräsidium Freiburg von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat nicht etwa den Vortrag der Klägerin in vollem Umfang seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Anders läßt die Beschränkung der Sperrzeitverkürzung auf wenige Stunden am Wochenende sich nicht verstehen. Insbesondere hat die Widerspruchsbehörde nicht - wie die Revision meint - eine weitere Verkürzung der Sperrzeit, sondern umgekehrt nur eine der Klägerin nachteilige Änderung seiner Entscheidung ins Auge gefaßt.

5

4.

Der Bejahung des Verschuldens steht der Beschluß des VG Freiburg vom 5. November 1980 nicht entgegen, mit dem dieses den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. Der Grundsatz, daß die Billigung des Verhaltens eines Beamten durch ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht den Vorwurf des Verschuldens ausschließt (zusammenfassend zur Rechtsprechung Krohn/Papier, Aktuelle Fragen der Staatshaftung und der öffentlich-rechtlichen Entschädigung, 1986, S. 33 ff.), greift nicht ein, wenn das Gericht - wie hier - lediglich nach summarischer Prüfung im Verfahren nach§ 123 VwGO eine einstweilige Anordnung abgelehnt hat.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 49.500,- DM.

Krohn,
Boujong,
Engelhardt,
Halstenberg,
Werp