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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.01.2025, Az.: B 5 R 3/25 AR

Verwerfung des Rechtsbehelfs

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.01.2025
Aktenzeichen
B 5 R 3/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:070125BB5R325AR0

Verfahrensgang

vorgehend
BSG - 14.11.2024 - AZ: B 5 R 70/24 AR

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Prof. Dr.Körner und den Richter Dr.Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Der Rechtsbehelf der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 14. November 2024 - B 5 R 70/24 AR - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 14.11.2024, der Klägerin zugestellt am 9.12.2024, ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 12.7.2024 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit Schreiben vom 6.1.2025.

II

2

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsbehelf nur als Anhörungsrüge nach § 178a SGG oder auch als Gegenvorstellung zu verstehen ist. Jedenfalls ist dieser Rechtsbehelf schon deshalb unzulässig, weil er - wie bereits die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - nicht formgerecht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben worden ist. Der Vertretungszwang des § 73 Abs 4 Satz 1 SGG gilt auch für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen (vgl zB BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 16 f).

3

Der von der Klägerin eingelegte Rechtsbehelf ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG sowie einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

5

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 7.5.2024 - B 5 R 37/24 AR - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).