Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.01.2025, Az.: B 4 AS 92/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.01.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 92/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10959
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:070125BB4AS9224B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt an der Oder - 24.10.2022 - AZ: S 38 AS 382/17
- LSG Berlin-Brandenburg - 21.08.2024 - AZ: L 20 AS 1038/22
Rechtsgrundlage
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Januar 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Mecke und Dr. Burkiczak
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. August 2024 werden als unzulässig verworfen.
Die sinngemäßen Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B, F, beizuordnen, werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
a) Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 6; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 2 mwN).
In der Beschwerdebegründung ist aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Die Beschwerdebegründung muss daher eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formulieren (stRspr; zuletzt BSG vom 7.11.2024 - B 4 AS 76/24 B - juris RdNr 3 mwN).
b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beschwerdebegründung formuliert die "Rechtsfrage, ob bei Selbstständigen vergleichbare Maßstäbe wie bei Arbeitnehmern anzulegen sind". Nur bei großzügiger sachgerechter Auslegung lässt sich der Beschwerdebegründung in der Gesamtschau entnehmen, dass damit die Frage aufgeworfen werden soll, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit iS des § 2 Abs 2 Nr 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) nur unter den gleichen Anforderungen - insbesondere an zeitliche Inanspruchnahme und Höhe der Vergütung - anzunehmen ist, unter denen auch von einer Tätigkeit als Arbeitnehmer iS des § 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU ausgegangen wird (zu Letzterem BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 2/21 R - BSGE 134, 45 = SozR 4-1100 Art 1 Nr 20, RdNr 19 ff).
Hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 4. ist schon die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) nicht dargelegt. Das LSG hat die Berufungen der Kläger zu 2. bis 4. als unzulässig verworfen, weil der Bevollmächtigte keine Vollmacht vorgelegt habe (vgl zu den diesbezüglichen Anforderungen BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 76/21 B - juris RdNr 5 ff); der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, warum es trotz dieser Prozessentscheidungen des LSG auf die von den Klägern nun aufgeworfene Frage zum materiellen Recht ankommen soll.
Bezüglich des Klägers zu 1. ist zum einen die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargetan. Der Senat hat bereits entschieden, dass bei der Beurteilung, ob ein Arbeitnehmerstatus iS des § 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU vorliegt, Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 2/21 R - BSGE 134, 45 = SozR 4-1100 Art 1 Nr 20, RdNr 19 mwN zur Rechtsprechung des EuGH). Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, weswegen sich hieraus nicht auch Schlüsse auf die Auslegung des Begriffs der selbständigen Tätigkeit iS des § 2 Abs 2 Nr 2 FreizügG/EU ziehen lassen (vgl etwa Oberhäuser in Hofmann [Hrsg], Ausländerrecht, 3. Aufl 2023, § 2 FreizügG/EU RdNr 22 mwN), zumal das Aufenthaltsrecht in § 2 Abs 3 Satz 1 Nr 2 FreizügG/EU das Fortwirken von Arbeitnehmer- und Selbständigenstatus einheitlich regelt. Namentlich zeigt die Beschwerdebegründung einen rechtfertigenden Grund für einen weniger anspruchsvollen Selbständigkeitsbegriff nicht auf. Auch fehlt es an der Darlegung, dass sich die Frage nicht anhand bereits vorhandener Rechtsprechung - auch des EuGH - beantworten lässt.
Zum anderen ist hinsichtlich des Klägers zu 1. ebenfalls die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage nicht dargelegt. Das LSG hat nicht nur verneint, dass der Kläger überhaupt einmal im Bundesgebiet einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen ist, sondern darauf hingewiesen, dass nach den Angaben des Klägers zu 1. dieser jedenfalls im streitbefangenen Zeitraum keiner selbständigen Tätigkeit mehr nachgegangen ist und dass die zusätzlichen Voraussetzungen für ein nachwirkendes Aufenthaltsrechts nach § 2 Abs 3 Satz 1 FreizügG/EU nicht vorliegen. Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, wieso es vor diesem Hintergrund darauf ankommen soll, ob der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen ist.
2. Die sinngemäß auch auf das Beschwerdeverfahren bezogenen PKH-Anträge sind abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.