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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2024, Az.: B 3 P 21/24 AR

Verwerfung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.12.2024
Aktenzeichen
B 3 P 21/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 30777
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:161224BB3P2124AR0

Verfahrensgang

vorgehend
BSG - 12.11.2024 - AZ: B 3 P 13/24 AR

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Dezember 2024 durch den Richter Prof. Dr. Flint als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Behrend und Dr. Knorr
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12. November 2024 - B 3 P 13/24 AR - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die vom Kläger sinngemäß erhobene Anhörungsrüge ("Widerspruch") - als der Sache nach allein in Betracht kommender grundsätzlich zulässiger Rechtsbehelf - nach § 178a SGG gegen den angegriffenen Beschluss des Senats ist unzulässig (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).

2

Die von ihm selbst erhobene Anhörungsrüge, die ohne Antrag auf PKH nur von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet werden kann, entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.