Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2024, Az.: B 3 P 21/24 AR
Verwerfung der Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.12.2024
- Aktenzeichen
- B 3 P 21/24 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 30777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:161224BB3P2124AR0
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Dezember 2024 durch den Richter Prof. Dr. Flint als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Behrend und Dr. Knorr
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12. November 2024 - B 3 P 13/24 AR - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger sinngemäß erhobene Anhörungsrüge ("Widerspruch") - als der Sache nach allein in Betracht kommender grundsätzlich zulässiger Rechtsbehelf - nach § 178a SGG gegen den angegriffenen Beschluss des Senats ist unzulässig (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).
Die von ihm selbst erhobene Anhörungsrüge, die ohne Antrag auf PKH nur von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet werden kann, entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.