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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.11.2024, Az.: B 3 P 13/24 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.11.2024
Aktenzeichen
B 3 P 13/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 28424
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:121124BB3P1324AR0

Verfahrensgang

nachfolgend
BSG - 16.12.2024 - AZ: B 3 P 21/24 AR

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. November 2024 durch den Richter Prof. Dr. Flint als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Behrend und Dr. Knorr
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit einer sinngemäßen Beschwerde ("Widerspruch") gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil des LSG.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist. Wegen Ablaufs der dreimonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 87 Abs 1 Satz 2 analog SGG) kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung zutreffend hingewiesen worden. Einen PKH-Antrag für das Verfahren vor dem BSG hat der Kläger bis zum Ablauf der dreimonatigen Frist nicht gestellt. Die Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Flint
Behrend
Knorr