Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.12.2024, Az.: B 12 KR 17/24 B
Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV); Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.12.2024
- Aktenzeichen
- B 12 KR 17/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 30882
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:121224BB12KR1724B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 06.07.2023 - AZ: S 15 KR 923/22
- LSG Bayern - 30.01.2024 - AZ: L 5 KR 364/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Eine Divergenz liegt nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Dezember 2024 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie die Richterinnen Bergner und Dr.Padé
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Familienversicherung der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Die 1951 geborene Klägerin war zuletzt bis zum 20.6.2021 privat krankenversichert und bezieht seit 1.10.2012 Altersrente für Frauen. Ab 1.7.2021 wurde ihr antragsgemäß nur noch eine Teilrente in Höhe von monatlich 292,24 Euro und ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 23,24 Euro gezahlt. Mit Wirkung ab dem 1.12.2021 wurde erneut eine Vollrente bewilligt. Den Antrag auf Einbeziehung in die Familienversicherung über ihren Ehemann zum 1.7.2021 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 9.11.2021; Widerspruchsbescheid vom 12.7.2022). Die Absenkung der Rentenhöhe mit dem Ziel, über die Familienversicherung eine Anschlussversicherung in der freiwilligen KV zu erreichen, sei ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.7.2023); das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Bei der Beurteilung des monatlichen Gesamteinkommens im Sinne des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V sei grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise angezeigt. Schon der Begriff "regelmäßig" setze eine gewisse Stetigkeit, Dauer und Gesetzmäßigkeit voraus und beschreibe einen laufend wiederkehrenden Umstand, der die Prognose erlaube, dass er wieder eintreten werde. Es sollten nur solche Familienangehörige beitragsfrei mitversichert werden, die gegenwärtig und in absehbarer Zukunft bedürftig seien und bleiben würden. In Anwendung der Grundsätze aus dem Urteil des BSG vom 18.2.2022 - B 12 KR 2/21 R - habe die Beklagte im hier maßgebenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, dem Widerspruchsbescheid vom 12.7.2022, rückblickend prognostisch neben dem Teilrentenbezug auch die mit dem Rentenbescheid vom 17.2.2022 erfolgte Wiedergewährung der Vollrente dem zu berechnenden Gesamteinkommen zugrunde zu legen gehabt. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin vertretene Sichtweise, nach der allein der fünfmonatige Bezug der Teilrente der Prognoseentscheidung zugrunde gelegt werden solle, verkenne, dass für den Zeitpunkt der (nachträglichen) Prognoseentscheidung maßgeblich auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids abzustellen sei. Auf die Wiedergewährung der Vollrente habe die Klägerin die Beklagte bereits am 23.11.2021 hingewiesen. Ob der Sichtweise der Klägerin zu folgen wäre, wenn der Bezug der Teilrente länger als fünf Monate gedauert hätte und die Wiedergewährung der Vollrente dem Widerspruchbescheid zeitlich gefolgt wäre, brauche nicht entschieden zu werden, weil eine solche Konstellation hier nicht vorliege. Ebenfalls unerheblich sei die von der Klägerin ausführlich problematisierte Frage nach der Zulässigkeit des Teilrentenbezugs nach § 42 Abs 1 SGB VI sowie der Bewertung als Verzicht nach § 46 Abs 1 SGB I. Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt habe, gehe es nicht um die rentenrechtliche Gestaltungsfreiheit der Klägerin, sondern die krankenversicherungsrechtliche Statusentscheidung (Urteil vom 30.1.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die mit der in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sind entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Eine solche Abweichung hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan.
Die angefochtene Entscheidung weiche von dem Urteil des BSG vom 4.6.1981 (3 RK 5/80 - SozR 2200 § 205 Nr 41) ab. Sowohl der Bezug der Vollrente als auch der Bezug der Teilrente sei jeweils der Bezug eines regelmäßigen Einkommens des Versicherten. Im Folgenden zitiert die Klägerin eine längere Textpassage aus der genannten Entscheidung des BSG "zur Frage des Gesamteinkommens bei schwankendem Einkommen". Anschließend weist sie auf eine Bestätigung dieser Rechtsprechung durch ein "Urteil vom 07.12.2000 - B 12 KR 3/99 R" zur vorausschauenden Betrachtung hin und zitiert insoweit Aussagen aus der Kommentierung von Peters im Kasseler Kommentar. Daraus folgert sie "im Ergebnis", dass die Prognose am Beginn der Teilrente und vor dem Beginn der Vollrente jeweils zu der Erkenntnis führe, dass zunächst Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze und anschließend oberhalb der Einkommensgrenze vorliege. Der Kenntnisstand der Behörde bei Abschluss des Widerspruchsverfahrens - auf den das LSG abstelle - sei beeinflussbar, daher sei zutreffender Weise auf den Beginn des Verwaltungsverfahrens, dem Eingang des ausgefüllten Antrags, abzustellen. Nach dem Urteil vom 4.6.1981 habe der Antragsteller jedoch zu Beginn des Monats einen Anspruch auf Entscheidung über den versicherungsrechtlichen Status.
Auf diese Weise legt die Klägerin keine sich widersprechenden abstrakten Rechtssätze dar. Sie folgert eine Abweichung vielmehr aus ihrer eigenen Anwendung von Entscheidungen des BSG auf den Einzelfall. Im Kern kritisiert sie damit letztlich die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung, weil das LSG die Tatsachen aus ihrer Sicht falsch oder unvollständig gewürdigt bzw Vorgaben des BSG nicht richtig angewandt haben soll. Die Behauptung einer unrichtigen Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision aber nicht begründen (vgl BSG Beschluss vom 1.7.2021 - B 12 KR 101/20 B - juris RdNr 6).
2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts im Sinne des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN).
Die Klägerin wirft die Frage "über den rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Erkenntnisse für die vorausschauende Prognose für den Status in der Kranken- und Pflegeversicherung bei Einkommen aus der Altersrente in Form der Teilrente als Folge eines rentenrechtlichen Gestaltungsrechts aus § 42 SGB VI" auf. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin damit eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Anwendung, Auslegung oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert hat. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist grundsätzlich unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Es fehlt jedenfalls an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der genannten Frage. Hierzu ist aufzuzeigen, inwieweit sich weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben. Auch wenn eine Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden worden ist, so ist sie als geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte auch zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie BSG Beschluss vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Die Klägerin hätte sich daher auch mit der vom LSG mehrfach zitierten Entscheidung des BSG vom 18.10.2022 (B 12 KR 2/21 R) auseinandersetzen müssen, wonach Grundlage für eine nachträgliche Prognose nur die bis zum Abschluss des Widerspruchsbescheids erkennbaren Umstände seien und maßgebend der verfahrensfehlerfrei ermittelte Kenntnisstand sei, für den das Mitglied zeitnah alle Tatsachen des Familienangehörigen mitzuteilen habe (BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 2/21 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 15 RdNr 17). Insoweit fehlen jedoch Ausführungen.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.