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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.10.2024, Az.: B 12 KR 40/23 B

Bestimmung der Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV); Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.10.2024
Aktenzeichen
B 12 KR 40/23 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 24865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:081024BB12KR4023B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Detmold - 23.06.2022 - AZ: S 24 KR 2168/21
LSG Nordrhein-Westfalen - 07.06.2023 - AZ: L 11 KR 557/22

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Wird im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache die Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Außerdem ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG darzulegen, worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen sollen.

  2. 2.

    Für die Darlegung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit von höchstrichterlich bereits grundsätzlich entschiedenen Rechtsfragen müssen völlig neue, noch nicht erwogene Gesichtspunkte vorgetragen werden, mit denen im Schrifttum oder in der Rechtsprechung den ergangenen Entscheidungen substanziell widersprochen worden ist.

  3. 3.

    Im Hinblick auf § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V hat der Gesetzgeber unterschiedliche Auswirkungen des Freibetrages schon bei Rentenbeziehern in Abhängigkeit von der Höhe der Betriebsrente erkannt, jedoch mit Blick auf die Verteilungsgerechtigkeit für sachgerecht erachtet.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Oktober 2024 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie die Richterinnen Bergner und Geiger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

2

Der 1955 geborene Kläger ist seit dem 1.2.2019 bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner krankenversichert. Der frühere Arbeitgeber des Klägers richtete zu dessen Gunsten ab dem 1.4.2002 eine betriebliche Altersvorsorge bei der A Versorgungskasse VVaG (A) mit einer Laufzeit bis zum 1.4.2020 ein. Die Prämien zahlte zunächst der Arbeitgeber. Der Kläger rückte nach beendetem Beschäftigungsverhältnis mit Beginn des Altersrentenbezugs ab 1.2.2019 in die Stellung des Versicherungsnehmers ein und trug die weiteren Beiträge selbst. Zum 1.4.2020 erhielt er eine Einmalzahlung der A in Höhe von 11 364,27 Euro. Im Hinblick auf die nach Übernahme des Versicherungsvertrags durch den Kläger selbst gezahlten Beiträge meldete die A als Zahlstelle gegenüber der Beklagten nur die Auszahlung einer als Versorgungsbezug zu qualifizierenden Summe von 10 739,93 Euro.

3

Die Beklagte stellte fest, dass diese Kapitalleistung in der Zeit vom 1.5.2020 bis zum 30.4.2030 grundsätzlich der Beitragspflicht unterliege. Der vorliegende Versorgungsbezug sei allerdings beitragsfrei, da die monatliche Beitragsuntergrenze von 159,25 Euro nicht überschritten werde (bestandskräftiger Bescheid vom 6.5.2020).

4

Der Arbeitgeber hatte zugunsten des Klägers bereits zuvor ab dem 1.12.2000 eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge bei der W P Versicherungs AG (P) mit einer Laufzeit bis zum 1.12.2020 abgeschlossen. Die Prämien zahlte wiederum bis zum altersbedingten Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis der Arbeitgeber. Der Kläger übernahm ab diesem Zeitpunkt auch diesen Versicherungsvertrag, rückte in die Stellung des Versicherungsnehmers ein und trug die weiteren Beiträge selbst. Zum 1.12.2020 erhielt der Kläger eine einmalige Kapitalleistung der P in Höhe von 48 865 Euro. Auch hier meldete die P als Zahlstelle aufgrund der Übernahme des Versicherungsvertrages und der Beitragsfortzahlung durch den Kläger gegenüber der Beklagten nur die Auszahlung einer als Versorgungsbezug zu qualifizierenden Summe von 44 845 Euro.

5

Die Beklagte stellte insoweit die Beitragspflicht für die Zeit vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2030 fest, hob die bisherige Beitragsfestsetzung ab dem 1.1.2021 auf und setzte ab diesem Zeitpunkt einen Beitrag zur GKV in Höhe von monatlich 44,77 Euro fest. Dabei berücksichtigte sie als Versorgungsbezüge 89,50 Euro (A) und 373,71 Euro (P) unter Abzug eines Freibetrags von 164,50 Euro, letztlich 298,71 Euro (Bescheid vom 2.3.2021, Widerspruchsbescheid vom 12.11.2021).

6

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.6.2022). Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte Beitragsbescheide vom 18.1.2022 (Beiträge ab 1.1.2022) und vom 23.1.2023 (Beiträge ab 1.1.2023) vorgelegt. Das LSG hat das Urteil des SG geändert und die Beitragsfestsetzung hinsichtlich der Monate Januar und Februar 2021 aufgehoben. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 23.1.2023 abgewiesen. Die Beklagte habe mit den angegriffenen Bescheiden ihren Bescheid vom 6.5.2020 ab dem 1.1.2021 und damit teilweise rückwirkend aufgehoben. Da in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei dem Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vom 6.5.2020 vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten sei, habe die Beklagte den Verwaltungsakt nach § 48 SGB X nur mit Wirkung für die Zukunft aufheben können. Durch den Zufluss der zweiten Kapitalleistung sei der Bescheid vom 6.5.2020 rechtswidrig geworden. Bei versicherungspflichtigen Rentnern werde der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Die dem Kläger ausgezahlten Kapitalleistungen seien solche Versorgungsbezüge. Es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, Kapitalleistungen, die die Kriterien einer betrieblichen Altersversorgung erfüllen, den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V gleichzustellen. Die Beklagte habe die Beiträge in zutreffender Höhe festgesetzt. Die Aufteilungsregelung des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V in Kombination mit der Freibetragsregelung des § 226 Abs 2 Satz 2 SGB V sei nicht als verfassungswidrig anzusehen (Urteil vom 7.6.2023).

7

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

II

8

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der mit der Beschwerdebegründung allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht hinreichend dargelegt.

9

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

10

a) Der Kläger trägt vor, es stelle sich die Rechtsfrage,

"ob der § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V bezüglich der Aufteilung der Kapitalauszahlung auf 120 Monate seit Einführung des GKV-BRG ab dem 1.1.2020 noch im Einklang mit der Artikel 3 Abs. 1 GG steht."

11

Der Aufteilungsfaktor von 120 Monaten sei 1983 eingeführt worden und entspreche nicht mehr der tatsächlichen Rentenbezugszeit. Die Statistikdaten der Deutschen Rentenversicherung belegten, dass die tatsächliche Rentenbezugsdauer inzwischen bei ca 20 Jahren liege, sodass der Freibetrag einem Betriebsrentenbezieher für ca 240 Monate Entlastung bringe. Dies benachteilige den Kläger, für den sich eine Mehrbelastung in Höhe von 2959,03 Euro an Krankenversicherungsbeiträgen ergebe. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung eines Freibetrags in der GKV zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz - GKV-BRG vom 21.12.2019, BGBl I 2913) zum 1.1.2020 führe der Aufteilungsfaktor im Fall der Beitragspflicht zur GKV zur Beitragsfreiheit in Höhe des Freibetrags. Da die Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V für 120 Monate bestehe, komme dem Empfänger der Kapitalauszahlung die Entlastung auch nur für 120 Monate zugute. Ob diese Benachteiligung des Kapitalauszahlungsempfängers infolge der verkürzten Gewährung des Freibetrags mit Art 3 Abs 1 GG im Einklang stehe, sei bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden.

12

b) Unabhängig davon, ob der Kläger damit eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht bezeichnet hat, ist jedenfalls die notwendige Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Problematik nicht hinreichend dargelegt worden. Eine Rechtsfrage ist ua dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Wird die Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; ferner zB BSG Beschluss vom 8.12.2008 - B 12 R 38/07 B - juris RdNr 7 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Wird die Verletzung des Gleichheitssatzes gerügt, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG darzulegen, worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen sollen (vgl BVerfG Beschluss vom 8.6.1982 - 2 BvR 1037/81 - SozR 1500 § 160a Nr 45). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

13

Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass das BVerfG bereits über Sachverhalte zu entscheiden hatte, in denen die Aufteilungsregelung des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V zur Anwendung kam und unbeanstandet geblieben ist (vgl BVerfG Beschluss vom 7.4.2008 - 1 BvR 1924/07 - SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10). Er setzt sich indessen nicht hinreichend mit dieser Rechtsprechung auseinander. Er erwähnt sie zwar, stellt hierzu aber lediglich fest, die auch vom LSG in Bezug genommenen Entscheidungen beschäftigten sich sämtlich nicht mit den Folgen des GKV-BRG, da es sich um Sachverhalte vor dem Inkrafttreten des GKV-BRG handele. Der Kläger legt jedoch nicht hinreichend dar, inwiefern durch das Inkrafttreten des GKV-BRG eine erneute Klärungsbedürftigkeit entstanden sein soll. Für die Darlegung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit von höchstrichterlich bereits grundsätzlich entschiedenen Rechtsfragen müssen völlig neue, noch nicht erwogene Gesichtspunkte vorgetragen werden, mit denen im Schrifttum oder in der Rechtsprechung den ergangenen Entscheidungen substanziell widersprochen worden ist (BSG Beschluss vom 23.6.2010 - B 12 KR 14/10 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8). Durch das GKV-BRG wurde § 226 Abs 2 SGB V mit Wirkung vom 1.1.2020 ein Satz 2 angefügt. Hierdurch werden die Betriebsrentner bei den gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträgen durch die Einführung eines Betriebsrentenfreibetrags entlastet. Dieser Freibetrag ist gleichermaßen auf monatliche Zahlungen und bei der Verbeitragung von auf längstens 120 Monate verteilten einmaligen Kapitalauszahlungen (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V) anzuwenden. Die Beschwerdebegründung lässt eine Auseinandersetzung damit vermissen, dass der Gesetzgeber - worauf auch das LSG eingeht - unterschiedliche Auswirkungen des Freibetrages schon bei Rentenbeziehern in Abhängigkeit von der Höhe der Betriebsrente erkannt, jedoch mit Blick auf die Verteilungsgerechtigkeit für sachgerecht erachtet hat (BT-Drucks 19/15438 S 8, 12). Insoweit wäre auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der sozial-staatlichen Ordnung (vgl BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 30 RdNr 30) sowie auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Typisierung einzugehen gewesen, wonach der Gesetzgeber Gründe der Verwaltungsvereinfachung berücksichtigen darf. Denn Zweck der Aufteilungsregelung des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V ist es, dem Rechtsanwender die Feststellung der monatlichen Bemessungsgrundlage(n) bei kapitalisierten Versorgungsleistungen mit vertretbarem Aufwand zu ermöglichen und zugleich dem Interesse des Versicherten an einer gleichmäßigen Beitragsbelastung aus dem Versorgungskapital für einen festen Zeitraum Rechnung zu tragen (vgl BSG Urteil vom 17.3.2010 - B 12 KR 5/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 9 RdNr 15, 18). Soweit der Kläger meint, die Wahl der Auszahlungsvariante hänge mit der eigenen Lebensplanung im Alter zusammen, sodass der Liquiditätszuwachs kein Argument für eine höhere Beitragsbelastung in der dargestellten Größenordnung sein könne, setzt er sich nicht hinreichend mit der vom LSG herangezogenen Rechtsprechung des Senats auseinander, nach der die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung des Differenzierungskriteriums zu beeinflussen, den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erhöht (BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2 juris RdNr 26).

14

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

15

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Heinz
Bergner
Geiger