Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.09.2024, Az.: B 2 U 42/24 B
Anerkennung einer diagnostizierten obstruktiven Atemwegserkrankung als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4301 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV); Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.09.2024
- Aktenzeichen
- B 2 U 42/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 24484
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:270924BB2U4224B1
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Köln - 22.02.2019 - AZ: S 18 U 10/17
- LSG Nordrhein-Westfalen - 13.12.2023 - AZ: L 17 U 183/19
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. September 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr.Karl und den Richter Dr.Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob eine beim Kläger diagnostizierte obstruktive Atemwegserkrankung als Berufskrankheit (BK) nach Nr 4301 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie) - (BK Nr 4301) anzuerkennen ist.
Die im Anschluss an ein erfolgloses Verwaltungsverfahren erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom 22.2.2019). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 13.12.2023).
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG rügt der Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels, weil das LSG einem Beweisantrag nicht nachgekommen sei.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht formgerecht bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall von absoluten Revisionsgründen - die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger rügt eine unterbliebene weitere Sachaufklärung durch das LSG, obwohl er bis zuletzt die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durch simulierten Arbeitsplatztest mittels elektronischem Lungenfunktionsmonitoring beantragt habe zum Nachweis der Tatsache, dass die Exposition des Klägers mit den genannten Stoffen krankheitsauslösend sei (§ 103 SGG; § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 402 ff ZPO). Damit erfüllt der Kläger indes nicht die Anforderungen zur Bezeichnung eines Aufklärungsmangels (§ 103 SGG). Hierfür muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 26.4.2024 - B 2 U 38/23 B - juris RdNr 5, vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 10 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5, jeweils mwN).
Daran fehlt es hier. Unabhängig davon, ob der Kläger einen prozessordnungskonformen Beweisantrag bezeichnet hat, fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, dass das LSG diesem Antrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, obwohl nach seiner sachlich-rechtlichen Auffassung bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen. § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist im Hinblick auf das Erfordernis "ohne hinreichende Begründung" nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (zB BSG Beschlüsse vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 11 mwN, vom 21.3.2023 - B 2 U 148/22 B - juris RdNr 8 mwN und vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6, juris RdNr 2). Entscheidend ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten, Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind. Nicht ausreichend hierfür ist, dass der Kläger aus seiner Sicht weiteren Aufklärungsbedarf annimmt.
Vor diesem Hintergrund besteht eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten nur dann, wenn vorhandene Gutachten iS von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs 1 ZPO ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (vgl zB BSG Beschlüsse vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 11 mwN, vom 10.5.2022 - B 2 U 134/21 B - juris RdNr 8 mwN und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keinen hinreichenden Vortrag. Sie führt vielmehr selbst dazu aus, dass das LSG von einer Expositionstestung des Klägers abgesehen hat, weil es auch bei einem positiven Ergebnis nicht von der Feststellbarkeit der wesentlich beruflichen Verursachung ausgegangen ist. Hierzu trägt die Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf die Gründe der Berufungsentscheidung vor, dass beim Kläger eine Sensibilisierung gegenüber ubiquitären Schimmelpilzen (Alternaria tenuis) festgestellt sei. Ein durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen durchgeführter nasaler Provokationstest sei indes negativ ausgefallen, die Sensibilisierung habe keine klinische Relevanz. Es fehle auch an Nachweisen dafür, dass es während der beruflichen Belastung des Klägers oder auch danach zu einer entsprechenden Reaktion der Lunge gekommen sei. Weiter sei nach dem LSG zu berücksichtigen, dass es sich beim Kläger um eine Reaktion nur auf solche Schimmelpilze handele, die ubiquitär aufträten und auch ohne berufliche Exposition zu einer Sensibilisierung und potentiell auch zu Atemwegsobstruktionen führen könnten. Eine Arbeitsplatztestung führte daher nicht zu einer abschließenden Klärung der Frage des beruflichen Ursachenzusammenhangs, der weiterhin nur möglich bliebe. Vielmehr sei danach lediglich die Aussage möglich, dass der Kläger regelmäßig gegenüber Schimmelpilzen exponiert gewesen sei. Ferner seien die Beschwerden nach den anamnestischen Angaben des Klägers vermehrt im Herbst und somit passend zu dem saisonalen und ubiquitären Vorkommen der Schimmelpilze aufgetreten. Schließlich habe sich nach den vorliegenden medizinischen Befunden das Krank - heitsbild des Klägers nach Aufgabe der Tätigkeit zwischenzeitlich sogar verschlechtert. Die Beschwerdebegründung trägt weiter auch dazu vor, dass das LSG konkurrierenden Risikofaktoren (inhalativer Zigaretten- und Heroinkonsum) wesentliche Bedeutung beigemessen hat.
Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen bleibt offen, welche weiteren Erkenntnisse die vom Kläger begehrte Arbeitsplatztestung hätte liefern können und wieso das LSG ein darauf gerichtetes Sachverständigengutachten hätte einholen müssen. Als Sachaufklärungsrüge (§ 103 SGG) ist dementsprechend auch der Vorwurf einer unzulässig vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht ausreichend substantiiert (vgl BSG Beschluss vom 8.5.2012 - B 5 R 48/12 B - juris RdNr 10; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 64 mwN; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 538 mwN). Soweit er die Beweiswürdigung iS von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG betrifft, kann diese nicht zum Gegenstand eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gemacht werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).