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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.09.2024, Az.: B 4 AS 80/24 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.09.2024
Aktenzeichen
B 4 AS 80/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 25881
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:260924BB4AS8024BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 06.11.2019 - AZ: S 107 AS 4683/19
LSG Berlin-Brandenburg - 21.03.2024 - AZ: L 3 AS 2355/19

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. September 2024 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Harich und Dr. Burkiczak
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu be gründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht erkennbar.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechts einheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Dies gilt zum einen, soweit die Berufungszurückweisung auf der Höhe der nach Auffassung des LSG zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) beruht. Zur Frage der Angemessenheit dieser Kosten und ihrer Er mittlung sowie zum Rückgriff auf die Werte nach dem Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicher heitszuschlags in Höhe von zehn Prozent gibt es umfangreiche Rechtsprechung des BSG (vgl etwa BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 16 ff mwN; zuletzt BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 18/22 R - juris RdNr 16 ff mwN - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen); es ist nicht ersichtlich, dass der vorliegende Fall Fragen auf wirft, die nicht anhand dieser Rechtsprechung beantwortet werden können. Auch die Voraus setzungen einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung sind höchstrichterlich geklärt (zuletzt BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 18/22 R - juris RdNr 41 ff mwN - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

4

Auch die vom LSG vorgenommene Berücksichtigung von Einkommen wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt, dass und in welcher Höhe Leistungen nach dem BAföG auch dann als Einkommen zu berück sichtigen sind, wenn sie zurückgezahlt werden müssen (BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 86/21 R - SozR 4-1300 § 28 Nr 3 RdNr 31 ff).

5

Ferner ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

6

Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wer den könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere kann die Klägerin nicht erfolgreich rügen, dass das LSG nicht auch ihren Sohn als Kläger geführt hat, denn insofern könnte nur der Sohn selbst eine Rechts verletzung geltend machen. Wenn man unterstellt, dass die Klägerin auch PKH im Namen ihres (volljährigen) Sohnes für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt hat, könnte aber auch dies nicht zum Erfolg führen: Die Auffassung des LSG, dass von Anfang an nur die Klägerin selbst um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat, ist nicht zu beanstanden. Die Übergangszeit, innerhalb derer nach der Rechtsprechung des BSG Anträge im Verwaltungs und Gerichtsverfahren grundsätzlich im Zweifel als Anträge aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder an zusehen waren, ist bereits am 30.6.2007 abgelaufen (BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 11). Insofern kommt es seitdem auf die Auslegung des Klagebegehrens in jedem Einzelfall an. Diesbezüglich ist gegen die Auffassung des LSG nichts zu erinnern. In der Klageschrift vom 7.5.2019 ist nur die Klägerin selbst als solche bezeichnet; auch im Übrigen bietet die Klageschrift keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin nicht nur eigene Ansprüche geltend macht. Die Klägerin räumt selbst ein, zu Beginn des Verfah rens nicht gewollt zu haben, dass ihrem Sohn Leistungen bewilligt werden. Dass Leistungs ansprüche des Sohnes inzident bei der Frage, in welcher Höhe der Klägerin Leistungen zustehen, zu prüfen sind, bleibt davon als materiellrechtlicher Aspekt unberührt; so ist aber auch das LSG verfahren.

7

Nicht zu beanstanden ist auch, dass das LSG davon ausgegangen ist, dass der Sohn nicht im Laufe des Berufungsverfahrens zulässigerweise Beteiligter des Verfahrens geworden ist. Das LSG geht insofern davon aus, dass die Klägerin eine subjektive Klageänderung vorgenommen hat, die aber unzulässig sei. Es wäre dann zwar konsequent gewesen, den Sohn ebenfalls in das Rubrum des Urteils aufzunehmen. Auch hierauf kann sich aber die Klägerin nicht berufen. Dabei kann dahinstehen, ob das LSG zusätzlich zur Berufungszurückweisung hätte tenorieren müssen, dass die Klage abgewiesen wird. Denn insofern könnte selbst die Durchführung eines Revisions verfahrens (durch den Sohn) allenfalls zu einer Klarstellung des Tenors führen (vgl BSG vom 28.3.2019 - B 10 EG 6/18 R - SozR 4-7837 § 2b Nr 5 RdNr 44-45), die weder für die Klägerin noch für ihren Sohn günstiger wäre und von ihnen daher mangels Rechtsschutzbedürfnis auch nicht erstrebt werden könnten (vgl BSG vom 13.12.2023 - B 4 AS 188/22 BH - juris RdNr 9 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 20/24 BH - juris RdNr 4). Entsprechendes gilt abermals einen PKHAntrag für eine Beschwerde durch den Sohn unterstellt für die Rubrumsergänzung.

8

Schließlich ist auch eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) nicht ersichtlich. Die Klägerin rügt insofern, dass überraschend gewesen sei, dass das LSG trotz des Änderungsbescheides vom 17.6.2021, mit dem auch die Leistungs höhe für den Sohn geändert worden sei, nicht von der Einbeziehung der Ansprüche des Sohnes in das Ausgangsverfahren ausgegangen sei. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozess beteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr; siehe nur BVerfG vom 7.10.2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 [345 f] [BVerfG 07.10.2003 - 1 BvR 10/99] mwN; BSG vom 4.7.2018 - B 11 AL 22/18 B - juris RdNr 4 mwN; zuletzt etwa BSG vom 12.6.2023 - B 4 AS 18/23 B - juris RdNr 4 mwN). Dies ist hier nicht der Fall: Nachdem bereits das SG in seinem Gerichtsbescheid den Sohn nicht als Klä ger geführt hat, musste die Klägerin damit rechnen, dass das LSG ebenso verfährt. Dass im Bescheid vom 17.6.2021 auch über Ansprüche des Sohnes entschieden wurde und dass dieser Bescheid den Hinweis enthielt, dass er gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens werde, ändert daran nichts. Die Frage, ob ein Bescheid Gegenstand eines anhängigen Verfah rens wird, ist nicht identisch mit der Frage, wer Beteiligter des gerichtlichen Verfahrens ist. Nicht zuletzt konnte die Klägerin auch dem Rubrum des Beschlusses des LSG vom 12.6.2023 (Vor schlag eines Vergleiches) und der Betreffzeile der Ladung zur mündlichen Verhandlung entneh men, dass das LSG weiterhin nur sie als Klägerin führt. Abgesehen davon könnte die Klägerin auch insofern nur eine Verletzung des eigenen Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen.

9

Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG für unzutreffend erachtet, stellt als solches keinen Revisionszulassungsgrund dar.

Fuchsloch
Harich
Burkiczak