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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.09.2024, Az.: B 2 U 39/23 B

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch ordnungsgemäße Bezeichnung des Zulassungsgrunds

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.09.2024
Aktenzeichen
B 2 U 39/23 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 23374
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:120924BB2U3923B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Chemnitz - 02.06.2020 - AZ: S 4 U 321/16
LSG Sachsen - 02.02.2023 - AZ: L 2 U 111/20

Redaktioneller Leitsatz

Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung liegt nur vor, wenn sie aus sich heraus erkennen lässt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des zugelassenen Prozess - bevollmächtigten ist, für die dieser mit seiner Unterschrift die Verantwortung übernimmt. Insbesondere genügt es nicht, wenn ein Prozessbevollmächtigter ein von einem Beteiligten selbst verfasstes Schreiben unterzeichnet und beim BSG einreicht und erkennbar ist, dass der Bevollmächtigte selbst keine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. September 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Gerichtsbescheid vom 2.6.2020) zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt und diese mit dem Vorliegen eines Verfahrensmangels begründet; darüber hinaus macht er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie keinen Zulassungsgrund ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

1. Einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) legt die Beschwerde nicht hinreichend dar. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung seines Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

4

Die Beschwerde ist bereits deswegen unzulässig, weil es an der schlüssigen Schilderung der den gerügten Verfahrensmangel vermeintlich begründenden Tatsachen fehlt. "Bezeichnet" iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang dargetan und einer rechtlichen Wertung unterzogen werden. Erforderlich ist die zusammenhängende, vollständige und aus sich heraus verständliche Darlegung des Streitgegenstands, der Verfahrens- und Prozessgeschichte sowie des vom LSG festgestellten Sachverhalts und damit der Umstände, die möglicherweise zu einem entscheidungsrelevanten Verfahrensfehler geführt haben. Es ist dagegen nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich die erforderlichen Tatsachen aus dem Urteil und erst recht nicht aus den Verfahrensakten herauszusuchen (zB BSG Beschlüsse vom 26.4.2024 - B 2 U 2/24 B - juris RdNr 6, vom 25.4.2023 - B 2 U 61/22 B - juris RdNr 7 und vom 31.5.2022 - B 2 U 120/21 B - juris RdNr 5, jeweils mwN). An der Mitteilung dieser Tatsachengrundlage fehlt es hier; vielmehr geht der Kläger nur auf einzelne herausgegriffene Aspekte des Verfahrens ein.

5

Als Verfahrensmangel rügt der Kläger eine unterbliebene weitere Sachaufklärung (§ 103 SGG) durch das LSG, weil dieses seinen Hilfsbeweisantrag zu Unrecht übergangen habe. Um einen solchen Verfahrensmangel ordnungsgemäß zu rügen, muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 9.7.2024 - B 2 U 42/23 B - juris RdNr 5, vom 9.6.2023 - B 2 U 7/23 B - juris RdNr 7 und vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B - juris RdNr 16, jeweils mwN). Daran fehlt es hier.

6

In der Beschwerdebegründung wird zwar der Wortlaut des Beweisantrags wiedergegeben, nämlich "eine ergänzende Stellungnahme der Präventionsabteilung der Beklagten zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen unter Beachtung der Angaben des Klägers vom 09.03.2019 einzuholen". Es wird indes schon nicht vorgebracht, dass der im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Beschwerdeführer diesen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten hat (zu diesem Erfordernis: BSG Beschlüsse vom 5.7.2024 - B 2 U 20/23 B - juris RdNr 6, vom 14.2.2024 - B 2 U 113/23 B - juris RdNr 4 und vom 9.11.2023 - B 2 U 66/23 B - juris RdNr 7).

7

Vor allem aber zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, warum Anlass zu der beantragten Beweisaufnahme bestanden hatte. Nicht maßgeblich ist, dass der Kläger weiteren Aufklärungsbedarf gesehen hat. Entscheidend ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den ihm vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind (zB BSG Beschlüsse vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 11, vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 9 und vom 18.1.2023 - B 2 U 74/22 B - juris RdNr 18). Hierfür bedarf es insbesondere der Darstellung des vom LSG festgestellten und zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Sachverhaltes, an den das BSG vorbehaltlich durchgreifender Verfahrensrügen gebunden ist (§ 163 SGG). Insoweit teilt die Beschwerdebegründung lediglich mit, das LSG habe ausgeführt, "für weitere Ermittlungen der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 4115 bestehe mangels Vorliegen des medizinischen Bildes dieser Berufskrankheit keine Veranlassung". Diese tatsächliche Feststellung auf medizinischem Gebiet, von der nach dem sachlich-rechtlichen Standpunkt des LSG der weitere Aufklärungsbedarf auf arbeitstechnischem Gebiet abhängt, hält die Beschwerde zwar für unzutreffend, weil typisches Bild der Berufskrankheit (BK) nach Nr 4115 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) eine Lungenfibrose sei, die beim Kläger mit der BK 4103 auch anerkannt sei. Die gegenteilige Feststellung des LSG wird von der Beschwerde aber nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen. Vielmehr enthält die Beschwerdebegründung insoweit keinen über die unbeachtliche Rüge der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) hinausgehenden Vortrag. Ausgehend von den bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG auf medizinischem Gebiet vermag die Beschwerdebegründung einen Aufklärungsmangel auf arbeitstechnischem Gebiet nicht schlüssig aufzuzeigen.

8

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) legt die Beschwerde ebenfalls nicht ordnungsgemäß dar.

9

Die diesbezügliche Beschwerdebegründung genügt bereits deshalb nicht den Zulässigkeitsanforderungen, weil sie gegen den nach § 73 Abs 4 Satz 1 SGG auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG geltenden Vertretungszwang verstößt. Das gesetzliche Erfordernis, eine Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten zu begründen (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG), soll bewirken, dass dieser die Rechtslage im Hinblick auf die drei Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs 2 SGG) genau durchdenkt, von aussichtslosen Beschwerden absieht und andernfalls die Entscheidungsfindung des Gerichts erleichtert, indem er klar darlegt, welcher Zulassungsgrund aus welchen Gründen vorliegt (BSG Beschlüsse vom 17.4.2019 - B 13 R 83/18 B - juris RdNr 20, vom 3.11.2010 - B 5 R 282/10 B - juris RdNr 8 und vom 24.2.1992 - 7 BAr 86/91 - SozR 3-1500 § 166 Nr 4 - juris RdNr 4). Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung iS des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG liegt nur vor, wenn sie aus sich heraus erkennen lässt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des zugelassenen Prozess - bevollmächtigten ist, für die dieser mit seiner Unterschrift die Verantwortung übernimmt (BSG Beschlüsse vom 1.12.2022 - B 7 AS 93/22 B - juris RdNr 4, vom 1.6.2017 - B 8 SO 24/17 B - juris RdNr 4 und vom 13.1.2011 - B 13 R 120/10 B - juris RdNr 4). Der Prozessbevollmächtigte darf sich nicht distanzieren und zu erkennen geben, dass er den Inhalt nicht überprüft hat (vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 164 RdNr 9a mwN). Insbesondere genügt es nicht, wenn ein Prozessbevollmächtigter ein von einem Beteiligten selbst verfasstes Schreiben unterzeichnet und beim BSG einreicht und erkennbar ist, dass der Bevollmächtigte selbst keine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (BSG Beschlüsse vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 5 und vom 27.9.2010 - B 5 R 232/10 B - juris RdNr 11). Nichts anderes gilt für die Übernahme eines von einem nicht Postulationsfähigen verfassten Texts in einen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten (BSG Beschluss vom 17.4.2019 - B 13 R 83/18 B - juris RdNr 20).

10

Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den fraglichen Abschnitt der Beschwerdebegründung mit den Worten eingeleitet: "Auf Wunsch des Klägers wird noch folgendes ausgeführt". Es folgen sechseinhalb Seiten, die weitgehend textidentisch mit einem als Anlage zur Beschwerdebegründung vorgelegten Schreiben des Klägers selbst sind. Die marginalen Umformulierungen durch den Prozessbevollmächtigten erfolgten vor allem, soweit der Kläger in seinem Schreiben der Beklagten Lügen und absichtliche Pflichtverletzungen vorgeworfen hat. Unverändert gelassen hat der Prozessbevollmächtigte dagegen den mehrfach wiederholten Passus "Nach Meinung des Klägers ist ...". Eine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Abschnitts durch den Prozessbevollmächtigten ist nicht erkennbar; gegen sie spricht die nahezu inhalts- und wortgleiche Übernahme eines vom Kläger selbst verfassten Texts in die Beschwerdebegründung. Diese ist insoweit nicht nur kein Ergebnis einer eigenen geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten, sondern lässt auch nicht erkennen, dass dieser die volle Verantwortung für den Abschnitt übernehmen will. Dem steht vielmehr die dem Abschnitt vorangestellte distanzierende Erklärung entgegen, dass die Ausführungen auf Wunsch des Klägers erfolgen. Verstärkt wird diese Distanzierung noch dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte in dem von ihm übernommenen Text den mehrfachen Hinweis auf die "Meinung des Klägers" gerade nicht gestrichen und den gesamten Abschnitt mit den Worten beendet hat, "für den Kläger" stelle sich die Frage, ob die Vorinstanzen in seinem Fall ihrer Aufgabe nachgekommen seien.

11

Hiervon abgesehen wird in diesem Teil der Beschwerdebegründung der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan. Es werden zwar eine ganze Reihe von Fragen aufgeworfen, die der Kläger für "von grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtssache" hält. Der Kläger verkennt aber Sinn und Gehalt des damit angesprochenen Zulassungsgrundes. Denn die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bestimmt sich nicht danach, wie bedeutsam für den Beteiligten eines Rechtsstreits die von ihm darin verfolgten Individualinteressen sind. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache vielmehr nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts einer verallgemeinerungsfähigen Antwort des Revisionsgerichts bedarf (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 9, vom 2.9.2021 - B 12 KR 3/21 B - juris RdNr 8, vom 11.3.2021 - B 6 KA 41/20 B - juris RdNr 6, vom 6.7.2018 - B 10 EG 18/17 B - juris RdNr 8, vom 15.2.2018 - B 9 V 59/17 B - juris RdNr 5 und vom 26.1.2012 - B 5 R 334/11 B - juris RdNr 8). Eine Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung wirft der Kläger nicht auf. Die von ihm gestellten Fragen betreffen ganz überwiegend die Sachverhaltsermittlung und die Rechtsanwendung durch Beklagte bzw Vorinstanz in seinem konkreten Einzelfall. Darauf kann indes eine Grundsatzrüge nicht gestützt werden. Aber auch soweit die vom Kläger gestellten Fragen fallübergreifend formuliert sind, werden sie den Anforderungen an eine Grundsatzrüge nicht gerecht. Denn die Formulierung einer Rechtsfrage im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde erfordert es regelmäßig, dass das BSG die Rechtsfrage mit "ja" oder "nein" beantworten könnte, wenn dies auch Fragen nicht ausschließt, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulassen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 1.7.2024 - B 2 U 20/24 B - juris RdNr 15, vom 29.2.2024 - B 1 KR 89/23 B - juris RdNr 8, vom 14.8.2023 - B 7 AS 41/23 B - juris RdNr 3 und vom 6.10.2022 - B 8 SO 11/22 B - juris RdNr 5). Ungenügend sind dagegen allgemein gehaltene Fragen, deren Beantwortung eine kommentar- oder lehrbuchartige Aufbereitung durch das BSG verlangen würde, weil dies nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens ist (BSG Beschlüsse vom 5.6.2024 - B 9 SB 2/24 B - juris RdNr 7, vom 27.5.2020 - B 1 KR 8/19 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 40 RdNr 5 und vom 1.3.2018 - B 8 SO 104/17 B - juris RdNr 8). Dies begehrt der Kläger jedoch mit folgenden Fragen:

Wie muss ein Berufskrankheitenverfahren nach den Vorgaben des Gesetzgebers von der Berufsgenossenschaft richtig durchgeführt werden? Welche Reihenfolge gibt es da zu beachten?

12

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

13

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Roos
Karl
Wahl