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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.06.2024, Az.: B 12 R 2/23 BH

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Erhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung (sPV)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.06.2024
Aktenzeichen
B 12 R 2/23 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 20126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:270624BB12R223BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 26.04.2018 - AZ: S 29 R 2968/13
LSG Berlin-Brandenburg - 21.06.2023 - AZ: L 33 R 524/18

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, führt nicht zur Zulassung der Revision.

  2. 2.

    Anhörungsmitteilungen verlieren nicht allein durch Zeitablauf ihre Wirksamkeit.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Juni 2024 durch den Richter Beckals Vorsitzenden sowie die Richterinnen Bergner und Dr. Padé
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Erhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung (sPV) und den ab 2013 um 0,1 vH erhöhten Beitrag zur sPV.

2

Die Klägerin erhält seit 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Eine umfangreiche Klage gegen den Ausgangsbescheid sowie weitere Folgebescheide endete 2011 durch einen Vergleich, mit dem die Klägerin einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der zur Umsetzung erlassenen Rentenbescheide erklärte und alle gegenseitigen Ansprüche hinsichtlich der Rente der Klägerin wegen Erwerbsminderung abgegolten worden sind. Der zum 1.1.2013 um 0,1 vH erhöhte Beitragssatz zur sPV wurde von der Beklagten im Rahmen des sog Kontoauszugsverfahrens erhoben (Bescheid vom 2.2.2013; Widerspruchsbescheid vom 8.5.2013). Das SG hat die gegen jegliche Erhöhung der Pflegeversicherungsbeiträge gerichtete Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Hinsichtlich des Zuschlags für Kinderlose enthalte der Vergleich einen Rechtsmittelverzicht; der Einwand der Klägerin, sie sei sich dessen nicht bewusst gewesen, überzeuge nicht. Widerrufs- oder Anfechtungsmöglichkeiten seien insoweit nicht gegeben. Abgesehen davon sei der Zuschlag unabhängig von den Gründen einer Kinderlosigkeit verfassungsgemäß. Soweit sich die Klägerin noch gegen den um 0,1 vH erhöhten Beitragssatz wende, verletzte sie dieser auch nicht (Beschluss vom 21.6.2023). Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

3

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.

4

Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

5

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

6

Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl bereits BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

7

Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens der Klägerin haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 SGG ergeben.

8

a) Soweit die Klägerin vorbringt, sie habe den Beschluss des LSG "völlig überraschend" erhalten, ist ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Das LSG hat die Klägerin zu einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG unter Angabe von Gründen ordnungsgemäß (Schreiben vom 27.8.2018) angehört. Anhörungsmitteilungen verlieren nicht allein durch Zeitablauf ihre Wirksamkeit (vgl BSG Beschluss vom 7.12.2023 - B 4 AS 44/23 C - juris RdNr 11). Im Übrigen hat das LSG seine Absicht ua am 31.5.2022 wiederholt bekräftigt. Eine relevante Änderung der Prozesssituation ist nicht eingetreten. Die zwischenzeitlichen Eingaben der Klägerin betreffen im Wesentlichen andere und frühere Verfahren, die Gründe ihrer Kinderlosigkeit, die Erkrankung ihres Ehemannes oder ihre schwierige finanzielle Situation. Ein entscheidungserheblicher Bezug ist nicht erkennbar.

9

b) Auch die weiteren Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ungeklärte Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit sind nicht ersichtlich. Auch für eine Divergenz bestehen keine Anhaltspunkte.

10

c) Unabhängig davon scheitert der Anspruch auf PKH hier auch daran, dass die Klägerin die in erster Linie angestrebte Aufhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose mit einer Revision - unabhängig von prozessualen Fragen - nicht erreichen kann. PKH soll es einem Bedürftigen nicht ermöglichen, Verfahren durchzuführen, welche im Ergebnis nicht zu ihren Gunsten ausgehen können, die also ein verständiger Rechtsuchender nicht auf eigene Kosten führen würde (stRspr; vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 RdNr 10 ff; BSG Beschluss vom 27.3.2023 - B 12 KR 2/23 BH - juris RdNr 8). Das LSG hat insoweit zutreffend auf die zu der Einführung eines erhöhten Beitrags Kinderloser zur sPV ergangene Rechtsprechung des BVerfG und auf die Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschlags unabhängig von den Gründen für die Kinderlosigkeit (vgl BVerfG Urteil vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242 = SozR2-3300 § 54 Nr 2; BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 12 P 2/07 R - BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr 2) hingewiesen.

11

2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form, da dieses Rechtsmittel nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden kann (§ 73 Abs 4 SGG).

12

3. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).

13

4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Beck
Padé
Bergner