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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.04.2024, Az.: B 12 KR 35/23 B

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.04.2024
Aktenzeichen
B 12 KR 35/23 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 19011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:090424BB12KR3523B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Freiburg - 14.03.2023 - AZ: S 6 KR 271/20
LSG Baden-Württemberg - 05.09.2023 - AZ: L 5 KR 969/23

Redaktioneller Leitsatz

1. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG und hier ggfs. auch des EuGH - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit oder der Verstoß gegen die Grundrechtscharta ergeben soll. 2. Der Beschwerdeführer muss sich substantiiert mit der Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Versicherung der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung auseinandersetzen.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. April 2024 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie die Richterinnen Bergner und Geiger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darum, ob der Kläger bei der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu versichern ist. Der 1956 geborene Kläger, der Vater einer 1990 geborenen Tochter ist, nahm erstmals am 1.8.1972 eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf und war bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er begann in den 80er Jahren eine selbstständige Tätigkeit und war ab diesem Zeitpunkt privat krankenversichert. Am 16.8.2019 beantragte er eine gesetzliche Altersrente, die ihm ab 1.10.2019 bewilligt wurde. Auf die Meldung zur KVdR am 16.8.2019 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger die dafür erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfülle (Bescheid vom 22.8.2019, Widerspruchsbescheid vom 20.12.2019).

2

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.3.2023), das LSG hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V seien in der KVdR Personen versicherungspflichtig, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen würden und diese Rente beantragt hätten, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 SGB V versichert gewesen seien. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht, weil er in der zweiten Hälfte der am 9.2.1996 beginnenden Rahmenfrist unter Einbeziehung der Anrechnungszeit für sein Kind nur drei Jahre statt der erforderlichen 21 Jahre zwei Monate und sechs Tage an Vorversicherungszeiten aufweise. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm bestünden nicht. Eine Altersdiskriminierung liege nicht vor. Auch ein Verstoß gegen Art 15 Abs 1 der Charta der EU (Berufsfreiheit) scheide aus. Die Voraussetzungen für eine Vorlage des Rechtsstreits an das BVerfG nach Art 100 Abs 2 GG oder an den EuGH nach Art 267 Abs 1 AEUV lägen ebenso wenig vor (Beschluss vom 5.9.2023).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

II

4

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

5

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Im Rahmen der Klärungsbedürftigkeit ist darzulegen, inwieweit sich weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben. Auch wenn eine Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden worden ist, so ist sie als geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte auch zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie BSG Beschluss vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Diesen Anforderungen genügt der Kläger nicht.

6

Der Kläger sieht sich aufgrund seines Alters diskriminiert und macht einen "Verstoß gegen Artikel 21 Absatz 1 gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Artikel 3 Grundgesetz" geltend. Außerdem stütze er sich auf § 2 des Allgemeinen Gleichheitsgesetzes, wonach Benachteiligungen aufgrund des Alters unzulässig seien. Die in § 5 Abs 1 SGB V geregelte Voraussetzung der Vorversicherungszeit in der zweiten Hälfte des Zeitraums der Erwerbstätigkeit stelle eine Ungleichbehandlung zu jüngeren Erwerbstätigen dar, da in der zweiten Hälfte der Erwerbstätigkeit nur Personen zwischen 45 und 67 Jahren betroffen seien. Außerdem sehe er sich in seinem "Recht zur Wahl einer selbständigen Berufstätigkeit" (Art 12 GG, Art 15 Abs 1 der Charta) verletzt, da er als Selbstständiger schlechter behandelt werde als Beschäftigte. Ferner sehe er einen Verstoß gegen vorrangig anwendbares Völkerrecht. Er sei als selbstständiger Handwerker schutzbedürftig nach Völkergewohnheitsrecht und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da sie einen großen Personenkreis betreffe.

7

Der Kläger formuliert bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Anwendung, Auslegung oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl hierzu BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN). Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist aber unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).

8

Unabhängig davon ist die Klärungsbedürftigkeit der dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Problematik nicht dargelegt. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG und hier ggf auch des EuGH - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit oder der Verstoß gegen die Grundrechtscharta ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungs- oder Grundrechtswidrigkeit zu behaupten (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 1 KR 79/16 B - juris RdNr 7 mwN). Der Kläger setzt sich aber nicht substantiiert mit der Norm des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (zB BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 KR 26/07 R - BSGE 103, 235 = SozR 4-2500 § 5 Nr 8) auseinander. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich vielmehr in der Darstellung der eigenen Rechtsansicht.

9

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Eine solche Abweichung hat der Kläger nicht dargelegt.

10

Der Kläger behauptet eine Abweichung des LSG von dem Beschluss des BVerfG vom 15.3.2000 (1 BvL 19/96 ua -.BVerfGE 102, 68 - SozR 3-1100 Art 3 Nr 161), mit dem ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG festgestellt worden sei. Der Entscheidung des BVerfG habe ein vergleichbarer Fall zugrunde gelegen, wonach der dortige Kläger zuerst Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen und sodann freiwilliges Mitglied in der Krankenversicherung geworden sei. In diesem Zusammenhang habe das LSG nicht gesehen, "dass die unzulässige und altersdiskriminierende Passage der 9/10 Grenze des zweiten Zeitraums der Erwerbstätigkeit nicht abgeändert" worden sei. Nach § 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sei eine Benachteiligung aufgrund des Alters im Bereich des Sozialschutzes, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste unzulässig. Ferner seien auch keine Gesichtspunkte ersichtlich, welche diese gegebene Altersdiskriminierung sachlich begründen könnten. Der Kläger werde schlichtweg aufgrund seines Alters diskriminiert und nicht aufgrund anderslautender Notwendigkeiten.

11

Auf diese Weise legt der Kläger keine sich widersprechenden abstrakten Rechtssätze dar. Er folgert eine Abweichung vielmehr aus seiner eigenen Deutung der jeweiligen Entscheidungen. Im Kern kritisiert er damit letztlich die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung, weil das LSG die Tatsachen aus seiner Sicht falsch oder unvollständig gewürdigt bzw Vorgaben des BVerfG nicht richtig angewandt haben soll. Die Behauptung einer unrichtigen Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision aber nicht begründen (vgl BSG Beschluss vom 1.7.2021 - B 12 KR 101/20 B - juris RdNr 6).

12

3. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur ordnungsgemäßen Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

13

a) Der Kläger rügt, seine Anträge seien nicht berücksichtigt worden, sodass die Feststellungen des LSG unvollständig und fehlerhaft seien. Er habe neben den Anträgen vom 28.3.2022 durch Schriftsatz vom 9.8.2023 beantragt, die Entscheidung des BVerfG gemäß Art 100 Abs 1 und Abs 2 GG zu den beigefügten Anträgen aus den Seiten 12 ff des Schriftsatzes des Klägers einzuholen. Danach sei die "Einholung des Bundesverfassungsgerichts" nicht als Hilfsantrag gestellt worden, sondern als Hauptantrag. Ferner seien die 7 Anträge des Klägers im beigefügten Schriftsatz vom 9.8.2023 nicht berücksichtigt worden. Außerdem sei eine Anhörungsrüge mit Schriftsatz vom 29.8.2023 erhoben worden.

14

Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Wird als Verfahrensmangel - wie hier sinngemäß - die Verkennung des Rechtsmittel- oder Streitgegenstands geltend gemacht, so ist der Darlegungslast nur genügt, wenn der Verfahrensausgang unter Auslegung der den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen lückenlos dargelegt wird (vgl BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 323/16 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 10.2.1988 - 9/9a BV 80/87 - SozR 1500 § 160a Nr 62 juris RdNr 4). Der Kläger beschäftigt sich aber schon nicht hinreichend damit, ob und in welcher Weise das LSG auf die Ausführungen und Anträge des Klägers eingegangen ist. Zudem mangelt es an einer klaren Bezeichnung der angeblich übergangenen Anträge in der Beschwerdebegründung. Jedenfalls fehlt es an substantiierten Darlegungen dazu, ob und inwieweit diese Anträge angesichts des Regelungsgehalts der angegriffenen Verwaltungsentscheidung und bei der gebotenen interessensgerechten Auslegung vom LSG jeweils als Antrag zu behandeln waren. Soweit er rügt, das LSG habe seinen Antrag auf Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 und Abs 2 GG nicht als Haupt- sondern Hilfsantrag wiedergegeben, legt er auch nicht dar, inwieweit die Entscheidung darauf beruhen kann.

15

b) Auch soweit der Kläger einen Verstoß gegen Art 103 Abs 1 GG wegen der Entscheidung des LSG durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG geltend macht, ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt. Dass der Kläger auf die Ankündigung des LSG eine mündliche Verhandlung beantragt habe, hindert das LSG grundsätzlich nicht an einer Entscheidung durch Beschluss. Eine solche steht bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen in pflichtgemäßem Ermessen ("kann") des Gerichts. Die Ermessensentscheidung für eine Entscheidung im Beschlusswege kann vom Revisionsgericht darauf geprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (vgl BSG Beschluss vom 23.3.2016 - B 9 SB 83/15 B - juris RdNr 8). Insoweit legt die Beschwerde aber nicht substantiiert dar, warum das LSG mit dem Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung den ihm eröffneten Ermessensspielraum überschritten haben sollte. Dass der Rechtsstreit nach der pauschalen Ansicht des Klägers besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten wie die Einbeziehung des Europarechts, des Völkerrechts und von Entscheidungen des BVerfG aufweise, genügt insoweit nicht. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung Tatsachen zum Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung vortragen wollte, legt er schon nicht dar, inwieweit solche nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts überhaupt entscheidungserheblich gewesen wären.

16

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

17

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Heinz
Geiger
Bergner