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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.10.2023, Az.: B 1 KR 32/23 BH

Kostenerstattungsanspruch bei der Versorgung mit Cannabis

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.10.2023
Aktenzeichen
B 1 KR 32/23 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 47057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2023:171023BB1KR3223BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Koblenz - 31.10.2019 - AZ: S 1 KR 1461/19
LSG Rheinland-Pfalz - 11.07.2023 - AZ: L 5 KR 241/19

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Oktober 2023 durch den Präsidenten Prof. Dr. Schlegel sowie den Richter Dr. Bockholdt und die Richterin Geiger
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der 1998 geborene und bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versicherte Kläger leidet ua an einem Restless-Legs-Syndrom. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche G, B und H festgestellt. Seinen im Juli 2018 durch die behandelnde Ärztin für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie C gestellten Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Verordnung von Cannabisblüten lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 27.8.2018; Widerspruchsbescheid vom 11.4.2019). Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 31.10.2019).

2

Das LSG hat das Urteil des SG sowie den angefochtenen Bescheid abgeändert und die Beklagte verpflichtet, die Genehmigung der vertragsärztlichen Verordnung von Cannabisblüten zu erteilen. Hinsichtlich des darüber hinaus von dem Kläger geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs iH von 53 168,73 Euro für die Zeit seit Juni 2018 hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe seit dem 6.2.2023 Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten. Das bei ihm vorliegende Restless-Legs-Syndrom stelle eine schwerwiegende Erkrankung dar, für die keine Standardtherapie zur Verfügung stehe. Es bestehe auch eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome durch die Behandlung mit Cannabis. Der erforderliche Inhalt der geplanten MedizinalCannabisverordnung sei der Beklagten seit dem 6.2.2023 bekannt. Für den davor liegenden Zeitraum scheide bereits deshalb auch ein Kostenerstattungsanspruch aus. Für die Zeit nach dem 6.2.2023 bestehe ebenfalls kein Kostenerstattungsanspruch. Die gesamte geltend gemachte Kostenbelastung des Klägers sei nicht kausal durch eine rechtswidrige Ablehnung der Genehmigung der Cannabisverordnung verursacht worden, weil die der Beschaffung zugrundeliegenden Privatverordnungen nicht von derjenigen Vertragsärztin (C) ausgestellt worden seien, auf welche sich der Antrag des Klägers bei der Beklagten und in der Folge der vorliegende Rechtsstreit bezögen. Für die Erstverordnung des den Kläger tatsächlich mit Medizinal-Cannabis behandelnden Vertragsarztes K sei bei der Beklagten kein Genehmigungsantrag gestellt und demgemäß durch den angefochtenen Bescheid auch nicht beschieden worden (Urteil des LSG vom 11.7.2023).

3

Der Kläger hat mit Schreiben vom 10.8.2023, beim BSG eingegangen am Montag, den 21.8.2023, selbst Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 11.7.2023, seinem damaligen Bevollmächtigten zugestellt am 18.7.2023, eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II

4

Dem Kläger ist keine PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu bewilligen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es kann offenbleiben, ob dem Kläger wegen nicht fristgerechter Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Wiedereinsetzung zu gewähren ist (dazu 1.). Jedenfalls bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (dazu 2.).

5

1. Der Senat lässt dahinstehen, ob der PKH-Antrag des Klägers bereits aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist unzulässig ist. Ein Rechtsmittelkläger ist nur dann an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist wegen Bedürftigkeit ohne sein Verschulden gehindert, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung von PKH stellt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) auf dem vorgeschriebenen Formular einreicht (vgl zB BSG vom 25.7.2007 - B 1 KR 80/07 B - mwN; BSG vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1 und vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr 3; BVerfG vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2). Der Kläger hat die Erklärung nicht innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG) eingereicht. Diese begann mit der Zustellung des LSG-Urteils am 18.7.2023 an seinen damaligen Bevollmächtigten und endete mit dem Ablauf des 18.8.2023 (Freitag). Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist erst am 21.8.2023 beim BSG eingegangen. Auf die Monatsfrist ist der Kläger durch die dem LSG-Urteil beigefügte zutreffende Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

6

Allerdings lässt sich dem Briefumschlag, mit welchem der Vertreter des Klägers den PKH-Antrag nebst der erforderlichen PKH-Unterlagen an das BSG übersandt hat, entnehmen, dass er diesen bereits am Dienstag, den 15.8.2023 per Einschreiben zur Post aufgegeben hat. Insofern spricht vieles dafür, dass der Kläger darauf vertrauen durfte, dass die Unterlagen noch rechtzeitig bis zum 18.8.2023 beim Gericht eingehen (vgl BSG vom 19.5.2022 - B 8 SO 57/21 B - juris RdNr 8 mwN).

7

2. Selbst wenn dem Kläger jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, kann er aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

8

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

9

Dagegen ist die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung kein Revisionszulassungsgrund (stRspr; vgl BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6 mwN).

10

Nach Durchsicht der Akten fehlen auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.

11

a) Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisions - gericht bedürftig und fähig ist (vgl BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 f mwN). Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt ua, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist (vgl BSG vom 1.4.2019 - B 1 KR 1/19 B - SozR 4-1200 § 56 Nr 7 RdNr 6 mwN).

12

Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere dürfte die für den Kostenerstattungsanspruch des Klägers streitentscheidende Frage, ob die Erstverordnung von Medizinal-Cannabis durch den Vertragsarzt erfolgen muss, auf den sich auch der gestellte Antrag und die erteilte oder - wie hier - zu Unrecht abgelehnte Genehmigung bezog, durch die - vom LSG zugrunde gelegte - Rechtsprechung des BSG hinreichend geklärt sein.

13

Der erkennende Senat hat entschieden, dass es für das Bestehen des Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 13 Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGB V wegen zu Unrecht erfolgter Ablehnung der Leistung bei der Versorgung mit Cannabis darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen im Beschaffungszeitpunkt vorgelegen haben (vgl BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - juris RdNr 55). Eine Besonderheit des Anspruchs auf Versorgung mit Cannabisprodukten besteht insofern darin, dass es sich um einen Sachleistungsanspruch handelt, für den bei der ersten Verordnung eine Genehmigung durch die Krankenkasse verlangt wird. Die Krankenkasse gewährt mit der Entscheidung über den Antrag des Versicherten keinen Sachleistungsanspruch, sondern genehmigt die vertragsärztliche Verordnung von Cannabis, die ihrerseits Voraussetzung für einen entsprechenden Sachleistungsanspruch des Versicherten ist. Mit dem damit ermöglichten Bezug von Cannabis durch einen bestimmten, verordnungsbereiten Vertragsarzt auf Kosten der Krankenkasse wird der Sachleistungsanspruch des Versicherten erfüllt (so BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 9/22 R - juris RdNr 12). Hieraus dürfte - wie das LSG ausgeführt hat - ohne Weiteres folgen, dass sich die Genehmigung und auch schon der hierauf gerichtete Antrag auf eine ihrem Inhalt nach bestimmte Verordnung eines konkreten Vertragsarztes bezieht. Im Falle einer zu Unrecht erfolgten Ablehnung der Genehmigung bezieht sich dementsprechend auch der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 13 Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGB V nur hierauf.

14

b) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend bewusst von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

15

c) Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Danach ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler sind nach Durchsicht der Akten nicht ersichtlich.

16

aa) Der Kläger macht insbesondere eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Begründung, mit der das LSG den Kostenerstattungsanspruch verneint habe, sei für ihn überraschend gewesen.

17

Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG bzw Art 103 Abs 1 GG) verletzende Überraschungsentscheidung liegt jedoch nur vor, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht. Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern. Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten nicht auf alle nur möglichen Gesichtspunkte hinweisen und vorab seine Rechtsauffassung zur Rechtssache bzw zu den Erfolgsaussichten zu erkennen geben. Eine solche Verpflichtung des Gerichts wird insbesondere weder durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 62 SGG bzw Art 103 Abs 1 GG noch durch die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten (§ 106 Abs 1, § 112 Abs 2 Satz 2 SGG) begründet. Eine Hinweispflicht kann jedoch dann bestehen, wenn sich das Gericht hinsichtlich der Beweiswürdigung zuvor abweichend geäußert hat (vgl zum Ganzen BSG vom 7.2.2013 - B 1 KR 68/12 B - juris RdNr 8; BSG vom 4.1.2022 - B 1 KR 20/21 B - juris RdNr 13).

18

Für eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung des LSG bestehen danach vorliegend keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat die für das Verfahren zuständige Berichterstatterin die Beteiligten in der Hinweis- und Aufklärungsverfügung vom 16.11.2022 auf die Entscheidungen des BSG vom 10.11.2022 hingewiesen. Sie hat dabei auch darauf hingewiesen, dass eine Verordnung oder eine Erklärung der verordnenden Vertragsärztin C zum Inhalt der Verordnung in den Gerichts- und Verwaltungsakten nicht enthalten sei. Sie hat den Kläger gebeten, soweit vorhanden eine möglichst zeitnah zum Antrag vom 25.7.2018 erstellte Verordnung und etwaige "Änderungs-"Verordnungen vorzulegen. In dem zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erfolgten weiteren Hinweisschreiben vom 20.6.2023 hat die Berichterstatterin die Beteiligten ferner darauf hingewiesen, dass es für den Genehmigungsanspruch rechtlich auf die "geplante Verordnung" von C ankommen dürfte. Der anwaltlich vertretene Kläger hätte insofern - erst recht nach der zwischenzeitlich erfolgten Veröffentlichung der Entscheidungen des BSG im Volltext - erkennen können, dass dem Inhalt der (geplanten) Verordnung und der Person des Ausstellers für den geltend gemachten Anspruch eine rechtliche Bedeutung zukommt.

19

bb) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiterhin geltend macht, das SG und das LSG hätten ihn früher auf Mängel der Verordnung hinweisen können, um ihm frühzeitig die Möglichkeit zu geben, diese zu beheben, ist ein Verfahrensmangel ebenfalls nicht erkennbar. Die sich aus § 106 Abs 1 SGG ergebende Hinweispflicht des Gerichts dient der sachgerechten Verwirklichung der prozessualen Rechte der Beteiligten und soll vermeiden, dass Beteiligte an unbeabsichtigten Formfehlern scheitern (vgl BSG vom 30.1.2002 - B 5 RJ 10/01 R - SozR 3-1500 § 67 Nr 21 RdNr 19). Das Gericht soll dem Kläger aufgrund seines besseren Überblicks bei der Rechtsverfolgung behilflich sein und ihm den rechten Weg weisen, wie er im Rahmen der jeweils gegebenen Möglichkeiten das erstrebte Ziel am besten und zweckmäßigsten erreichen kann. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, einen anwaltlich vertretenen Kläger in allen möglichen, denkbaren materiellen Richtungen zu beraten (vgl BVerwG vom 1.7.2013 - 4 B 10.13 - juris RdNr 8) und ihn dabei zu unterstützen, die materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs überhaupt erst herbeizuführen.

20

cc) Ein Verfahrensfehler ist schließlich auch nicht ersichtlich, soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das LSG nach der Verkündung des Urteils auf die Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verzichtet habe. Nach § 132 Abs 2 Satz 2 SGG soll bei der Verkündung des Urteils der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden. Es handelt sich lediglich um eine Sollvorschrift, von der ua dann abgewichen werden kann, wenn die anwesenden Beteiligten hierauf verzichten (vgl BT-Drucks 7/2024 S 4; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 132 RdNr 6). Dies war vorliegend ausweislich der Sitzungsniederschrift und des eigenen Vorbringens des - vor dem LSG anwaltlich vertretenen - Klägers der Fall.

21

d) Im Übrigen greift der Kläger lediglich die vermeintliche Unrichtigkeit der LSG-Entscheidung an. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf seine sachliche Richtigkeit ist aber - wie oben dargelegt - nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde.

22

Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.

23

3. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG).

24

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).

25

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Schlegel
Geiger
Bockholdt