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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.11.2022, Az.: B 7 AS 160/22 BH

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.11.2022
Aktenzeichen
B 7 AS 160/22 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 44030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2022:021122BB7AS16022BH0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Thüringen - 24.08.2022 - AZ: L 4 AS 984/19
SG Gotha - 29.05.2019 - AZ: S 31 AS 495/19

in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 7 AS 160/22 BH
Thüringer LSG 24.08.2022 - L 4 AS 984/19
SG Gotha 29.05.2019 - S 31 AS 495/19
……………………………………….,
Kläger und Antragsteller,
g e g e n
Jobcenter Weimarer Land,
Herderstraße 10, 99510 Apolda,
Beklagter.
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. November 2022 durch
die Richterin S i e f e r t als Vorsitzende sowie den Richter Dr. H a r i c h und die Richterin N e u m a n n
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. August 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine (noch) klärungsbedürftige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist im vorliegenden Verfahren nicht zu erkennen, in dem nur noch im Streit steht, ob die bei einem Immobiliendarlehen für ein selbstbewohntes Haus anfallenden Tilgungsleistungen als Unterkunftskosten nach § 22 SGB II zu übernehmen sind. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl zB BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 48; BSG vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R - juris; BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R juris; zuletzt BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 26/18 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 106 RdNr 18) können Tilgungsleistungen nur in Ausnahmefällen im Rahmen des Angemessenen als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn lediglich noch eine Restschuld abzutragen und der Erwerb des Wohneigentums außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt ist. Dabei bedarf die Annahme, dass eine Finanzierung weitgehend abgeschlossen ist, einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung einer Prognose über eine mögliche Gefährdung des Wohneigentums. Solche Abwägungs- und Prognoseentscheidungen der Tatsacheninstanzen sind einer rechtlichen Überprüfung im Revisionsverfahren wegen der enthaltenen Tatsachenelemente unter Berücksichtigung von § 162 SGG nur begrenzt zugänglich.

3

Das LSG hat die benannten Maßstäbe seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Frage, ob die im konkreten Einzelfall getroffenen Schlüsse unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zutreffend sind, ist eine Frage des Einzelfalls und kann schon deshalb die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Angesichts der Ausführungen des LSG zur Abgeschlossenheit der Finanzierung bzw prognostischen Gefährdung des Wohneigentums auf Seite 5 und 6 oben der Entscheidungsgründe wird ein Rechtsanwalt auch nicht mit Erfolg rügen können, dass bei der getroffenen Prognoseentscheidung der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und nicht alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind (zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts bei einer Prognoseentscheidung vgl nur BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - RdNr 21 mwN). Angesichts dessen wird ein Rechtsanwalt auch nicht mit Erfolg eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend machen können.

4

Nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers liegen zudem keine Anhaltspunkte für Verfahrensmängel vor, auf denen das Urteil des LSG beruhen kann. Insbesondere wird ein Rechtsanwalt weder einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör noch das Gebot eines fairen Verfahrens mit Erfolg geltend machen können. Der Kläger macht geltend, er habe sein schriftliches Vorbringen zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung noch einmal erläutern können. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in diesem Termin aber dadurch verletzt worden, dass das Gericht seine Rechtsauffassung nicht offengelegt habe und er dadurch nicht auf das Gericht habe einwirken können. Darin liegt aber weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) iVm mit dem Gebot eines fairen Verfahrens noch eine Verletzung der richterlichen Hinweispflichten (§ 106 Abs 1 bzw § 112 Abs 2 Satz 2 SGG). Denn schon nach seinem eigenen Vortrag ist der von ihm vorgebrachte Lebenssachverhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Das Prozessgericht ist darüber hinaus grundsätzlich nicht verpflichtet, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN).

5

Auch wird ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Gebot eines fairen Verfahrens nicht mit dem Argument erfolgreich gerügt werden können, das LSG hätte ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte abgestellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 42/11 B). Dies wäre etwa dann denkbar, wenn das LSG zu einem von der Beweiswürdigung des SG abweichenden Ergebnis gekommen wäre und seine Entscheidung ohne einen ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis an die Prozessbeteiligten auf dieses abweichende Ergebnis gestützt hätte (BSG vom 22.11.2011 - B 4 AS 72/11 B - juris RdNr 12). Angesichts des ausführlichen Beschlusses des LSG vom 2.12.2020, mit dem dieses unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zur Übernahme von Tilgungsleistungen als Kosten für die Unterkunft den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH abgelehnt hat sowie den im August 2022 vom Kläger formulierten Befangenheitsantrag, den dieser auf die seines Erachtens rechtsfehlerhaften Beurteilungen des LSG in der Sache gestützt hatte, hatte der Kläger auch in der Sache mit einer vom SG ggf abweichenden Rechtsauffassung des LSG zu rechnen, wird sich also auch nicht mit Erfolg auf den Vorhalt einer Überraschungsentscheidung stützen können.

6

Soweit der Kläger in der Sache vorträgt und geltend macht, die Übernahme von Tilgungsraten sei, anders als dies das LSG gesehen habe, in seinem Fall gerechtfertigt, rügt er letztlich nur die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG. Darauf kann die Zulassung der Revision aber nicht gestützt werden. Denn Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).

Siefert
Dr. Harich
Neumann