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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.10.2022, Az.: B 3 KR 9/22 BH
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.10.2022
Referenz: JurionRS 2022, 49824
Aktenzeichen: B 3 KR 9/22 BH
ECLI: ECLI:DE:BSG:2022:051022BB3KR922BH0

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Gelsenkirchen - 04.03.2020 - AZ: S 17 KR 2862/19

LSG Nordrhein-Westfalen - 31.03.2022 - AZ: L 5 KR 189/20

BSG, 05.10.2022 - B 3 KR 9/22 BH

in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 3 KR 9/22 BH
LSG Nordrhein-Westfalen 31.03.2022 - L 5 KR 189/20
SG Gelsenkirchen 04.03.2020 - S 17 KR 2862/19
…………………………………,
Kläger und Antragsteller,
g e g e n
BIG direkt gesund,
Rheinische Straße 1, 44137 Dortmund,
Beklagte.
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Oktober 2022 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. S c h ü t z e sowie den Richter Prof. Dr. F l i n t und die Richterin Dr. K n o r r
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2022 - L 5 KR 189/20 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts S aus S zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger hat für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 31.3.2022 mit einem am 8.8.2022 durch Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Rechtsanwalts S aus S beantragt. Das Urteil des LSG ist ihm am 12.4.2022 zugestellt worden.

II

2

1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zB BSG vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4; BSG vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Donnerstag, dem 12.5.2022 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG), weder den Antrag gestellt noch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Das Antragsschreiben und das Erklärungsformular des Klägers sind erst am 8.8.2022 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingegangen.

3

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger iS von § 67 Abs 1 SGG ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die erforderliche Erklärung rechtzeitig vorzulegen, sodass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Das LSG hatte den Kläger in der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung und den Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind.

4

2. Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Prof. Dr. Schütze

Prof. Dr. Flint

Dr. Knorr

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