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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.04.2022, Az.: B 10 SF 1/22 BH
Auskunft über den Zugriff auf Daten eines Leistungsempfängers bei einem Jobcenter durch andere Stellen; Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.04.2022
Referenz: JurionRS 2022, 20844
Aktenzeichen: B 10 SF 1/22 BH
ECLI: ECLI:DE:BSG:2022:260422BB10SF122BH0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 21.12.2021 - AZ: L 29 SF 120/19 DS

BSG, 26.04.2022 - B 10 SF 1/22 BH

in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 10 SF 1/22 BH
LSG Berlin-Brandenburg 21.12.2021 - L 29 SF 120/19 DS
SG Frankfurt/Oder 08.05.2019 - S 49 SF 8/19 DS
1. …………………………,
2. …………………………,
Kläger und Antragsteller,
g e g e n
Den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn,
Beklagter.
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. April 2022 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. K a l t e n s t e i n sowie die Richter Dr. M e c k e und O t h m e r
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Dezember 2021 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Die Kläger begehren in der Hauptsache das Einschreiten des Beklagten wegen vermeintlicher Datenrechtsverstöße des Jobcenters Märkisch-Oderland mit dem Ziel, den Klägern Auskunft über den Zugriff auf ihre Daten durch andere Stellen zu erteilen.

2

Die Kläger stehen bei dem Jobcenter Märkisch-Oderland im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den Vorschriften des SGB II.

3

Nach einem an das Jobcenter gerichteten Auskunfts- und Akteneinsichtsersuchen machten die Kläger mit Schreiben vom 17.1.2018 gegenüber dem Beklagten die rechtliche Überprüfung der Weigerung der Auskunftserteilung über die (eventuellen) Empfänger von Datenübermittlungen des Jobcenters geltend. Nach Einholung einer Stellungnahme vom Jobcenter führte der Beklagte mit Schreiben vom 15.8.2018 gegenüber den Klägern aus, dass sich ihr ursprünglicher Antrag auf Auskunft nach § 83 SGB X richte. Das Jobcenter habe den Klägern die Vereinbarung eines Termins zur Einsichtnahme in die Akten angeboten und damit seine Verpflichtung nachgeholt. Des Weiteren erteilte der Beklagte den Klägern in diesem Schreiben rechtliche Hinweise zu Möglichkeiten der Akteneinsichtnahme und zu ihren Auskunftsrechten gegenüber dem Jobcenter. Ebenfalls mit einem Schreiben vom 15.8.2018 erteilte der Beklagte dem Jobcenter rechtliche Hinweise zu den nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bestehenden Auskunftsansprüchen sowie Hinweise und Empfehlungen zur hieraus folgenden Verfahrensweise.

4

Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 28.8.2018 beim Beklagten Beschwerde, weil ihr Auskunftsantrag immer noch nicht bearbeitet worden sei. Mit Schreiben vom 31.8.2018 forderte der Beklagte das Jobcenter zu weitergehenden Angaben bezüglich des Auskunftsanspruchs der Kläger auf, dem das Jobcenter mit Schreiben vom 18.9.2018 nachkam. Hierüber wurden die Kläger vom Beklagten mit Schreiben vom 22.10.2018 unterrichtet. Sodann wies der Beklagte mit Schreiben vom 19.12.2018 die Beschwerde als unbegründet zurück.

5

Das anschließende Klageverfahren vor dem SG blieb ebenso erfolglos (Gerichtsbescheid vom 3.6.2019) wie die anschließende Berufung zum LSG. Das LSG hat nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter (Beschluss vom 16.9.2021) in Abwesenheit der Kläger auf die mündliche Verhandlung vom 21.12.2021 die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 21.12.2021). Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Es habe ohne die Kläger verhandeln und entscheiden können, nachdem sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden seien. Das Terminverlegungsgesuch der Kläger habe dem nicht entgegengestanden. Denn es sei ihnen bereits mit Schreiben vom 29.11.2021 mitgeteilt worden, dass auch angesichts der von ihnen wahrgenommenen Bedrohungslage an der mündlichen Verhandlung festgehalten werde. Zudem hätten die Kläger einen erheblichen Verlegungsgrund weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Die Berufung sei unbegründet, weil die statthafte allgemeine Leistungsklage bereits unzulässig sei. Es fehle an der erforderlichen Klagebefugnis, da es vorliegend ausgeschlossen sei, dass den Klägern der geltend gemachte Anspruch auf Einschreiten des Beklagten noch zustehe. Der Anspruch sei durch das Tätigwerden des Beklagten bereits erfüllt worden. Das Vorgehen des Beklagten entspreche den gesetzlichen Anforderungen nach Art 57 Abs 1 Buchst f der Verordnung (EU) 2016/679(DSGVO, ABL L 119 vom 4.5.2016, S 1). Der Beklagte habe sich mit der Beschwerde der Kläger befasst, den Gegenstand der Beschwerde im angemessenen Umfang untersucht, sich an das Jobcenter gewandt und Hinweise zum datenschutzrechtlich korrekten Umgang mit dem Ersuchen der Kläger erteilt und die Kläger innerhalb angemessener Fristen über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichtet. Weitere Ansprüche stünden den Klägern gegen den Beklagten nicht zu.

6

Die Kläger haben mit einem von ihnen selbst unterzeichneten Schreiben vom 4.1.2022, am selben Tag beim BSG eingegangen, gegen das ihnen am 30.12.2021 zugestellte Urteil des LSG Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt. Sie seien Opfer eines Staatsverbrechens geworden. Es werde aus einem verdeckten Ermittlungsverfahren auf ihre Unterkunft zugegriffen. Es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Sicherheitsschaltung der Gasheizungsanlage manipuliert worden sei. Offensichtlich sei ein Mord geplant gewesen. Ohne vorherigen Zeugenschutz seien sie aufgrund der bestehenden Lebensgefahr an der Teilnahme der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gehindert gewesen. Deshalb sei die Absetzung des Verhandlungstermins vor dem LSG beantragt und zudem Antrag auf Zeugenschutz gestellt worden. Die diesbezügliche Untätigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft sei als weitere Straftat anzusehen. Offensichtlich würden sie "zur Unterlassung des Rechtsweges erpresst". Wegen des weiteren Vortrags der Kläger wird auf ihr vorgenanntes Schreiben Bezug genommen.

II

7

Der Antrag der Kläger auf PKH ist abzulehnen. Die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO).

8

Das gegen die angefochtene Entscheidung des LSG allein in Betracht kommende Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG). Insoweit lässt der Senat es dahingestellt, ob im Fall der Kläger die strengen Voraussetzungen für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts überhaupt erfüllbar sind. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist bei der Gewährung von PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Vielmehr ist PKH auch dann zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, dass ein Antragsteller letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Prozess erreichen will. PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, welche im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können, die also ein vernünftiger Rechtsuchender nicht auch auf eigene Kosten führen würde (stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.3.2022 - B 9 V 6/21 BH - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 24.11.2020 - B 9 SB 1/20 BH - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 19.12.2019 - B 10 ÜG 2/19 RH - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 16.3.2018 - B 1 KR 104/17 B - juris RdNr 11). So liegt der Fall hier.

9

Die Kläger haben keinen Anspruch mehr gegen den Beklagten auf weiteres Einschreiten gegen vermeintliche Datenrechtsverstöße des Jobcenters Märkisch-Oderland und Auskunftserteilung. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, ist dieser Anspruch durch das Tätigwerden des Beklagten erfüllt worden.

10

Gemäß Art 77 Abs 1 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Diesem Beschwerdebegehren ist der Beklagte, der als zuständige Aufsichtsbehörde im Anwendungsbereich der DSGVO bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz überwacht (vgl Art 51 ff DSGVO, § 9 Bundesdatenschutzgesetz <BDSG>, § 83 Abs 4 SGB X), entsprechend den Anforderungen nach § 14 Abs 1 Nr 6 BDSG iVm Art 57 Abs 1 Buchst f DSGVO und dem Erwägungsgrund 141 der DSGVO nach den Feststellungen des LSG vollumfänglich nachgekommen. Weitergehende Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten im Rahmen ihres Beschwerderechts bestehen, bezogen auf das von ihnen hier geltend gemachte Tätigkeits- und Auskunftsbegehren, nicht. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass eine Anweisung der Aufsichtsbehörde nach Art 58 Abs 2 Buchst c DSGVO erst dann in Betracht kommt, wenn die betroffene Person zunächst ihre Rechte gegenüber dem Verantwortlichen, hier dem Jobcenter, geltend gemacht hat und diesen nicht entsprochen wurde.

11

Ein Antrag auf konkrete Auskunftserteilung nach Art 15 Abs 1 DSGVO iVm § 83 SGB X gegen das Jobcenter ist vorliegend ebenso wenig Streitgegenstand wie die vom Jobcenter den Klägern gegenüber angebotene Akteneinsicht nach § 25 Abs 1 SGB X.

12

Da den Klägern keine PKH zusteht, können sie auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Dr. Kaltenstein

Dr. Mecke

Othmer

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