Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.07.2020, Az.: B 12 KR 3/20 BH
Höhe eines Beitrags zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung; Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.07.2020
- Aktenzeichen
- B 12 KR 3/20 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 35893
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2020:150720BB12KR320BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Sachsen - 27.03.2020 - AZ: L 1 KR 308/19
- SG Dresden - 13.09.2019 - AZ: S 47 KR 1016/15
Rechtsgrundlage
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 12 KR 3/20 BH
Sächsisches LSG 27.03.2020 - L 1 KR 308/19
SG Dresden 13.09.2019 - S 47 KR 1016/15
……………..,
Kläger und Antragsteller,
g e g e n
IKK classic,
Tannenstraße 4 b, 01099 Dresden,
Beklagte.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Juli 2020 durch
den Vorsitzenden Richter H e i n z sowie den Richter B e c k und die Richterin Dr. W a ß e r
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. März 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger ist seit 1.7.1991 aufgrund einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten. 2003 erlitt er einen Arbeitsunfall mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit. Seitdem ist die Höhe seines Beitrags zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung immer wieder zwischen den Beteiligten streitig gewesen.
Gegenstand des diesem Verfahren zugrunde liegenden Rechtsstreits ist die Höhe seines Beitrags für Juni 2014, den die Beklagte aufgrund einer jährlichen Einkommensanfrage nach der Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 352,99 Euro festsetzte (Bescheid vom 19.6.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2015). Für die Zeit ab 1.7.2014 setzte die Beklagte den Beitrag des Klägers mit Bescheid vom 31.7.2014 auf der Basis von Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze auf 686,48 Euro fest, weil der Kläger den Einkommenssteuerbescheid für 2012 nicht eingereicht habe.
Das SG hat die gegen die Beitragsfestsetzung für Juni 2014 gerichtete Klage abgewiesen, weil die Beklagte die Beiträge des Klägers zutreffend auf der Grundlage der Mindestbemessungsgrenze festgesetzt habe (Urteil vom 13.9.2019). Das Sächsische LSG hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteige und das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen habe. Im Streit stehe lediglich die Beitragsfestsetzung für Juni 2014 (Beschluss vom 27.3.2020).
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen nicht vor. Nach § 73a SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Ein anderes Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss des LSG scheidet aus.
1. Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl bereits BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10; BSG Beschluss vom 13.11.2019 - B 13 R 125/18 B - juris RdNr 13). Das Vorbringen des Klägers und die Durchsicht der Akten haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der vorgenannten Gründe ergeben.
a. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt generelle Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Fall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage ist vorliegend nicht ersichtlich.
Insbesondere wirft der Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Hinblick darauf auf, dass nach § 144 Abs 1 Satz 2 SGG die Berufung keiner Zulassung durch das Sozialgericht bedarf, wenn sie wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine Beitragserhebung für lediglich einen Monat jedenfalls nicht dazu führt, dass die Berufung unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstands auch ohne Zulassung durch das SG zulässig wäre. Das LSG hat auch nicht andere Widerspruchsbescheide zu weiteren Beitragsforderungen verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen (vgl hierzu unter c).
Auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu erkennen. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind ggf eingetretene Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers bzw seines Rechtes auf Selbstbestimmung, sondern ausschließlich die Beitragserhebung für Juni 2014 in Höhe von 352,99 Euro. Da diese auf der Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig versicherte hauptberuflich Selbstständige beruht, ist eine datenschutzrechtliche Problematik nicht erkennbar. Ebenso wenig erkennbar ist eine grundsätzliche Bedeutung mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachte Vorfinanzierung der Beiträge.
b. Eine Divergenz kann nur dann zur Revisionszulassung führen, wenn die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von einem abstrakten Rechtssatz in einer (anderen) Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Auch hierfür ist nichts ersichtlich.
c. Schließlich fehlen Anhaltspunkte dafür, dass gegen die Entscheidung des LSG durchgreifende Verfahrensrügen erhoben werden könnten.
Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen des Klägers, alle Entscheidungen beruhten auf verdeckten Ermittlungen und ungenehmigt in das Verfahren eingeführten Akten. Wie bereits ausgeführt, ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits lediglich die Beitragserhebung für Juni 2014 auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig versicherte hauptberuflich Selbstständige. Diese Mindestbemessungsgrundlage ist gesetzlich festgelegt (§ 240 Abs 4 Satz 2 SGB V in der im Juni 2014 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - BGBl I 2854 - iVm § 18 SGB IV), sodass deren Heranziehung weder Ermittlungen erfordert noch das Zurückgreifen auf Akten. Auch für das Vorliegen eines Überraschungsurteils ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte.
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger gleichzeitig fehlende Ermittlungen rügt. Soweit dies seine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit betrifft, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger hierfür selbst Tätigkeiten verrichtet. Vielmehr knüpft das Gesetz die Beitragspflichten lediglich an das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Der Kläger selbst bestreitet nicht, Einkommen aus Gewerbebetrieb im streitigen Zeitraum erzielt zu haben. Anhaltspunkte für eine endgültige Beendigung seiner beruflichen Selbstständigkeit liegen nicht vor.
Ein auf die Entscheidung des LSG durchschlagender Verfahrensmangel liegt auch nicht darin, dass das SG Dresden die Klagen gegen die einzelnen Widerspruchsbescheide gemäß § 113 Abs 1 SGG getrennt hat (Beschluss vom 23.12.2015). Zwar wurde der Wert des Beschwerdegegenstands für die Zulässigkeit der Berufung nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG ggf aufgrund der Trennung der Verfahren nicht erreicht, allerdings war die Trennung nicht verfahrensfehlerhaft. Eine Trennung von Verfahren mit einer Mehrheit von Streitgegenständen steht - unabhängig davon, ob sie auf § 113 Abs 2 SGG oder § 202 Satz 1 SGG iVm § 145 Abs 1 ZPO beruht - im Ermessen des Gerichts. Maßstab für die Ermessensausübung ist die Zweckmäßigkeit der Trennung zB zur Vermeidung von Verzögerungen oder zur Förderung der Übersichtlichkeit des Prozessstoffs (vgl BSG Urteil vom 28.8.2013 - B 6 KA 41/12 R - SozR 4-5408 Art 14 Nr 1 RdNr 17 mwN). Auch wenn eine Trennung dazu führt, dass die Berufungssumme nicht erreicht wird, ist sie nur dann unzulässig, wenn sie ersichtlich ohne sachlichen Grund und insofern willkürlich vorgenommen wurde (vgl zum Ganzen Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 113 RdNr 5; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO, § 144 RdNr 18a; BGH Urteil vom 20.7.1999 - X ZR 139/96 - NJW 2000, 217, juris RdNr 9 mwN). Vor dem Hintergrund der zahlreichen Widerspruchs- und Klageverfahren des Klägers gegen die Beklagte bezüglich der Beitragsforderungen über viele Jahre ist die Trennung der Verfahren zur Förderung der Übersichtlichkeit des Prozessstoffs nachvollziehbar und keinesfalls willkürlich. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Beklagte den Beitrag des Klägers bereits ab 1.7.2014 auf eine andere Beitragsbemessungsgrundlage stützte, sodass sich der Prozessstoff auch inhaltlich unterschied.
Schließlich könnte auch wegen der Ablehnung der Terminverschiebung durch das SG nicht erfolgreich ein Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gerügt werden. Erforderlich hierfür ist, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Vor dem Hintergrund der Beitragsberechnung nach der gesetzlich festgelegten Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist nicht ersichtlich, dass bei einer Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung vor dem SG dieses oder das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können.
2. Da dem Kläger keine PKH zusteht, ist auch kein Rechtsanwalt beizuordnen (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat entsprechend § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ab.