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Bundessozialgericht
Urt. v. 19.03.2020, Az.: B 4 AS 1/20 R
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung f�r Arbeitsuchende nach dem SGB II; Keine Absetzung der Kosten einer Ausbildung zur Heilpraktikerin von den Eink�nften aus einer selbst�ndigen T�tigkeit; Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II; Keine Absetzung der Kosten einer Ausbildung zur Heilpraktikerin von den Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 19.03.2020
Referenz: JurionRS 2020, 22720
Aktenzeichen: B 4 AS 1/20 R
ECLI: ECLI:DE:BSG:2020:190320UB4AS120R0

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Dresden - 27.03.2019 - AZ: S 40 AS 6296/15

Fundstellen:

BFH/NV 2020, 1039-1040

info also 2020, 187

NWB 2020, 888-889

NZS 2022, 952

SGb 2020, 364-365

ZfF 2020, 235

BSG, 19.03.2020 - B 4 AS 1/20 R

Redaktioneller Leitsatz:

Die Kosten für eine Heilpraktikerausbildung stellen keine Betriebsausgaben im Sinne von § 3 Alg II-V dar.

in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 4 AS 1/20 R
SG Dresden 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15
........................................,
Kl�gerin und Revisionskl�gerin,
Prozessbevollm�chtigter: .........................................,
gegen
Jobcenter Dresden,
Budapester Stra�e 30, 01069 Dresden,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
Prozessbevollm�chtigte: ............................................... .
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die m�ndliche Verhandlung vom 19. M�rz 2020 durch den Vizepr�sidenten Prof. Dr. V o e l z k e , die Richter S � h n g e n und Dr. B u r k i c z a k sowie die ehrenamtlichen Richterinnen H a a s e und E n d e
f�r Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kl�gerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 27. M�rz 2019 wird zur�ckgewiesen.

Die Beteiligten haben einander au�ergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Gr�nde

I

1

Streitig ist die H�he der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes f�r September 2009 bis Februar 2010. Das Revisionsverfahren betrifft insbesondere die Frage, ob Aufwendungen f�r eine Ausbildung bei der Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als "vorweggenommene Werbungskosten" oder als Betriebsausgabe vom Einkommen aufgrund einer anderen selbst�ndigen T�tigkeit abzusetzen sind.

2

Die Kl�gerin ist am 29.10.1982 geboren und erwerbsf�hig. Sie lebte im streitgegenst�ndlichen Zeitraum (September 2009 bis Februar 2010) allein und hatte Kosten f�r Unterkunft und Heizung (KdU) in H�he von 125 Euro monatlich. Sie besuchte eine Heilpraktikerschule, wof�r sie Ausbildungskosten in H�he von monatlich 180 Euro zu entrichten hatte. W�hrend des streitgegenst�ndlichen Zeitraums ging sie zudem verschiedenen als selbst�ndig bezeichneten T�tigkeiten (T�tigkeit an der Rezeption einer Tierarztpraxis, als Aushilfe in einem Textileinzelhandelsgesch�ft, als Betreuerin eines Weihnachtsmarktstandes sowie B�roarbeiten bei der Erstellung eines Flyers) nach, mit denen sie Betriebseinnahmen in H�he von insgesamt 2677,50 Euro erzielte.

3

Auf ihren Antrag hin bewilligte der Beklagte der Kl�gerin f�r den Bewilligungszeitraum von September 2009 bis Februar 2010 zun�chst vorl�ufig Alg II in H�he von monatlich 225,06 Euro (Bescheid vom 27.8.2009). Mit Bescheid vom 24.5.2011 hob der Beklagte den Bescheid vom 27.8.2009 teilweise auf und bewilligte Leistungen f�r September 2009 bis Februar 2010 in H�he von monatlich 177,14 Euro. Im anschlie�enden Widerspruchsverfahren legte die Kl�gerin weitere Unterlagen vor. Der Beklagte bewilligte der Kl�gerin daraufhin zun�chst einen Betrag von monatlich 237,45 Euro (Bescheid vom 12.1.2012) und sodann von monatlich 243,68 Euro (Bescheid vom 8.3.2012); im �brigen wies er den Widerspruch der Sache nach als nach Erlass des �nderungsbescheides unbegr�ndet zur�ck (Widerspruchsbescheid vom 7.5.2012). Er legte zuletzt alle Einnahmen der Kl�gerin aus ihrem selbst�ndigen Gewerbe zugrunde und zog davon alle geltend gemachten Ausgaben mit Ausnahme der Kosten f�r die Heilpraktikerausbildung sowie f�r eine beruflich genutzte Jacke (einmalig 269,95 Euro) ab; die Kosten f�r zwei weitere, beruflich genutzte Kleidungsst�cke erkannte er nur zur H�lfte (46,73 Euro statt 93,45 Euro) an.

4

Die gegen den Bescheid vom 12.1.2012 in der Fassung des �nderungsbescheides vom 8.3.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.5.2012 erhobene und nur noch mit dem Ziel der Ber�cksichtigung der Ausbildungskosten verfolgte Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 27.3.2019). Die Kl�gerin k�nne ihre Bedarfe durch das anzurechnende Einkommen und das bereits zuerkannte Alg II decken. Die Kosten f�r die Heilpraktikerausbildung seien von dem Einkommen weder als Betriebsausgaben nach � 3 Abs 2 Alg II-V aF noch als "Werbungskosten" nach � 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II aF abzugsf�hig. Es fehle an der erforderlichen Notwendigkeit der Ausgabe, also dem notwendigen inneren Zusammenhang zwischen Einnahme und Ausgabe.

5

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision macht die Kl�gerin eine Verletzung des � 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II aF geltend. Die Kosten der Heilpraktikerausbildung seien notwendige Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift. Es sei in einem ersten Schritt zu fragen, ob diese Ausgaben Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuerrechts seien. Dies sei zu bejahen. In einem zweiten Schritt sei zu pr�fen, ob die berufsbezogenen Aufwendungen durch das Ziel des SGB II, den Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben einzugliedern, geboten seien. Dabei m�sse keine Kausalit�t zwischen den Aufwendungen einerseits und der Einkommenserzielung andererseits bestehen. Es reiche aus, wenn die Ausgaben f�r die �berwindung der Hilfebed�rftigkeit n�tzlich seien, was hier der Fall sei. Sie k�nne nicht auf Leistungen der Eingliederung (nach �� 16 ff SGB II) verwiesen werden, zumal sie ihre Ausbildung vor Eintritt von Hilfebed�rftigkeit im Sinne des SGB II begonnen habe. Als ausgebildete Heilpraktikerin k�nnte sie ihre Hilfebed�rftigkeit in kurzer Zeit beseitigen.

6

Die Kl�gerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 27. M�rz 2019 aufzuheben und den Beklagten unter Ab�nderung des Bescheides vom 8. M�rz 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2012 zu verurteilen, ihr f�r September 2009 bis Februar 2010 monatlich weitere Leistungen in H�he von 137,35 Euro zu gew�hren.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zur�ckzuweisen.

8

Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

II

9

Die zul�ssige Revision der Kl�gerin ist unbegr�ndet (� 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

10

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben dem Urteil des SG der Bescheid vom 8.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.5.2012. Die vorangegangenen Bescheide �ber endg�ltige Bewilligungen f�r den streitigen Zeitraum vom 24.5.2011 und vom 12.1.2012 haben sich durch den Bescheid vom 8.3.2012 erledigt (� 39 Abs 2 SGB X; vgl BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 13/14 R - BSGE 119, 265 = SozR 4-4200 � 22 Nr 86, RdNr 8); der Bescheid vom 8.3.2012 war nach � 86 Halbsatz 1 SGG Gegenstand des Vorverfahrens gegen den Bescheid vom 24.5.2011 geworden, weil durch den Bescheid vom 8.3.2012 der Bescheid vom 24.5.2011 abge�ndert worden ist. Die urspr�ngliche vorl�ufige Bewilligung (Bescheid vom 27.8.2009) f�r September 2009 bis Februar 2010 wurde bereits durch die endg�ltige Bewilligung im Bescheid vom 24.5.2011 ersetzt; die vorl�ufige Bewilligung erledigte sich hierdurch (� 39 Abs 2 SGB X; stRspr; vgl nur BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 � 11 Nr 64, RdNr 13; BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 = SozR 4-4200 � 11 Nr 75, RdNr 13; BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/18 R - juris RdNr 9, 33 - zur Ver�ffentlichung in SozR vorgesehen). Dass der Beklagte den Bescheid vom 27.8.2009 im Bescheid vom 24.5.2011 teilweise aufgehoben hat, war nicht erforderlich (vgl BSG vom 5.7.2017 - B 14 AS 36/16 R - SozR 4-1500 � 86 Nr 3 RdNr 15 mwN), ist aber unsch�dlich, da zugleich Leistungen bewilligt wurden und mangels Vorl�ufigkeitsvorbehalt deutlich wurde, dass es sich nun um eine endg�ltige Bewilligung handelt (vgl zu den Anforderungen BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R - SozR 4-4200 � 40 Nr 9 RdNr 28). Wird - wie hier - eine vorl�ufige Bewilligung durch eine endg�ltige Bewilligung ersetzt, ist die endg�ltige Bewilligung nicht an �� 45, 48 SGB X zu messen, da eine vorl�ufige Bewilligung keinen Vertrauensschutz erzeugen kann (BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 � 11 Nr 64, RdNr 15; BSG vom 7.5.2019 - B 11 AL 10/18 R - juris RdNr 14 - zur Ver�ffentlichung in SozR vorgesehen).

11

Die Kl�gerin verfolgt ihr Rechtsschutzbegehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (� 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG), zul�ssig gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten zur Gew�hrung von weiteren Leistungen in H�he von monatlich 137,35 Euro (Differenz zwischen 381,03 Euro und bewilligten 243,68 Euro); hierauf ist der Streitgegenstand betragsm��ig begrenzt (vgl BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 = SozR 4-4200 � 11 Nr 75, RdNr 13).

12

2. Die Sprungrevision ist zul�ssig. Nach � 161 Abs 1 Satz 1 SGG steht den Beteiligten die Revision unter �bergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und sie vom SG im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird; nach � 161 Abs 1 Satz 3 SGG ist die Zustimmung des Gegners der Revisionsschrift beizuf�gen, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist. Das SG hat die Sprungrevision im Urteil vom 27.3.2019 zugelassen, der Beklagte hat ihrer Einlegung mit Schriftsatz vom 22.5.2019 zugestimmt, den die Kl�gerin der Revisionsschrift beigef�gt hat.

13

3. Die Kl�gerin hat keinen Anspruch auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs der Kl�gerin auf weitere (erg�nzende) existenzsichernde Leistungen f�r September 2009 bis Februar 2010 sind � 19 iVm �� 7 ff und �� 20 ff SGB II idF, die das SGB II im streitbefangenen Zeitraum hatte (im Folgenden alte Fassung [aF]); denn in Rechtsstreitigkeiten �ber schon abgeschlossene Bewilligungszeitr�ume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip; vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 � 11 Nr 78 RdNr 14 f; BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/18 R - juris RdNr 12 - zur Ver�ffentlichung in SozR vorgesehen; BSG vom 30.10.2019 - B 14 AS 2/19 R - juris RdNr 12 - zur Ver�ffentlichung in SozR vorgesehen).

14

Daran �ndert nichts, dass zwischenzeitlich � 41a SGB II mit (auch) materiell abweichenden Regularien zur abschlie�enden Entscheidung �ber zun�chst vorl�ufig bewilligte Leistungen in Kraft getreten ist (zum 1.8.2016 eingef�gt durch das Neunte Gesetz zur �nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vor�bergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, BGBl I 1824). Wie der Senat bereits dargelegt hat, ergeht eine abschlie�ende Entscheidung zu einer nach alter Rechtslage erlassenen vorl�ufigen Bewilligung nach neuem Recht nur, wenn der Bewilligungszeitraum bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht beendet war (BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - BSGE 126, 294 = SozR 4-4200 � 41a Nr 1, RdNr 21 ff); so liegt es hier nicht, denn der Bewilligungszeitraum endete bereits am 28.2.2010.

15

a) Die Grundvoraussetzungen, um Alg II zu erhalten (� 7 Abs 1 Satz 1 SGB II), erf�llte die Kl�gerin (vgl � 7 Abs 3 Nr 1 SGB II), die im streitgegenst�ndlichen Zeitraum 26 bzw 27 Jahre alt war (vgl � 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II), erwerbsf�hig war (vgl � 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II) und ihren gew�hnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte (vgl � 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II); ein von Leistungen nach dem SGB II ausschlie�ender Tatbestand lag nicht vor.

16

b) Die Kl�gerin war auch hilfebed�rftig iS von � 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II, allerdings nicht �ber die mit den streitgegenst�ndlichen Bescheiden bereits ber�cksichtigten Betr�ge hinaus.

17

aa) Der Beklagte und das SG haben als Bedarf der Kl�gerin den Regelbedarf in H�he von 359 Euro (� 20 Abs 2 Satz 1, Abs 4 Satz 3 SGB II aF iVm der Bekanntmachung �ber die H�he der Regelleistung nach � 20 Abs 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch f�r die Zeit ab 1.7.2009 vom 17.6.2009, BGBl I 1342) sowie einen Bedarf f�r Unterkunft und Heizung (� 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) in H�he der tats�chlichen Aufwendungen von 125 Euro monatlich ber�cksichtigt. Dies l�sst Rechtsfehler zulasten der Kl�gerin nicht erkennen. Der Bedarf der Kl�gerin betrug monatlich also insgesamt 484 Euro.

18

Die Ausgaben der Kl�gerin f�r ihre Ausbildung zur Heilpraktikerin stellen keinen Bedarf im Sinne der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes dar. Hierf�r fehlt es an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Ob die Ausbildung im Rahmen der Leistungen zur Eingliederung (�� 16 ff SGB II) f�rderungsf�hig war, ist im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenst�ndlich. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bilden einen gegen�ber den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes selbst�ndigen Streitgegenstand (vgl BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 = SozR 4-4200 � 11 Nr 53, RdNr 25).

19

bb) Dem Bedarf stand zu ber�cksichtigendes Einkommen aus selbst�ndiger T�tigkeit gegen�ber. Dieses errechnet sich aus den Betriebseinnahmen abz�glich der Betriebsausgaben, zu denen jedoch nicht die Kosten f�r die Ausbildung zur Heilpraktikerin geh�ren. Von dem so berechneten und auf sechs Monate verteilten Einkommen sind Freibetr�ge abzusetzen, wiederum aber nicht die Kosten der Ausbildung zur Heilpraktikerin.

20

(1) Als Einkommen sind gem�� � 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu ber�cksichtigen mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentsch�digungsgesetz f�r Schaden an Leben sowie an K�rper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur H�he der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Die von der Kl�gerin erzielten Einnahmen unterfallen keiner der in � 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF benannten Ausnahmen.

21

Bei den Eink�nften, die der Kl�gerin zugeflossen sind, handelt es sich nach den tats�chlichen Feststellungen des SG um Eink�nfte aus selbst�ndiger T�tigkeit, so dass bei ihrer Berechnung (erg�nzend zu � 11 Abs 2 SGB II aF) � 3 Alg II-V in der vom 1.1.2009 bis 31.3.2011 geltenden Fassung Anwendung findet. Betriebseinnahmen sind alle aus selbst�ndiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (� 41 Abs 1 Satz 4 SGB II aF) tats�chlich zuflie�en. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des SG hatte die Kl�gerin im streitgegenst�ndlichen Bewilligungszeitraum insgesamt Betriebseinnahmen in H�he von 2677,50 Euro.

22

(2) Von diesen Betriebseinnahmen sind (in einem ersten Schritt; vgl BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 � 11 Nr 64, RdNr 26; BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 31/13 R - SozR 4-4225 � 3 Nr 5 RdNr 17) die im Bewilligungszeitraum tats�chlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach � 11 Abs 2 SGB II aF abzusetzenden Betr�ge ohne R�cksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen (� 3 Abs 2 Alg II-V aF). Nach den Feststellungen des SG betrugen die Betriebsausgaben in diesem Sinne insgesamt 270,25 Euro (Kosten f�r Porto, Telefonkarten, Mainboard, eine externe Festplatte und Fotoarbeiten). Insofern sind keine Rechtsfehler, die sich negativ auf den Leistungsanspruch der Kl�gerin auswirken w�rden, ersichtlich.

23

Keine Betriebsausgaben sind die urspr�nglich von der Kl�gerin geltend gemachten Ausgaben f�r Bekleidung in H�he von 363,40 Euro, da es sich nach den Feststellungen des SG nicht um typische Berufskleidung, sondern um "b�rgerliche Kleidung" handelt (vgl zur Abgrenzung BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 = SozR 4-4200 � 11 Nr 53, RdNr 20 ff).

24

(3) Zu Recht ist das SG auch davon ausgegangen, dass die Kosten f�r die Heilpraktikerausbildung keine Betriebsausgaben iS des � 3 Abs 2 Alg II-V aF sind.

25

Der Senat hat bereits entschieden, dass im SGB II keine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben erfolgt (kein horizontaler Verlustausgleich; eingehend BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 = SozR 4-4200 � 11 Nr 75, RdNr 21 ff, auch zur Vereinbarkeit mit h�herrangigem Recht, RdNr 33 ff; zum Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs � 5 Alg II-V; vgl auch S�hngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, � 11 RdNr 67). Entscheidend ist dabei nicht, ob gewerberechtlich ein oder mehrere Gewerbe vorliegen, sondern ma�geblich ist eine materielle Beurteilung, die sich danach richtet, ob die Einnahmen aus einer spezifischen T�tigkeit im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ausgaben stehen. Es muss eine klar erkennbare Beziehung zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen bestehen (vgl zum Betriebsausgabenbegriff des � 4 Abs 4 Einkommensteuergesetz [EStG] BFH vom 13.2.2003 - IV R 44/01 - BFHE 201, 495, 498). Nur soweit dies der Fall ist, kommt eine Saldierung in Betracht. Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben hingegen nicht, scheidet eine Saldierung genauso aus wie bei auch formal getrennten Gewerben.

26

Hiermit wird - ebenso wie mit dem Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs nach � 5 Alg II-V - dem Nachranggrundsatz bei der Einkommensanrechnung Rechnung getragen (vgl - auch zum Folgenden - BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 = SozR 4-4200 � 11 Nr 75, RdNr 31). Einkommen soll vorrangig zur Deckung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden. Insoweit gilt es auch zu verhindern, dass mit �ffentlichen Mitteln eine T�tigkeit aufrechterhalten wird, in der die Verluste �berwiegen; die unwirtschaftliche T�tigkeit ist vielmehr zu beenden. Wird die verlustreiche T�tigkeit gleichwohl fortgef�hrt, soll sie nicht mittelbar �ber einen Abzug des Verlusts von den Einnahmen aus einer anderen T�tigkeit finanziert werden.

27

Vor diesem Hintergrund sind erst recht Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer noch gar nicht ausge�bten, sondern nur beabsichtigten selbst�ndigen T�tigkeit stehen, nicht als Betriebsausgaben mit Blick auf aus einer anderen, gegenw�rtig ausge�bten selbst�ndigen T�tigkeit erzielten Betriebseinnahmen zu ber�cksichtigen. So liegt der Fall aber hier. Die geltend gemachten Kosten f�r die Ausbildung zur Heilpraktikerin stehen in keinem Zusammenhang mit den Betriebseinnahmen der Kl�gerin aufgrund ihrer im streitgegenst�ndlichen Zeitraum ausge�bten selbst�ndigen T�tigkeit an der Rezeption einer Tierarztpraxis, als Aushilfe in einem Textileinzelhandelsgesch�ft, an einem Weihnachtsmarktstand und bei der Durchf�hrung von B�roarbeiten.

28

Der in den Regelungen �ber die Ber�cksichtigung von Einkommen konkretisierte Nachranggrundsatz (zum Nachranggrundsatz auch BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - juris RdNr 123 ff) des � 2 Abs 2 SGB II, der interpretationsleitende Funktion hat (vgl Berlit in M�nder, SGB II, 6. Aufl 2017, � 2 RdNr 9; Burkiczak in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Online-Kommentar zum Sozialrecht, 56. Edition, M�rz 2020, � 2 SGB II RdNr 3; Kador in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, � 2 RdNr 1), rechtfertigt die Erwartung an die hilfebed�rftige Person, ihr vorhandenes Einkommen zun�chst zur Bedarfsdeckung zu verwenden, bevor bestehende Verpflichtungen erf�llt oder gar neue Verpflichtungen eingegangen werden (vgl BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 = SozR 4-4200 � 11 Nr 75, RdNr 32). Auch f�r Selbst�ndige, die zwar insoweit durch die Einkommensberechnungsvorschrift des � 3 Alg II-V privilegiert sind, als aktuelle Zahlungsverpflichtungen von den Einnahmen �ber den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg abgesetzt werden k�nnen, soweit sie f�r die F�hrung des Gewerbes notwendig sind, gilt der Grundsatz, dass im Bewilligungszeitraum tats�chlich zur Verf�gung stehendes Einkommen zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist (vgl BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 � 11 Nr 64, RdNr 31; BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 = SozR 4-4200 � 11 Nr 75, RdNr 32).

29

Eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Lage der hilfebed�rftigen Personen im Sinne eines Verlustausgleichs ist im SGB II auch nicht entsprechend der f�r das SGB XII geltenden H�rtefallregelung (� 10 Satz 2 der Verordnung zur Durchf�hrung des � 82 SGB XII) zuzulassen (BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 = SozR 4-4200 � 11 Nr 75, RdNr 35). Nach � 10 Satz 2 der Verordnung zur Durchf�hrung des � 82 SGB XII (zuvor BSHGDV � 76 idF vom 1.1.1963, BGBl I 1962, 692) ist ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten nicht vorzunehmen; in H�rtef�llen kann jedoch die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens ber�cksichtigt werden. Eine solche Regelung existiert im SGB II nicht. Im Unterschied zum SGB XII sieht das SGB II zudem in �� 16 ff SGB II ausdr�cklich Leistungen zur Eingliederung von erwerbsf�higen Hilfebed�rftigen vor, die eine selbst�ndige, hauptberufliche T�tigkeit aufnehmen oder aus�ben, wenn zu erwarten ist, dass die selbst�ndige T�tigkeit wirtschaftlich tragf�hig ist und die Hilfebed�rftigkeit durch die selbst�ndige T�tigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft �berwunden oder verringert wird (BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 = SozR 4-4200 � 11 Nr 75, RdNr 35).

30

(4) Im Ergebnis ist daher ein Einkommen aus selbst�ndiger T�tigkeit im gesamten Bewilligungszeitraum in H�he von insgesamt 2407,25 Euro vorhanden. Gem�� � 3 Abs 4 Satz 1 Alg II-V ist bei der Berechnung des Einkommens (unter anderem aus selbst�ndiger T�tigkeit, � 3 Abs 1 Satz 1 Alg II-V) f�r jeden Monat der Teil des Einkommens zu ber�cksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt (zur Vereinbarkeit des � 3 Abs 4 Alg II-V mit der Erm�chtigungsgrundlage des � 13 Nr 1 SGB II und sonstigem h�herrangigem Recht eingehend BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 � 11 Nr 64, RdNr 33 ff). Damit ergibt sich im vorliegenden Fall ein monatlich zu ber�cksichtigender Betrag von 401,21 Euro (vgl zur Rundung - vor �nderung des � 41 Abs 2 SGB II mit Wirkung vom 1.4.2011 - in Anlehnung an � 338 SGB IIIBSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 23/06 R - SozR 4-4200 � 24 Nr 3 RdNr 25).

31

(5) Erst in einem zweiten Schritt (BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 � 11 Nr 64, RdNr 26; BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 31/13 R - SozR 4-4225 � 3 Nr 5 RdNr 17) sind die Betr�ge, die sich aus � 11 Abs 2 SGB II aF ergeben, von dem nach � 3 Abs 4 Alg II-V monatsweise verteilten Einkommen abzusetzen. Zum einen ist (an Stelle der Betr�ge nach � 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 bis 5 SGB II aF) ein monatlicher Betrag von 100 Euro abzusetzen (� 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF). Au�erdem ist ein Betrag nach � 11 Abs 2 Satz 1 Nr 6 iVm � 30 SGB II aF abzusetzen, der im Fall der Kl�gerin einen monatlichen Betrag von 60,24 Euro ausmacht (vgl zur Rundung nochmals BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 23/06 R - SozR 4-4200 � 24 Nr 3 RdNr 25). Damit ergibt sich monatlich zu ber�cksichtigendes Einkommen in H�he von 240,97 Euro.

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(6) Weitere Absetzungen sind nicht vorzunehmen. Insbesondere sind nicht h�here mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben nach � 11 Abs 2 Satz 3 iVm Abs 2 Nr 5 SGB II aF abzusetzen, denn die Kl�gerin hatte keine den Pauschbetrag in H�he von 100 Euro nach � 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF �bersteigende Ausgaben iS des � 11 Abs 2 Nr 5 SGB II aF; bei den Kosten f�r die Ausbildung zur Heilpraktikerin handelt es sich nicht um solche Ausgaben.

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Gem�� � 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II aF sind vom Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzuziehen (seit 1.4.2011 � 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II). Bereits der Wortlaut der Norm zwingt zu einem Verst�ndnis, wonach nur die Ausgaben abzusetzen sind, die gerade durch die Erzielung des jeweiligen Einkommens kausal verursacht sind, denn nur solche Ausgaben sind mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden (BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 = SozR 4-4200 � 11 Nr 53 RdNr 19; BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 41/15 R - SozR 4-4200 � 9 Nr 14 RdNr 22; Mues in Estelmann, SGB II, � 11b RdNr 59, November 2018). Ausbildungskosten f�r einen k�nftig auszu�benden Beruf sind daher nicht absetzbar (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, � 11b RdNr 239, August 2017; vgl zum notwendigen Zusammenhang zwischen Kosten f�r eine Fortbildungsma�nahme und einer ausge�bten nichtselbst�ndigen T�tigkeit Klaus in Hohm, SGB II, � 11b RdNr 131, Dezember 2011).

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Dass eine kausale Verbindung zwischen dem erzielten Einkommen und den abzusetzenden Ausgaben bestehen muss, ergibt sich auch daraus, dass anderenfalls eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Leistungsbeziehern mit eigenem Einkommen und solchen ohne eigenes Einkommen best�nde. Leistungsbezieher mit eigenem Einkommen k�nnten ihren Leistungsanspruch unter Hinweis auf berufsbezogene, aber nicht konkret mit der Einkommenserzielung verbundene Ausgaben erh�hen, w�hrend Leistungsbeziehern, die keinerlei Einkommen haben, diese M�glichkeit versperrt w�re.

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Vor diesem Hintergrund sind die Kosten in H�he von monatlich 180 Euro, die die Kl�gerin f�r die Ausbildung zur Heilpraktikerin zu tragen hatte, nicht vom Einkommen abzusetzen, weil sie mit den ausge�bten T�tigkeiten im streitgegenst�ndlichen Zeitraum in keinem kausalen Zusammenhang standen.

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Entgegen der Auffassung der Kl�gerin sind die steuerrechtlichen Regelungen zu vorweggenommenen Werbungskosten nicht auf das Leistungsrecht des SGB II zu �bertragen. Die Absetzungsm�glichkeit durch � 11 Abs 2 Nr 5 SGB II aF setzt im Vergleich zu den Werbungskosten im Sinne des Steuerrechts einen engeren Rahmen (BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 = SozR 4-4200 � 11 Nr 53, RdNr 19). Die im SGB II geforderte kausale Verkn�pfung zwischen den fraglichen Aufwendungen und der "Erzielung des Einkommens" unterscheidet sich von � 9 Abs 1 Satz 1 EStG, der hinsichtlich der steuerrechtlichen Werbungskosten ausdr�cklich auf die "Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" abstellt. Die Regelungen unterscheiden sich weiter dadurch, dass im Recht der Grundsicherung - ebenso wie im Sozialhilferecht (� 82 Abs 2 Nr 4 SGB XII) - nur notwendige Ausgaben als Abzugsposten ber�cksichtigt werden k�nnen (BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 = SozR 4-4200 � 11 Nr 53, RdNr 19), w�hrend es das Steuerrecht gen�gen l�sst, wenn die Aufwendungen durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (stRspr; BFH vom 23.3.2001 - VI R 175/99 - BFHE 195, 225, 226, juris RdNr 12 mwN).

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Soweit der Senat formuliert hat, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn zur Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden seien, in einem ersten Schritt die steuerrechtlichen Grunds�tze heranzuziehen und in einem zweiten Schritt zu hinterfragen sei, ob sich aus den im SGB II-Leistungsrecht zu beachtenden Grunds�tzen ein abweichendes Verst�ndnis ergebe (BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 = SozR 4-4200 � 11 Nr 53, RdNr 19; vgl auch S�hngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, � 11b RdNr 34, 39), bezog sich dies nicht auf die Frage, ob das notwendige Kausalverh�ltnis zwischen Ausgabe und Einkommen vorliegt. Vielmehr betraf dies die nachgelagerte Frage, welche Ausgaben als notwendig iS des � 11 Abs 2 Nr 5 SGB II aF anzusehen sind, sofern - anders als hier - ein Kausalzusammenhang nicht von vorneherein ausscheidet. Es ging in jener Entscheidung um die Frage, ob die Aufwendungen f�r Business-Kleidung und Schuhe kategorial dem Begriff der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben zugeordnet werden k�nnen, nicht aber um die Frage, ob es an einem (kausalen) Zusammenhang zwischen den get�tigten Ausgaben und dem erzielten Einkommen fehlte (vgl BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 = SozR 4-4200 � 11 Nr 53, RdNr 20). Der Senat hat hierzu auf den insofern engen steuerrechtlichen Werbungskostenbegriff, der nur "typische Berufskleidung" umfasst, hingewiesen, und diesen auch auf � 11 Abs 2 Nr 5 SGB II aF angewendet, weil das Ziel der Eingliederung in Arbeit keine andere Beurteilung gebiete (BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 = SozR 4-4200 � 11 Nr 53, RdNr 20 ff). Allein hierauf bezieht sich die oben zitierte und von der Kl�gerin in den Mittelpunkt ihrer Revisionsbegr�ndung gestellte Formulierung des Senats.

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Im �brigen - ohne dass es aber darauf ank�me - w�ren die Kosten der Kl�gerin f�r ihre Ausbildung zur Heilpraktikerin auch keine Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuerrechts. Zwar sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten iS von � 9 Abs 1 Satz 1 EStG abzugsf�hig; und eine berufliche Veranlassung in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung des BFH bereits gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur F�rderung des Berufs get�tigt werden (BFH vom 17.7.2014 - VI R 2/12 - BFHE 247, 25 [BFH 17.07.2014 - VI R 2/12] RdNr 69; speziell zur Ausbildung zur Heilpraktikerin als Zweitberuf BFH vom 13.2.2003 - IV ZR 44/01 - BFHE 201, 495, 498 [BFH 13.02.2003 - IV R 44/01][BFH 13.02.2003 - IV R 44/01]). Gem�� � 9 Abs 6 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen f�r seine Berufsausbildung oder f�r sein Studium aber nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverh�ltnisses stattfindet (zur Verfassungsm��igkeit dieser Regelung j�ngst BVerfG vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14 ua - juris RdNr 115 ff - zur Ver�ffentlichung in BVerfGE vorgesehen). Keine dieser Voraussetzungen liegen bei der Kl�gerin vor; die Kl�gerin verf�gte im streitgegenst�ndlichen Zeitraum �ber keine abgeschlossene Ausbildung oder ein abgeschlossenes Studium; die Ausbildung zur Heilpraktikerin erfolgte auch nicht im Rahmen eines Dienstverh�ltnisses. Auch einkommensteuerrechtlich w�rde es sich im Fall der Kl�gerin bei den Kosten f�r die Ausbildung zur Heilpraktikerin daher nicht um Werbungskosten handeln, sondern um (nur beschr�nkt abziehbare) Sonderausgaben (� 10 Abs 1 Nr 7 iVm � 2 Abs 4 EStG).

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Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Ausbildung zur Heilpraktikerin m�glicherweise zur Eingliederung der Kl�gerin in den Arbeitsmarkt beitragen kann. Abgesehen davon, dass dies eine im f�r die Beurteilung der Hilfebed�rftigkeit ma�geblichen Zeitpunkt kaum valide Prognose voraussetzte, findet dies im Gesetz keinen R�ckhalt. Im Gegenteil ist das System der Grundsicherung f�r Arbeitsuchende bez�glich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes grunds�tzlich so konstruiert, dass diese nicht der Finanzierung einer Ausbildung dienen sollen. Dies kommt namentlich in � 7 Abs 5 Satz 1 SGB II zum Ausdruck, nach dem - in der im hier streitgegenst�ndlichen Zeitraum geltenden Fassung - Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsf�rderungsgesetzes (BAf�G) oder der �� 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach f�rderungsf�hig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben (zu den Ausnahmen � 7 Abs 6 SGB II aF). Das Alg II soll nicht dazu dienen, subsidi�r die Ausbildung in solchen F�llen zu f�rdern, in denen die Leistungsvoraussetzungen nach dem BAf�G nicht vorliegen (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 � 7 Nr 8 RdNr 25). Der Gesetzgeber erwartet in verfassungsgem��er Weise, dass der Betroffene ggf eine Ausbildung abbricht, um seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes einzusetzen (BVerfG vom 8.10.2014 - 1 BvR 886/11 - juris RdNr 13 f; vgl auch BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 � 7 Nr 8 RdNr 29). Ausgaben des Leistungsempf�ngers, die dem zentralen Anliegen des SGB II dienen, den erwerbsf�higen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbst�tigkeit zu unterst�tzen (vgl � 1 Abs 2, � 2 SGB II), also etwa Ausgaben f�r Ausbildungsma�nahmen, sind im Anwendungsbereich des SGB II (nur) nach Ma�gabe der Eingliederungshilfeleistungen nach �� 16 ff SGB II von Bedeutung (vgl BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 = SozR 4-4200 � 11 Nr 53, RdNr 24 f), unabh�ngig davon, ob der erwerbsf�hige Leistungsberechtigte solche Leistungen im konkreten Fall erh�lt oder erhalten k�nnte.

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Entgegen der Auffassung der Kl�gerin ergibt sich auch aus � 2 Abs 2 SGB I nichts anderes. Danach sind zwar die "nachfolgenden" - also in �� 3 bis 10 SGB I (vgl Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl 2018, � 2 RdNr 19) enthaltenen - sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften der B�cher des Sozialgesetzbuches und bei der Aus�bung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte m�glichst weitgehend verwirklicht werden. Diese Auslegungsma�gabe ist aber nicht geeignet, Rechtspositionen zu begr�nden, sondern sie setzt solche Rechtspositionen voraus (vgl BSG vom 23.4.1997 - 7 RAr 16/97 - juris RdNr 24; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl 2018, � 2 RdNr 16). Dies gilt umso mehr als � 2 Abs 1 SGB I ausdr�cklich klarstellt, dass aus den "nachfolgenden" sozialen Rechten Anspr�che nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden k�nnen, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches im Einzelnen bestimmt sind. � 2 Abs 2 SGB I f�hrt auch nicht dazu, dass in jedem Fall eine f�r den Anspruch stellenden B�rger g�nstige Normauslegung vorzunehmen ist (B�rck in von Wulffen/Krasney, Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, S 139, 147).

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cc) Nach alledem stand der Kl�gerin zu ber�cksichtigendes Einkommen in H�he von monatlich 240,97 Euro zur Verf�gung. Ihr diesen Betrag �bersteigender Bedarf betrug damit monatlich 243,03 Euro. Der ihr bewilligte Betrag von monatlich 243,68 Euro geht dar�ber hinaus, so dass die streitgegenst�ndlichen Bescheide in H�he dieser Differenz zwar rechtswidrig sind, die Kl�gerin aber nicht in eigenen Rechten verletzen.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf � 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.

Prof. Dr. Voelzke

S�hngen

Dr. Burkiczak

Haase

Ende

Verk�ndet am 19. M�rz 2020

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