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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.02.2018, Az.: B 11 SF 1/18 S
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer notwendigen Streitgenossenschaft
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.02.2018
Referenz: JurionRS 2018, 35156
Aktenzeichen: B 11 SF 1/18 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Altenburg - 08.01.2018 - AZ: S 10 R 2775/16

BSG, 08.02.2018 - B 11 SF 1/18 S

Redaktioneller Leitsatz:

Bei als Miterben klagenden Klägern besteht eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 74 SGG, § 62 Abs. 1 ZPO. Dies erfordert die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft.

in dem Rechtsstreit

BSG Az.: B 11 SF 1/18 S

SG Altenburg 08.01.2018 - S 10 R 2775/16

1. ..............................,

2. ..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter zu 1. und 2.: ..............................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Kranichfelder Straße 3, 99097 Erfurt,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Das Sozialgericht Altenburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

I

1

Die Kläger wenden sich als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Vaters gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten. Die Klägerin zu 1. lebt in Tübingen, der Kläger zu 2. in Weida, Thüringen. Die Kläger haben gemeinsam Klage zum SG Altenburg erhoben. Das SG hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem BSG zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt.

II

2

Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit anderer Gerichte fehlt, weil für die jeweiligen Kläger Sozialgerichte verschiedener Landessozialgerichtsbezirke zuständig sind. Für die Klägerin zu 1. ist nach ihrem Wohnsitz das SG Reutlingen örtlich zuständig, für den Kläger zu 2. nach seinem Wohnsitz das SG Altenburg (§ 57 Abs 1 SGG). Die nächsthöheren Rechtszüge sind mithin unterschiedliche Landessozialgerichte (LSG BadenWürttemberg und Thüringer LSG).

3

Bei den als Miterben klagenden Klägern besteht eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO. Dies erfordert die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft (BSG vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 2; BSG vom 22.11.2016 - B 4 SF 37/16 S; zuletzt BSG vom 17.10.2017 - B 4 SF 3/17 R).

4

Es ist sachgerecht, zum zuständigen Gericht das SG Altenburg zu bestimmen, denn dieses ist für den Wohnort des Klägers zu 2. zuständig und es entspricht sowohl dem Wunsch der Kläger als auch der Beklagten, den Rechtsstreit am SG Altenburg zu führen.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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