Bundessozialgericht
Urt. v. 26.07.2016, Az.: B 4 AS 25/15 R
Urt. v. 26.07.2016, Az.: B 4 AS 25/15 R
Mindesterfordernisse an die Revisionsbegründung im sozialgerichtlichen Verfahren; Mindesterfordernisse an die Revisionsbegründung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Geltendmachung der Verletzung einer Rechtsnorm
Rechtsgrundlagen:
Fundstellen:
FuBW 2017, 116-117
FuNds 2017, 180-181
GV/RP 2016, 565
NZS 2016, 920
SGb 2016, 576
BSG, 26.07.2016 - B 4 AS 25/15 R
Redaktioneller Leitsatz:
Neben einer kurzen Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgrundlagen erfordert eine ausreichende Darlegung der Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts auch eine zumindest kurze Darstellung der für die behauptete Rechtsverletzung maßgeblichen tatsächlichen Gesichtspunkte des entscheidungsrelevanten Lebenssachverhalts. Insofern ist in den Blick zu nehmen, dass die eigentliche Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten Norm auf den zugrundeliegenden Sachverhalt ist; denn erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses kann Rechte des in der Vorinstanz unterlegenen Beteiligten "verletzen".