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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.03.2016, Az.: B 1 KR 3/16 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13901
Aktenzeichen: B 1 KR 3/16 S
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 10.03.2016 - AZ: L 4 KR 126/16 B ER

SG Hannover - AZ: S 69 KR 134/16 ER

BSG, 21.03.2016 - B 1 KR 3/16 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 3/16 S

L 4 KR 126/16 B ER (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 69 KR 134/16 ER (SG Hannover)

...............................................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen,

Hildesheimer Straße 273, 30519 Hannover,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. März 2016 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das SG Hannover hat den Antrag der Klägerin, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mit Beschluss vom 11.2.2016 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LSG Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 10.3.2016 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin mit einem am 16.3.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 13.3.2016 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist die Klägerin bereits im Beschluss des LSG vom 10.3.2016 hingewiesen worden.

Masuch
Coseriu
Dr. Estelmann

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