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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.10.2015, Az.: B 10 LW 2/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28232
Aktenzeichen: B 10 LW 2/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 24.04.2015 - AZ: L 2 LW 3/14

SG Trier - AZ: S 2 LW 8/13

BSG, 02.10.2015 - B 10 LW 2/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 LW 2/15 B

L 2 LW 3/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 2 LW 8/13 (SG Trier)

.....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: .....................................,

gegen

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

als landwirtschaftliche Alterskasse,

Weißensteinstraße 70 - 72, 34131 Kassel,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Oktober 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Rheinland-Pfalz hat erstmals mit Urteil vom 27.2.2013 (Az: L 2 LW 5/12) einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Beiträgen verneint, die er für die Zeit vom 1.1.1986 bis 31.1.1993 nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) entrichtet hat. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG, die er mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung wegen Fragen der Verfassungsmäßigkeit der vorliegend im Streit stehenden Regelungen begründet hat, ist gleichfalls erfolglos geblieben (Beschluss vom 2.7.2013 - B 10 LW 11/13 B).

2

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 24.4.2015 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch des Klägers auf Verurteilung der Beklagten abgelehnt, zu seinen Gunsten eine Anwartschaft auf Rente hinsichtlich der geleisteten Beiträge einzurichten, hilfsweise die von ihm entrichteten Beiträge zur Alterssicherung einschließlich der gewährten Beitragszuschüsse in Rentenkapital umzuwerten und an die Deutsche Rentenversicherung Bund auf das dort bestehende Rentenkonto zu übertragen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger erneut beim BSG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung begründet.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

4

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wie sie der Kläger geltend macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

5

Der Kläger hält folgende Frage für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: "Verletzt es Art. 3 Abs. 1 GG, dass in der Alterskasse der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Pflichtversicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 ALG erfüllen, eine Anwartschaft auf Altersrente zusteht, während in der gleichen Alterskasse Pflichtversicherte, die bis zum Inkrafttreten des Gesetztes über die Alterssicherung der Landwirte am 01.01.1995 weniger als 180 Kalendermonate Beiträge gezahlt haben und somit weder die Wartezeit von 15 Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 ALG noch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung gemäß § 117 ALG erfüllen, keine Anwartschaft auf Alterssicherung erwerben?"

6

Abgesehen von dem Umstand, dass der Kläger die von ihm angesprochene rechtliche Problematik abermals (wie in den vorangegangenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) ausschließlich auf seinen Einzelfall bezieht und die Breitenwirkung lediglich behauptet, hat er auch eine Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage nicht ausreichend dargelegt. Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65), wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (BSG SozR 1300 § 13 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7), wenn sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17), wenn sie praktisch außer Zweifel steht (BSGE 40, 40 [BSG 04.06.1975 - 11 BA 4/75] = SozR 1500 § 160a Nr 4) oder wenn sich für die Antwort in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8).

7

Zwar benennt der Kläger einige Entscheidungen des BVerfG und des BSG und behauptet eine fehlende Auseinandersetzung dieser Gerichte mit der von ihm aufgeworfenen Problematik zur Verfassungsmäßigkeit der vorliegend im Streit stehenden Regelungen über die Feststellung einer Anwartschaft. Er befasst sich aber weder im Einzelnen mit der Rechtslage, da er die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 11 Abs 1 Nr 2, 90 Abs 1 S 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) weder benennt noch inhaltlich darstellt. Auch setzt er sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Vorinstanzen zu dem vom Kläger hilfsweise angebrachten Begehren, die von ihm entrichteten Beiträge, einschließlich der gewährten Beitragszuschüsse, in ein entsprechendes Rentenkapital umzuwerten und auf die Rentenversicherung Bund zu seinen Gunsten zu übertragen, keine im Gesetz geregelte Anspruchsgrundlage gesehen haben. Der Senat hat dem Kläger bereits mit Beschluss vom 2.7.2013 (B 10 LW 11/13 B) vorgehalten, dieser hätte sich mit der bereits ergangenen Rechtsprechung des BSG zu § 117 ALG (vgl zB BSG SozR 4-5868 § 117 Nr 1) und zu §§ 27 und 27a GAL (vgl zB BSG Urteil vom 20.4.1993 - 4 RLw 7/91 -, Die Beiträge 1993, 608) auseinandersetzen müssen. Dies hat er nach wie vor unterlassen. So führt das LSG in seiner angefochtenen Entscheidung (S 9 f des Urteils) nochmals aus, dass eine Beitragserstattung wegen des solidarischen Versicherungsgedankens ausscheidet und es der Kläger bei freiwilliger Weiterversicherung selbst in der Hand gehabt hätte, seine bereits geleisteten Beiträge nutzbar zu machen.

8

Der Senat hat wiederholt festgestellt, dass die vom GAL vor dem 1.1.1995 als Anspruchsvoraussetzung für die Leistungsgewährung geforderte "Lückenlosigkeit" der Beitragsentrichtung (§ 2 Abs 1 Buchst b GAL) durch § 90 Abs 1 S 1 ALG in das ALG hinein verlängert worden ist (vgl Beschlüsse vom 19.10.2000 - B 10 LW 22/99 B - und 17.8.2000 - B 10 LW 7/00 B). Ansprüche auf Leistungen, die vor dem Inkrafttreten des ALG wegen der Nichterfüllung der Wartezeit ausgeschlossen waren, sollten durch das ALG nicht begründet werden, auch nicht mit Hilfe von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl insgesamt BSG Beschluss vom 18.2.2004 - B 10 LW 10/03 B - Juris RdNr 6). Zudem hat das BSG auch bereits mit Urteil vom 6.2.2003 (B 13 RJ 17/02 R - BSGE 90, 286 = SozR 4-2600 § 55 Nr 1) ausgeführt, dass Beitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte zur Wartezeiterfüllung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anrechenbar sind. Eine durch analoge Anwendung des § 17 Abs 1 S 2 Nr 1 ALG ausfüllbare planwidrige Gesetzeslücke besteht nicht. Ebenso wenig ist eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift aus Gründen der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) geboten. Hiermit hätte sich der Kläger auseinandersetzen und dartun müssen, inwiefern sich daraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, vor allem zur vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des Ausschusses über eine Anwartschaftsbegründung bzw Übertragung seiner Beiträge auf sein Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung, entnehmen ließen.

9

Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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