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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.06.2015, Az.: B 8 SO 9/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 19216
Aktenzeichen: B 8 SO 9/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 18.03.2015 - AZ: L 23 SO 268/14

SG Potsdam - AZ: S 20 SO 12/14

BSG, 16.06.2015 - B 8 SO 9/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 9/15 BH

L 23 SO 268/14 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 20 SO 12/14 (SG Potsdam)

.......................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Landkreis Teltow-Fläming,

Am Nuthefließ 2, 14943 Luckenwalde,

Beklagter.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger hat mit einem am 30.4.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 18.3.2015, zugestellt am 31.3.2015, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II

2

Nach § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden es sei denn, der Antragsteller war auch hierzu unverschuldet verhindert. Letzteres ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat die Erklärung nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 30.4.2015 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, §§ 177, 180 ZPO), vorgelegt.

4

Das LSG hat den Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Der Kläger verweist zwar pauschal darauf, dass er seit längerem krank und "wenig beweglich" sei. Bestehen aber solche für ihn vorhersehbaren Einschränkungen, so gehört es zu seinen prozessualen Sorgfaltspflichten, sich rechtzeitig um die Übersendung des Formulars zu bemühen. Nachvollziehbare Gründe, warum dies nicht erfolgen konnte, hat der Kläger nicht dargelegt. Der Umstand, dass er nach seinem eigenen Vorbringen zweimal um die Übersendung einer Rentenbescheinigung habe bitten müssen, ist insoweit unerheblich. Dass er in mehreren Papiergeschäften keine Vordrucke gefunden haben will, entlastet ihn nicht; in der Rechtsmittelbelehrung des LSG ist ua darauf hingewiesen, dass das erforderliche Formular auch bei allen Gerichten bezogen werden kann.

5

Mit der Ablehnung der PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Eicher
Krauß
Siefert

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