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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.09.2013, Az.: B 12 KR 87/12 B
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Tätigkeit für das Unternehmen der Großmutter
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 49133
Aktenzeichen: B 12 KR 87/12 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 28.08.2012 - AZ: L 4 KR 55/09

SG Hannover - 08.01.2009 - AZ: S 19 KR 302/07

Fundstellen:

FA 2014, 96

SGb 2014, 197

BSG, 04.09.2013 - B 12 KR 87/12 B

Amtlicher Leitsatz:

Wird die Aufhebung eines Bescheides begehrt, der das Nichtbestehen von Rentenversicherungspflicht wegen Beschäftigung feststellt, ist es verfahrensfehlerhaft, die Frage nach dem Status - Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit - unter Hinweis darauf unbeantwortet zu lassen, dass jedenfalls auch eine Rentenversicherungspflicht als (arbeitnehmerähnlicher) Selbstständiger bestehe.

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 87/12 B

L 4 KR 55/09 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 19 KR 302/07 (SG Hannover)

Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover,

Lange Weihe 2, 30880 Laatzen,

Klägerin und Beschwerdegegnerin,

gegen

BKK Mobil Oil,

Burggrafstraße 1, 29221 Celle,

Beklagte,

beigeladen:

............................,

Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ............................................ .

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r , die Richter Dr. B e r n s d o r f f und B e c k sowie die ehrenamtlichen Richter H e h r und Dr. D i e k m a n n

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. August 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene in seiner Tätigkeit für das Unternehmen seiner Großmutter, die eine Hausverwaltung betrieb, in der Zeit von November 2001 bis Dezember 2005 wegen einer Beschäftigung der Versicherungspflicht ua in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.

2

Auf die Anfechtungsklage des Rentenversicherungsträgers hat das SG den Bescheid der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle vom 3.1.2006 aufgehoben, in dem diese festgestellt hatte, dass "das (genannte) Beschäftigungsverhältnis ... ab dem 1.11.2001 keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung begründet" (Urteil vom 8.1.2009). Auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen hat das LSG das erstinstanzliche Urteil, soweit es die Versicherungspflicht (als Beschäftigter) in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung betraf, (teilweise) aufgehoben, das Urteil hingegen, soweit es die Versicherungspflicht (als Beschäftigter) in der Rentenversicherung betraf, bestätigt und festgestellt, dass der Beigeladene in der genannten Zeit "in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig" gewesen sei. Im Rahmen seiner Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass (lediglich) die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens von Rentenversicherungspflicht zu beantworten sei und im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG zur "Elementenfeststellung" offenbleiben könne, ob der Beigeladene als Beschäftigter iS des § 1 S 1 Nr 1 SGB VI oder als (arbeitnehmerähnlicher) Selbstständiger nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sei; die Voraussetzungen des letztgenannten Versicherungspflichttatbestandes lägen im gesamten Zeitraum zumindest "auch" vor (Urteil vom 28.8.2012).

3

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Beigeladene ua das Vorliegen von Mängeln des Berufungsverfahrens (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

II

4

Die Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig und begründet.

5

1. Der Beigeladene macht zu Recht einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend. Das LSG hat den Gegenstand des Klagebegehrens und insoweit auch den Gegenstand des Berufungsbegehrens der Beklagten und des Beigeladenen verkannt (vgl § 123 SGG), weil es im Tenor seines Urteils, der unter Zuhilfenahme der Entscheidungsgründe auszulegen ist, für die Zeit von November 2001 bis Dezember 2005 über den Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 3.1.2006 hinaus auch über das Bestehen einer Rentenversicherungspflicht des Beigeladenen als (arbeitnehmerähnlicher) Selbstständiger nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI entschieden und diese festgestellt hat. Auf diesem nach dem Beschwerdevorbringen sinngemäß auch und hinreichend bezeichneten Verfahrensmangel beruht das Berufungsurteil.

6

Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die von dem jeweiligen Kläger/Rechtsmittelführer bzw der jeweiligen Klägerin/Rechtsmittelführerin erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Das Gericht darf dabei allerdings über das Klage- bzw Rechtsmittelbegehren nicht hinaus gehen oder anderes zusprechen (vgl zB Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 123 RdNr 4). Das hat das LSG hier verkannt.

7

Gegenstand der von der Klägerin (Rentenversicherungsträger) erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage war allein der Bescheid der beklagten Einzugsstelle vom 3.1.2006, der - als feststellender Verwaltungsakt - die Feststellung des Nichtbestehens von Sozialversicherungspflicht wegen einer Beschäftigung nach § 7 Abs 1 SGB IV enthielt. Auf die Kassation allein dieses Bescheides und infolgedessen die Feststellung des Bestehens von (Renten-)Versicherungspflicht (auch) nur wegen einer Beschäftigung war die Klage gerichtet. Entsprechend haben die Beklagte und der Beigeladene mit ihren Berufungen lediglich begehrt, den vom SG aufgehobenen Bescheid vom 3.1.2006 im Umfang seiner Feststellung - Nichtbestehen von (Renten-)Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung - "wiederherzustellen". Die Klage war auch im Wege einer Auslegung des Gesamtvorbringens der Klägerin nicht darüber hinaus - bei Annahme des Nichtbestehens von (Renten-)Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung - auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, der Beigeladene sei dann jedenfalls als (arbeitnehmerähnlicher) Selbstständiger nach §2 S1 Nr 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Entsprechend ging auch das Berufungsbegehren der Beklagten und des Beigeladenen nicht dahin, weiterhin - bei Annahme des Nichtbestehens von (Renten-)Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung - eine gerichtliche Feststellung des Inhalts zu erhalten, dass der Beigeladene auch der (Renten-)Versicherungspflicht als (arbeitnehmerähnlicher) Selbstständiger nicht unterlag. Die Feststellung des (Nicht-)Bestehens einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Selbstständigen nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI, die zusätzlich zur Annahme von Selbstständigkeit die Prüfung der (weiteren) Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI (und ggf des § 5 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI) allein durch den dafür zuständigen Rentenversicherungsträger (und nicht durch die nur im Rahmen der Beschäftigtenversicherung zuständige Einzugsstelle) in einem weiteren - hier (noch) nicht durchgeführten - Verwaltungsverfahren erforderlich macht (und zu unterschiedlichen Konsequenzen für die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge führt - vgl § 168 Abs 1 Nr 1 SGB VI einerseits und § 169 Nr 1 SGB VI andererseits), war deshalb vom Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens nicht umfasst (vgl hierzu auch schon BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 14).

8

2. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde im Falle des Vorliegens der - hier nach alledem gegebenen - Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen. Hiervon macht der Senat zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen Gebrauch.

9

3. Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Dr. Kretschmer
Dr. Bernsdorff
Beck
Hehr
Dr. Diekmann

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