§ 169 SGB VI - Beitragstragung bei selbstständig Tätigen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
Die Beiträge werden getragen
- 1.bei selbstständig Tätigen von ihnen selbst,
- 2.bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
- 3.bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
- 4.bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.