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Bundessozialgericht
Urt. v. 12.12.1995, Az.: 10 RAr 1/95

Konkursausfallversicherung; Zusatzversicherung; Insolvenz

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.12.1995
Aktenzeichen
10 RAr 1/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 11713
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Saarbrücken 15.03.1994 - S 16 Ar 149/93
LSG Saarbrücken 30.03.1995 - L 1/2 Ar 11/94

Fundstellen

  • BSGE 77, 155 - 161
  • NZS 1996, 288-290 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZS 1996, VI Heft 3 (Kurzinformation)
  • ZIP 1996, 758-762 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Bundesanstalt für Arbeit hat im Rahmen der Konkursausfallversicherung (§ 141n I AFG) auch die insolvenzbedingt ausgefallenen Pflichtbeiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung des Saarlandes zu entrichten.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Rahmen der Konkursausfallversicherung.

2

Über das Vermögen der S. AG, V., (Gemeinschuldnerin) wurde am 31. Juli 1993 das Konkursverfahren eröffnet; zu Konkursverwaltern wurden die Beigeladenen zu 1) bestellt. Den Antrag der Klägerin, rückständige Pflichtbeiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Juli 1993 in Gesamthöhe von ca. DM 3,5 Millionen zu überweisen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. September 1993 ab.

3

Die Klage ist vor dem Sozialgericht (SG) ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid vom 15. März 1994). Das SG hat ausgeführt, nach § 141n Arbeitsförderungsgesetz (AFG) seien lediglich Pflichtbeiträge zu solchen Rentenversicherungen zu entrichten, die der Grundsicherung im Alter dienten. Hierzu gehöre die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung jedoch nicht (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG] vom 20. März 1980, SozR 4100 § 166 Nr. 5).

4

Das Landessozialgericht (LSG) hat dagegen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin die von der S. AG für den streitigen Zeitraum geschuldeten Pflichtbeiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung nebst Säumniszuschlägen zu entrichten (Urteil vom 30. März 1995). Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung zähle zur gesetzlichen Rentenversicherung i.S. des § 141n Abs. 1 Satz 1 AFG. Sie sei mit den Grundsätzen der allgemeinen Rentenversicherung eng verknüpft und entspreche diesen nach Inhalt und Voraussetzungen in nahezu allen Einzelheiten. Kennzeichnend sei, daß durch sie die Höhe der ihren Versicherten zustehenden Leistungen derjenigen für die knappschaftlich Versicherten im allgemeinen Rentenversicherungsrecht angeglichen werden sollte. Lediglich aufgrund der historischen Entwicklung und der regionalen Begrenztheit sei die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht unmittelbar Bestandteil der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) geworden; dies erkläre die Regelung des § 1 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungsgesetz [HZvG] vom 22. Dezember 1971. BGBl. I 2104), wonach Wehr- und Zivildienstleistende nicht, wie in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, eigenständig versicherungspflichtig seien, sondern für sie die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung als zusätzliche oder besondere Versicherung i.S. der §§ 14a, 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) weiterzuführen sei. Das Landessozialgericht (LSG) schließe sich für § 141n Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht der Rechtsprechung des BSG zur früheren Fassung des § 166 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (Urteil vom 20. März 1980, SozR 4100 § 166 Nr. 5) an, wonach die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht der Grundsicherung der Versicherten diene.

5

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung des § 141n AFG. Von dieser Vorschrift werde die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht erfaßt. Auch das Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG) unterscheide deutlich zwischen der herkömmlichen "gesetzlichen Rentenversicherung" und der zusätzlichen Versicherung aufgrund dieses Gesetzes. Im übrigen umfaßten die letzten drei Monate des jeweiligen Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis lediglich den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. Juli 1993 (Hinweis auf Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen vom 28. Januar 1992 - L 7 Ar 251/91).

6

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgericht (LSG) für das Saarland vom 30. März 1995 - L 1/2 Ar 11/94 - aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt - unter näherer Begründung -, die Revision zurückzuweisen.

8

Die Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert.

9

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

10

II.

Die Revision ist nur zu einem geringen Teil begründet.

11

Wie vom Landessozialgericht (LSG) richtig erkannt, hat die Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 141n Abs 1 S 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) einen Anspruch auf Entrichtung der Pflichtbeiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, die auf Arbeitsentgelte für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate der jeweiligen Arbeitsverhältnisse entfallen und bei Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht entrichtet worden sind (1). Der maßgebliche Zeitraum allerdings umfaßt lediglich die Zeit vom 1. 5. bis zum 30. Juli 1993 (2).

12

(zu 1) Nach § 141n Abs 1 S 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung entrichtet das ArbA auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle Pflichtbeiträge zur gesetzlichen KV und zur gesetzlichen RV sowie Beiträge zur BA, die auf Arbeitsentgelte für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfallen und bei Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht entrichtet worden sind. Auch die Pflichtbeiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind in diesem Sinne Pflichtbeiträge "zur gesetzlichen Rentenversicherung".

13

Mit der Einordnung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung als gesetzliche RV iS dieser Vorschrift wird den Grundlagen dieser Versicherung (s hierzu den Allgemeinen Teil der Begründung zum Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland - Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungsgesetz - Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG) - vom 22. Dezember 1971, BGBl I 2104, BT-Drucks VI/1980, S 8 sowie Ludwig/Hermsen, BArbBl 1972, 154) angemessen Rechnung getragen: Mitte des vergangenen Jahrhunderts war für das gesamte damalige preußische Staatsgebiet bestimmt worden, daß auch Hütten und Aufbereitungsanlagen einem Knappschaftsverein angehören müssen; dies war der Ursprung auch der Hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland. Im übrigen Reichsgebiet schieden mit der Verkündung des RKG im Jahre 1923 die in Hüttenwerken beschäftigten Personen aus der knappschaftlichen Versicherung grundsätzlich aus. Die Ausnahmeregelung des Art 17 EGRKG bestimmte jedoch, daß die knappschaftliche Versicherung für Hüttenwerke durch eine gemeinschaftliche Erklärung des Arbeitgebers und der Mehrheit der Arbeitnehmer eines selbständigen Betriebes dieser Art fortgesetzt werden konnte. Die knappschaftliche Versicherung in entsprechenden Betrieben Beschäftigter besteht auch heute noch fort, soweit das Beschäftigungsverhältnis am 30. Juni 1991 bestand (Art 27 RÜG; im übrigen ist Art 17 EGRKG zum 1. Juli 1991 außer Kraft getreten: Art 41 Nr 2 und Art 42 Abs 7 RÜG).

14

Demgegenüber verlief im Saarland die Entwicklung, bedingt durch die besonderen Verhältnisse nach dem Ersten Weltkrieg, anders. Der Knappschaftliche Pensionsverein für Hüttenwerke blieb - auch nach der Rückgliederung des Saarlandes im Jahre 1935 - noch einige Zeit bestehen, bis im Jahre 1938 die Reichsknappschaft die Hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung in einer besonderen Verwaltungsstelle, der Saarhüttenknappschaft, übernahm. Nach 1945 wurde die Hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung der Landesversicherungsanstalt (LVA) für das Saarland (Klägerin) als besondere Abteilung angegliedert. Seit 1960 leistet der Bund einen jährlichen Zuschuß zu den Leistungen.

15

Zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland kam es erst durch das Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG) vom 22. Dezember 1971. Bereits im Eingang des entsprechenden Gesetzentwurfs (BT-Drucks VI/1980, Vorblatt) wird deutlich, daß auch die mit diesem Gesetz geschaffene Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung Teil des Sozialversicherungssystems ist; dort heißt es nämlich: "Bei der Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht wurde die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung ausgelassen, weil es sich um eine nur im Saarland bestehende zusätzliche RV auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt. Diese Versicherung soll neu geordnet und in Richtung auf eine überbetriebliche Zusatzversicherung weiter entwickelt und verbessert werden." Hierbei wurde die bisherige Grundlage, die gesetzliche Pflichtversicherung und die Verbindung mit der Landesversicherungsanstalt (LVA) für das Saarland, übernommen.

16

In der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wurden die Arbeitnehmer in den Betrieben der Saarhütten und anderer Unternehmen der eisenerzeugenden, -verarbeitenden und -weiterverarbeitenden Industrie im Saarland versichert, bei denen Arbeiter am 1. Dezember 1970 in der Hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung pflichtversichert waren; es wurde ferner die Möglichkeit einer Pflichtversicherung weiterer entsprechender Unternehmen auf Antrag geschaffen (§ 1 Abs 1 und 2 HZvG). Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung finanziert sich (bei einem Beitragssatz von 4,5 %: § 12 Abs 1 S 1 HZvG) je zur Hälfte durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (§ 11 Abs 1, § 12 Abs 4 HZvG); der Gesamtbeitrag ist - entsprechend den für die RV der Arbeiter und Angestellten maßgebenden Vorschriften - durch die Arbeitgeber zu zahlen (§ 13 Abs 1 HZvG). Die Klägerin als Trägerin der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung zieht die Beiträge unmittelbar ein (§ 13 Abs 2 HZvG).

17

Nach dem Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG) gewährt die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung in erster Linie Renten, nämlich Zusatzrenten wegen Alters, wegen Berufsunfähigkeit (BU) und wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) sowie an Hinterbliebene, und zwar nur dann, wenn Anspruch auf vergleichbare Leistungen aus der (allgemeinen) gesetzlichen RV besteht (§ 3 Abs 1, 2 HZvG). Hierbei wird die Leistungshöhe so bemessen, daß sie annähernd derjenigen für knappschaftlich Versicherte nach § 82 SGB VI entspricht. So erhöht sich der nach § 67 SGB VI maßgebende Rentenartfaktor 1,0 für hüttenknappschaftlich Versicherte nach § 4 Abs 3 Nr 1 Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG) um 0,3 Punkte auf 1,3, während nach § 82 Nr 1 SGB VI für knappschaftlich Versicherte der Rentenartfaktor 1,3333 beträgt. Entsprechend werden auch die Rentenartfaktoren für alle anderen Leistungsfälle nach § 67 SGB VI denjenigen nach § 82 SGB VI angenähert (vgl § 4 Abs 3 HZvG). Eine Begrenzung der Leistungen nach dem Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG) ergibt sich jedoch daraus, daß die Beitragsbemessungsgrenze nur der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze der (allgemeinen) RV entspricht (§ 12 Abs 2 HZvG).

18

Insgesamt wird deutlich, daß die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung inhaltlich einen, wenn auch nicht nur nach Beschäftigungszweigen (wie die knappschaftliche Versicherung), sondern auch regional (nur für das Saarland) getrennten, Zweig des allgemeinen Systems der gesetzlichen RV darstellt. Sie kann auch nach allgemeinem Sprachgebrauch als gesetzliche RV angesehen werden. Auf der oben dargelegten Grundlage erfüllt sie insbesondere die Kriterien, die die Legaldefinition des § 15 Abs 2 FRG für den Begriff "Gesetzliche Rentenversicherung" iS des § 15 Abs 1 FRG aufstellt. Hiernach ist als gesetzliche RV "jedes System der Sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern." Unerheblich ist insoweit, daß § 18 Abs 1 FRG - klarstellend - bestimmte Zusatzversicherungen freiwilligen Charakters (s hierzu BSG vom 16. Juli 1974, SozR 5050 § 18 Nr 2) von der Anwendung des § 15 FRG ausschließt. Die Begriffsbestimmung in dem aus dem Jahre 1960 stammenden FRG ist im übrigen für die Auslegung des im Jahre 1974 entstandenen § 141n Arbeitsförderungsgesetz (AFG) aussagekräftiger als der Umstand, daß die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht in das ab 1975 kodifizierte SGB übernommen wurde und infolgedessen in § 23 SGB I nicht erwähnt wird (hierzu BSG vom 28. November 1984 - 4 RJ 81/83).

19

Die Regelung des § 141n Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erfaßt auch nach ihrem Sinn und Zweck gleichermaßen die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung. Die Konkursausfallversicherung sichert nicht nur die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer; auch hinsichtlich der Beiträge zur SV und zur BA soll den Arbeitnehmern und den Versicherungsgemeinschaften, deren Mittel aus Beiträgen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber aufgebracht werden, durch den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers keine Nachteile entstehen (s auch die Gesetzesbegründung BT-Drucks 7/1750 S 9 sowie S 13 f zu § 141n).

20

Der Senat sieht keinen Grund, im Rahmen des § 141n Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung allein wegen ihrer besonderen Regelung und Organisation anders zu behandeln als die zusätzliche Sicherung, die die knappschaftliche Versicherung - ebenfalls wegen geschichtlicher Besonderheiten - den noch knappschaftlich Versicherten der früher unter Art 17 EGRKG fallenden Betriebe im übrigen Bundesgebiet gewährt. Deshalb kann auch ungeprüft bleiben, ob die Gemeinschuldnerin zu den Unternehmen gehörte, für deren Arbeitnehmer nach der oben geschilderten gesetzlichen Entwicklung ursprünglich eine Versicherungspflicht bestand oder zu jenen, die diesem Versicherungssystem auf Antrag beigetreten sind.

21

Eine Beschränkung der Beitragsentrichtung nach § 141n Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nur auf eine durch die allgemeine gesetzliche RV gewährleistete "Grundsicherung" läßt sich dem Regelungszusammenhang der Konkursausfallversicherung nicht entnehmen. So gilt zB für das Kaug in keinerlei Hinsicht eine Leistungsbemessungsgrenze. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der Senat der Auffassung des 7. Senats des BSG in seinem Urteil vom 20. März 1980 (SozR 4100 § 166 Nr 5) zur Regelung des § 166 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (idF des Zweiten AFG-ÄndG vom 19. Mai 1972) folgt. Danach umfaßt der Zuschuß der BA zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Versicherungsbeiträgen beim Kug nicht den Beitrag zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, da diese nicht zur "Grundsicherung" gehöre. Der 7. Senat geht allerdings nicht darauf ein, daß die knappschaftliche Versicherung, die er zur Grundsicherung zählt, ihre Mitglieder noch weitergehend sichert als die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung. Die von ihm angewandte Regelung entspricht im übrigen nicht mehr dem geltenden Recht: Die Sätze 2 bis 4 des § 166 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sind mit Wirkung ab 1. Januar 1994 weggefallen (Art 1 Nr 52 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms - 1. SKWPG - vom 21. Dezember 1993, BGBl I 2353; hierzu Henke in: Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, § 166 RdNrn 18 bis 21, Stand: 1994).

22

Gegen eine Einbeziehung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung in die Regelung des § 141n Abs 1 S 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) spricht nicht dessen Wortlaut: Zwar sind hiernach nur "Pflichtbeiträge" zu entrichten und nur "auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle". Auch die Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind jedoch Pflichtbeiträge (vgl § 12 Abs 1 Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG) zum Beitragssatz für die Pflichtversicherten, also die nach § 1 Abs 1 oder 2 oder 4 Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG) Versicherten im Gegensatz zu den nach § 2 Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG) freiwillig Versicherten). Weiterhin zieht nach § 13 Abs 2 Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG) der Versicherungsträger (die Klägerin) die Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung unmittelbar ein, ist also insoweit Einzugsstelle (so auch ausdrücklich die amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drucks VI/1980 S 12, zu § 13). Die von der Klägerin geltend gemachten Pflichtbeiträge können auch, wie von § 141n Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gefordert (s BSG vom 22. November 1988, BSGE 64, 163, 166 [BSG 22.11.1988 - 10 RAr 17/87] = SozR 4100 § 141n Nr 14), einzelnen Versicherten zugeordnet werden.

23

Unschädlich ist gleichfalls, daß das Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG) (zB in seinen § 3 Abs 2, § 8 Abs 1 und § 10 Abs 1) seinem Wortlaut nach zwischen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und der gesetzlichen RV (und nicht der "übrigen gesetzlichen RV") unterscheidet. Ebensowenig ins Gewicht fällt, daß die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung in einigen Zusammenhängen im Detail anders behandelt wird als die (übrige) gesetzliche RV.

24

So begründet die Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes kein eigenständiges Versicherungsverhältnis, wie in der übrigen gesetzlichen RV; die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung wird vielmehr während des Dienstes dadurch fortgeführt, daß der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet, wobei jedoch Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil vom Bund zu erstatten sind: § 1 Abs 5 Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG) iVm den §§ 14a, 14b ArbPlSchG. Beim Versorgungsausgleich unterfallen Renten oder Anwartschaften aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung nicht der für die "gesetzliche RV" geltenden Regelung des § 1587a Abs 2 Nr 2 BGB, sondern der, vor allem hierfür geschaffenen, Sonderregelung des § 1587a Abs 2 Nr 4d BGB (vgl hierzu BGH vom 29. Februar 1984, FamRZ 1984, 573 unter Hinweis auf BT-Drucks 7/4361, S 39); sie werden damit jedoch im Ergebnis ebenso behandelt (vgl § 1 Abs 3 VAHRG, der an die Stelle des § 1587b Abs 3 S 1, 1. Halbs BGB getreten ist, s BGH aaO): Zu Lasten der Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen bei der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind (im Wege des Quasi-Splittings) Rentenanwartschaften bei der gesetzlichen RV zu begründen. Im Rahmen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung ordnet § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V die Renten der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung denen der betrieblichen Altersversorgung zu, behandelt sie jedoch im Ergebnis hinsichtlich des Beitragssatzes ebenso wie die Renten aus der (übrigen) gesetzlichen RV: Für diese gilt zwar - nach Maßgabe des § 247 SGB V - der volle, für die Betriebsrenten nach § 248 SGB V jedoch nur der halbe Beitragssatz. Auch hieraus folgt jedoch im Ergebnis keine unterschiedliche Behandlung. Denn die Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen RV beziehen, tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge nur zur Hälfte (§ 249a SGB V).

25

Schließlich darf nicht übersehen werden, daß in einem wichtigen Regelungsbereich die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nahezu immer der (übrigen) gesetzlichen RV gleichgeachtet wird: nämlich im internationalen Sozialrecht. Der Schutzbereich der Sozialversicherungsabk bezieht routinemäßig (außer im Abk mit Polen) die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung ein (s zB Art 2 Abs 1 Nr 1 Buchst c der Abk mit Israel, Jugoslawien, Marokko, Tunesien und der Türkei; Art 2 Abs 1 Buchst a Nr iv des Abk mit Kanada; Art 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a des Abk mit der Schweiz; Art 2 Abs 1 Buchst a, 2. bzw 4. Spiegelstrich der Abk mit Chile und den USA). Nichts anderes gilt im europäischen Sozialrecht: Zu den Leistungen der Sozialen Sicherheit bei Invalidität und bei Alter und Tod (Art 4 Abs 1 Buchst b, c und d EWGV 1408/71) zählen (neben denen der RVen der Arbeiter und Angestellten und der Knappschaftlichen RV) auch die der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (s die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zu Art 5 EWGV 1408/71, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABlEG) Nr C 139/1 vom 9. Juni 1980, Buchst C Nr I 2 d).

26

(zu 2) Entgegen der Meinung des Landessozialgericht (LSG) erstreckt sich der Anspruch auf Beitragsentrichtung jedoch nicht auf den 31. Juli 1993, den Tag der Konkurseröffnung; schon aus diesem Grunde kann auch die im Tenor des Berufungsurteils erfolgte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Betrages von "DM 3. 564240,13" nicht aufrechterhalten werden. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, daß das Landessozialgericht (LSG) die ausgeurteilte Summe im einzelnen überprüft hätte, so daß es auch von vornherein der Sachlage entsprochen hätte, die Beklagte zur Leistung nur dem Grunde nach (§ 130 S 1 SGG) zu verurteilen, wie es sich nunmehr aus dem Entscheidungssatz des vorliegenden Urteils ergibt.

27

Der nach § 141n Abs 1 S 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) maßgebliche Zeitraum entspricht, wie vom Senat bereits mehrfach entschieden (Urteil vom 9. Dezember 1986, SozR 4100 § 141n Nr 11; Urteil vom 20. Mai 1987 - 10 RAr 11/86, NZA 1987, 718 = USK 8745) dem Kaug-Zeitraum nach § 141b Abs 1 AFG. Zu diesem gehört jedoch (nach der nunmehr für alle Insolvenzfälle des § 141b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) einheitlichen Rechtsprechung des Senats) nicht der Tag der Konkurseröffnung (hierzu das Urteil des Senats vom 22. März 1995 - 10 RAr 1/94 = SozR 3-4100 § 141k Nr 2).

28

Im übrigen berechnet sich der Drei-Monats-Zeitraum nach § 141b Abs 1 sowie § 141n Abs 1 S 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gemäß § 26 SGB X nach den in §§ 187 ff BGB festgelegten Grundsätzen (siehe hierzu auch BSG vom 3. Oktober 1989, SozR 4100 § 141b Nr 50; BSG vom 24. Januar 1995 - 10 RAr 4/94). Es kann offenbleiben, ob sich hieraus als Beginn des im vorliegenden Fall maßgeblichen Drei-Monats-Zeitraums der 1. Mai 1993 ergibt (so nach der Berechnungsmethode von Kühl in: Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, § 141b Anm 6a, Stand 1982; ebenso Hess, Kaug, 5. Aufl 1991, § 141b RdNr 66; s auch Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen vom 28. Januar 1992 - L 7 Ar 251/91) oder der 30. April 1993 (so nach der Berechnungsmethode von Gagel, AFG, § 141b RdNr 5 S 6 unten, jedoch möglicherweise unter Verkennung der Besonderheiten der Rückrechnung einer Frist). Denn das Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte zur Beitragsentrichtung (erst) ab 1. Mai 1993 verurteilt und nur sie hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt.