§ 13 HZvG - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
- Amtliche Abkürzung
- HZvG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 822-15
Der Versicherungsträger stellt sicher, dass die von ihm eingezogenen Beiträge und sonstige Einnahmen unverzüglich und unmittelbar an die Pensionskasse weitergeleitet werden. Die Erstattung der Verwaltungskosten wird zwischen dem Versicherungsträger und der Pensionskasse vereinbart.