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Bundessozialgericht
Urt. v. 22.06.1988, Az.: 9/9a RV 41/86

Begünstigender Verwaltungsakt; Rücknahme; Berufssschadensausgleich; Berechnung; Kriegsopferversorgung; Rentenerhöhung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.06.1988
Aktenzeichen
9/9a RV 41/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11477
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Reutlingen 20.06.1985 - S 6 V 828/84
LSG Stuttgart 29.09.1986 - L 11 V 3144/85

Fundstellen

  • BSGE 63, 259
  • SozR 1300 § 48 Nr 49

Amtlicher Leitsatz

1. Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht mehr zurückgenommen werden, beschränkt die Aussparungsvorschrift des § 48 Abs 3 SGB X den Vertrauensschutz bei jedweder Änderung zugunsten des Berechtigten auf den Zahlbetrag (Anschluß an BSG vom 9.6.1988 - 4/1 RA 57/87).

2. Ist der Berufsschadensausgleich zu hoch berechnet worden, so kann nur der Berufsschadensausgleich, nicht die Gesamtleistung der Kriegsopferversorgung von der Rentenerhöhung ausgespart werden.

3. Die erste Grundentscheidung über die Aussparung nach § 48 Abs 3 SGB X ist berufungsfähig.