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Bundessozialgericht
Urt. v. 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 36/86

Wehrdienst; Versorgung; Bund; Land; Streitgenossenschaft; Feststellungsklage

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.02.1988
Aktenzeichen
9/9a RV 36/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Saarbrücken 16.12.1980 - S 18 V 76/79
LSG Saarbrücken 06.08.1985 - L 2 V 9/81

Fundstelle

  • SozR 3200 § 88 Nr 5

Amtlicher Leitsatz

Wird die Klage eines Wehrdienstbeschädigten gegen den Bund wegen Versorgung im Wehrdienst mit der Klage gegen ein Land wegen Versorgung nach dem Wehrdienst verbunden, so sind Bund und Land auch dann notwendige Streitgenossen, wenn der Kläger nicht die Feststellung des einheitlichen Versorgungsverhältnisses, sondern die unterschiedlichen Versorgungsleistungen beantragt.