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Bundessozialgericht
Urt. v. 23.10.1985, Az.: 9a RVG 4/83

Waisengrundrente; Ersatz eines Unterhaltsanspruchs; Halbwaisengrundrente; Lebender Elternteil als Schädiger; Personensorge

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.10.1985
Aktenzeichen
9a RVG 4/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stuttgart 30.04.1982 - S 17 V 1284/81
LSG Stuttgart 14.01.1983 - L 8 V 1070/82 -2

Fundstellen

  • BSGE 59, 40 - 45
  • NJW 1987, 2894-2895 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Waisengrundrente nach dem OEG dient im Unterschied zur Waisengrundrente nach dem BVG ausschließlich dem Ersatz eines Unterhaltsanspruchs. Halbwaisengrundrente nach dem OEG steht einem Kinde nicht zu, wenn der lebende Elternteil der Schädiger ist, aber die Personensorge noch ausübt und Unterhalt in vollem Umfang gewährt.