Bundessozialgericht
Urt. v. 13.08.1981, Az.: 11 RA 56/80
Revision; Beiladung; Wegfall der Bindungswirkung; Anspruchsvoraussetzung; Revision der Beigeladenen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.08.1981
- Aktenzeichen
- 11 RA 56/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10775
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmund 27.10.1977 - S 6 Ar 279/75
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 S. 1 AVG
- § 1236 Abs. 1 S. 1 RVO
- § 13 Abs. 1 AVG
- § 1236 Abs. 1 RVO
- § 75 Abs. 3 S. 3 SGG
- § 75 Abs. 5 SGG
- § 181 SGG
- § 548 ZPO
- RehaAnglG
Fundstelle
- SozR 1500 § 75 Nr 38
Amtlicher Leitsatz
1. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, eine Beiladung sei zu Unrecht erfolgt.
2. Der Beigeladene kann nicht nach § 75 Abs 5 SGG verurteilt werden, wenn er bereits einen bindend gewordenen ablehnenden Bescheid erteilt hat; ob der Kläger einen Anspruch auf einen Zugunsten- oder Rücknahmebescheid hat, ist nicht zu prüfen (Abgrenzung zu BSG 21.05.1980 7 RAr 19/79 = BSGE 50, 111).
3. Ein Wegfall der Bindungswirkung früherer Bescheide durch das Inkrafttreten des RehaAnglG kann sich nur aus im Einzelfall erheblichen Änderungen der Rechts- oder Sachlage ergeben.
4. Für eine Anwendung von § 181 SGG ist kein Raum, wenn der "andere" Versicherungsträger die Gewährung der Leistung nicht wegen fehlender Zuständigkeit, sondern wegen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen verneint hatte.