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Bundessozialgericht
Urt. v. 22.02.1979, Az.: 8b RK 4/78

Sozialrechtsweg; Verwaltungsgerichtliche Generalklausel; Nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit; Vereinigung von AOK; AOK gegen den Staat; Rechtsschutz

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.02.1979
Aktenzeichen
8b RK 4/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10753
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 48, 42 - 47
  • DVBl 1980, 389 (Kurzinformation)
  • MDR 1979, 788-789 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozR 1500 § 51 Nr 17

Amtlicher Leitsatz

1. Die Beschränkung des Verwaltungsrechtswegs nach VwGO § 40 Abs 1 S 1 auf nichtverfassungsrechtliche Streitigkeiten gilt auch für den Sozialrechtsweg.

2. Bestreitet eine AOK der Landesregierung die Befugnis, durch eine Rechtsverordnung nach RVO § 226 Abs 4 S 1 diese AOK mit einer anderen zu vereinigen, ist dies eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Dem steht nicht entgegen, daß kein verfassungsgerichtlicher Rechtsweg gegeben ist und die AOK kein Verfassungsorgan oder am Verfassungsleben beteiligtes Organ ist (Fortführung von BVerwG 28.10.1970 VI C 55.68 = BVerwGE 36, 218, 227 f).

3. Der Rechtsschutz, der den Allgemeinen Ortskrankenkassen gegen den Staat als Träger der Versicherungsaufsicht zusteht, begründet auch unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des GG Art 19 Abs 4 keinen Anspruch auf Rechtsschutz gegen den Staat als Träger der Organisationshoheit (Folgerung aus BVerfG 09.04.1975 2 BvR 879/73 = BVerfGE 39, 302, 314, 316) [BVerfG 09.04.1975 - 2 BvR 879/73].