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Bundessozialgericht
Urt. v. 15.03.1978, Az.: 1/5 RJ 84/77

Wiederaufgelebte Witwenrente; Einzubehaltender Teilbetrag; Rentenabfindung; Neue Eheschließung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.03.1978
Aktenzeichen
1/5 RJ 84/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Duisburg 30.06.1977 - S 12 J 251/76

Fundstelle

  • SozR 2200 § 1291 Nr 15

Amtlicher Leitsatz

Von der wiederaufgelebten Witwenrente ist der auf die Zeit ab Entstehung des Anspruchs (= Auflösung der neuen Ehe) entfallende Teil einer anläßlich der neuen Eheschließung gezahlten Rentenabfindung selbst dann einzubehalten, wenn der Antrag auf Wiedergewährung der Rente erst später als 12 Monate nach Auflösung der neuen Ehe gestellt und deswegen die wiederaufgelebte Rente erst von einem späteren Zeitpunkt an gezahlt wird (Bestätigung von BSG 18.09.1973 12 RJ 128/72 = SozR Nr 36 zu § 1291 RVO).