Bundessozialgericht
Urt. v. 29.06.1976, Az.: 5 RKn 45/75
Geschiedene Frau; Wiederaufgelebte Witwenrente; Höhe; Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.06.1976
- Aktenzeichen
- 5 RKn 45/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 83 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 RKG
- § 1291 Abs. 2 S. 1 RVO
Fundstellen
- BSGE 42, 110 - 112
- SozR 2200 § 1291 Nr 10
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Prüfung, ob und in welcher Höhe der auf eine grundsätzlich wiederaufgelebte Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnende Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau gegen ihren früheren 2. Ehemann besteht, bleibt die wiederaufgelebte Witwenrente unberücksichtigt. Dies gilt, falls der geschiedenen Frau neben der wiederaufgelebten Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch noch eine grundsätzlich wiederaufgelebte Witwenrente nach dem BVG zusteht, auch für diese letztere Rente.
2. Allerdings ist der unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes berechnete Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau gegen ihren früheren 2. Ehemann nur auf eine dieser wiederaufgelebten Witwenrenten anzurechnen.