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Bundessozialgericht
Urt. v. 24.11.1971, Az.: 4 RJ 215/70

Ermächtigung von Geistlichen der römisch-katholischen Kirche, in Deutschland bei Eheschließungen spanischer Staatsangehöriger katholischen Glaubens mitzuwirken

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.11.1971
Aktenzeichen
4 RJ 215/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 33, 219 - 219
  • IPRspr 1971, 41
  • MDR 1972, 454-455 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1021-1022 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Geistliche der römisch-katholischen Kirche sind allein auf Grund ihrer kirchlichen Trauungsbefugnis nicht auch iS des EheG § 15a ermächtigt, in Deutschland bei Eheschließungen spanischer Staatsangehöriger katholischen Glaubens mitzuwirken. Die Eintragung der Trauung in das spanische Zivilregister ersetzt nicht die fehlende Ermächtigung. Sollte diese Ermächtigung in der Benennung von Geistlichen durch die spanische Regierung bestehen können (vergleiche BGH 22.01.1965 IV ZB 441/64 = BGHZ 43, 213), so hat sie doch keine rückwirkende Kraft.