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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.1965, Az.: IV ZB 441/64

Ausweisung eines Kindes im Geburtenbuch als eheliches Kind; Eheschließung nach dem Ritus der Glaubensgemeinschaft der griechisch-orthodoxen Kirche; Erfordernis der besonderen Ermächtigung des Priesters seitens der griechischen Regierung zur Vornahme von Eheschließungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1965
Aktenzeichen
IV ZB 441/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 11597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen
LG Bremen - 08.04.1964

Fundstellen

  • BGHZ 43, 213 - 227
  • JZ 1965, 531-534 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1965, 469-470 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 1129-1132 (Volltext mit amtl. LS) "vor einer von der Regierung ihres Landes ordnungsgemäß ermächtigten Person"

Prozessführer

4. Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen als Aufsichtsbehörde für das Standesamt B.

Prozessgegner

1. vorbezeichnete Minderjährige, B., H.

2. ihr Vater, Georgios P., B., H.

3. ihre Mutter, Chrissavgi P. geb. K., B., H.

Amtlicher Leitsatz

Die eheliche Abstammung eines Kindes wird gemäß Art. 18 Abs. 1 EGBGB nach den Gesetzen des Heimatstaates des Ehemannes der Mutter beurteilt. Jedoch ist die Frage, ob zwischen den Eltern des Kindes eine Ehe besteht, nach dem sich aus Art. 13 EGBGB ergebenden Eheschließungsstatut zu entscheiden.

Priester der griechisch-orthodoxen Kirche, die nach den Bestimmungen dieser Kirche zur Mitwirkung bei Trauungen anständig sind, sind nicht schon auf Grund dieser kirchlichen Zuständigkeit im Sinne des § 15 a EheG ermächtigt, in Deutschland bei Eheschließungen griechischer Staatsangehöriger orthodoxen Glaubens mitzuwirken.

Die Erfordernisse des § 15 a EheG sind auch erfüllt, wenn die Regierung eines Staates, der die religiöse Trauung als rechtswirksam anerkennt, der Bundesrepublik gegenüber Geistliche benennt, die nach dem Recht dieses Staates zur Mitwirkung nach dem kirchlichen Recht befugt sind.

Die griechisch-orthodoxen Geistlichen, die in der Anlage zu einer an das Auswärtige Amt gerichteten Verbalnote der Königlich Griechischen Botschaft in Bonn vom 15. Juni 1964 aufgeführt sind, sind im Sinne des § 15 a EheG ermächtigt, bei der Eheschließung zwischen griechischen Staatsangehörigen orthodoxen Glaubens in der Bundesrepublik mitzuwirken.

Diese Ermächtigung hat keine rückwirkende Kraft. Dem deutschen Standesbeamten gegenüber kann der Nachweis einer in dieser Form geschlossenen Ehe nur durch die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Eintragung der Ehe in das gemäß § 15 a Abs. 2 EheG geführte Standesregister erbracht werden.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf den Vorlagebeschluß des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. August 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Ascher
und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß und Dr. Graf
in der Sitzung vom 22. Januar 1965
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4. wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 8. April 1964 aufgehoben.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 4. gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 10. Januar 1964 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die am ... 1963 geborene Beteiligte zu 1. ist ein gemeinsames Kind der Beteiligten zu 2. und 3. Die Eltern sind griechische Staatsangehörige und bekennen sich zur griechisch-orthodoxen Kirche. Sie haben am 26. August 1962 vor dem Pfarrer der griechisch-orthodoxen Kirche, Chryssanthos Z., in H. die Ehe nach dem Ritus dieser Glaubensgemeinschaft geschlossen. Der Pfarrer hat diese kirchliche Trauung bescheinigt., Eine besondere Ermächtigung dieses Geistlichen zur Vornahme von Eheschließungen hat nicht vorgelegen. Vor dem zuständigen deutschen Standesbeamten haben die Eltern erst am 29. November 1963 die Ehe geschlossen.

2

Nach der Geburt des Kindes hat der Standesbeamte des Standesamtes B. diese unter der Nummer .../63 in das Geburtenbuch eingetragen und dabei die Mutter mit ihrem Mädchennamen aufgeführt. Weiter ist eingetragen, daß der Beteiligte zu 2. das Kind als von ihm erzeugt anerkenne. Das Kind ist demnach durch den Eintrag im Geburtenbuch als uneheliches Kind ausgewiesen.

3

Die Eltern haben gemäß § 47 PStG beantragt, den Eintrag dahingehend zu berichtigen, daß das Kind im Geburtenbuch als ihr gemeinsames eheliches Kind ausgewiesen wird.

4

Das Amtsgericht Bremen hat mit Beschluß vom 10. Januar 1964 diesen Antrag zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, daß die Vortrage, ob die Mutter in einer gültigen Ehe lebe, nach den allgemeinen Kollisionsnormen der Art. 11 und 13 EGBGB zu beurteilen sei, und daß hier die Ausnahmevorschrift des § 15 a EheG nicht anwendbar sei, da der Geistliche der griechisch-orthodoxen Kirche bei der Eheschließung nicht auf Grund einer besonderen Ermächtigung der griechischen Regierung gehandelt habe.

5

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 4. als Aufsichtsbehörde Beschwerde zum Zwecke der Herbeiführung einer höchstrichterlichen Entscheidung eingelegt.

6

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 8. April 1964 der Beschwerde stattgegeben und den Standesbeamten angewiesen, den Eintrag dahin zu berichtigen, daß die Beteiligte zu 1. ein eheliches Kind der Beteiligten zu 2., und 3. ist. Der Entscheidung liegt die Auffassung zugrunde, daß eine besondere Ermächtigung des Priesters durch die griechische Regierung zur Vornahme von Eheschließungen nicht erforderlich sei, da in der Übertragung der zivilen Trauungsgewalt auf die Kirche eine allgemeine Ermächtigung der zur griechisch-orthodoxen Kirche gehörigen Priester zur Vornahme von Eheschließungen liege und damit die Voraussetzung des § 15 a EheG erfüllt sei.

7

Der Beteiligte zu 4. hat gegen diesen ihm am 17. April 1964 zugestellten Beschluß mit einem am 22. April 1964 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluß des Amtsgerichts wiederherzustellen.

8

II.

Das Oberlandesgericht in Bremen möchte dem Rechtsmittel stattgeben. Es ist der Auffassung, daß die Eheschließung vor dem Pfarrer der griechisch-orthodoxen Kirche keine wirksame Eheschließung nach deutschem Recht darstelle, da der Pfarrer Chryssanthos Z. keine von der griechischen Regierung zur Vornahme von Eheschließungen ordnungsgemäß ermächtigte Person sei und es deshalb an der Voraussetzung des § 15 a EheG fehle.

9

An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht in Bremen durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts in Köln vom 18. Oktober 1963 - 2 Wx 115/63 (FamRZ 1964, 210 Nr. 98 = StAZ 1964, 272) gehindert. In dieser Entscheidung ist ausgesprochen, daß der griechische Staat durch die Übertragung der zivilen Trauungsgewalt auf die Kirche die von dieser vorgenommenen Trauungen als auch für ihn verbindlich ansehe und in dieser Regelung daher eine gesetzlich begründete staatliche Ermächtigung der für die Eheschließung jeweils kirchenrechtlich zuständigen Geistlichen zu sehen sei. Dies genüge zur Anwendbarkeit des § 15 a EheG. Eine vor einem solchen Geistlichen geschlossene Ehe sei deshalb gültig.

10

Das Oberlandesgericht hat daher die Sache gemäß § 28 FGG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 PStG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

11

Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach diesen Bestimmungen sind gegeben. Die erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts in Köln vom 18. Oktober 1963 beruht auf der vom vorlegenden Oberlandesgericht angeführten, von ihm jedoch nicht gebilligten Auslegung des Kontrollratsgesetzes Nr. 52, also einer Vorschrift des Bundesrechts.

12

Der Bundesgerichtshof ist daher nach § 28 Abs. 2 FGG in Verbindung mit § 48 PStG zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig.

13

III.

1.

Es ist über eine zulässige weitere sofortige Beschwerde der Aufsichtsbehörde des Standesbeamten zu befinden. Wie der Senat in den in BGHZ 30, 132 [BGH 01.04.1959 - IV ZB 286/58] und 38, 380 abgedruckten Entscheidungen ausgeführt hat, ist gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch die der Standesbeamte zur Vornahme einer Amtshandlung angewiesen worden ist, gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 PStG die weitere sofortige Beschwerde gegeben. Die Aufsichtsbehörde ist zu ihrer Einlegung berechtigt, obwohl das Landgericht ihrer Beschwerde stattgegeben hat (Keidel, FGG § 70 Anm. 4 b und c mit weiteren Nachweisen). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 29 Abs. 1, 22 Abs. 1 FGG i.V. mit § 48 PStG).

14

2.

Das Rechtsmittel ist auch begründet.

15

a)

Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG werden in das Geburtenbuch die Vor- und Familiennamen der Eltern ... eingetragen. Ist das Kind unehelich, so ist die Mutter einzutragen. Hat der uneheliche Vater oder der Ehemann der Mutter nach der Geburt des Kindes seine Vaterschaft in öffentlicher Urkunde anerkannt, so ist gemäß § 29 Abs. 2 PStG das Anerkenntnis auf Antrag eines Beteiligten am Rande des Geburtseintrags zu vermerken. Der Standesbeamte in Bremen hat sonach die Geburt des Kindes richtig beurkundet, es sei denn, daß das Kind bereits bei der Geburt ein eheliches Kind der Beteiligten zu 2. und 3. war.

16

b)

Die eheliche Abstammung eines Kindes wird gemäß Art. 18 Abs. 1 EGBGB nach den deutschen Gesetzen beurteilt, wenn der Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes Deutscher ist oder, falls er vor der Geburt des Kindes gestorben ist, zuletzt Deutscher war. Diese einseitige Kollisionsnorm ist von der Rechtsprechung und Rechtslehre zu einer allseitigen Kollisionsnorm des Inhalts entwickelt worden, daß die Ehelichkeit eines Kindes nach den Gesetzen des Staates beurteilt wird, dem der Ehemann der Mutter zu dem in Betracht kommenden Zeitpunkt angehört oder angehört hat. Aus Art. 18 ist sonach die Rechtsordnung zu entnehmen, die darüber entscheidet, ob zwischen einem Kinde und seiner Mutter und deren Ehemann bestimmte Rechtsfolgen deswegen eintreten, weil bei oder vor der Geburt des Kindes die Mutter Ehefrau war (so Kegel, IPR 2. Aufl. 1964, S. 306). Die Anwendbarkeit der Kollisionsnorm des Art. 18 setzt also das Bestehen einer Ehe voraus. Dies gehört somit zum Tatbestand der Norm. Schon aus diesem Grunde ist die Frage, ob die Mutter des Kindes mit dessen Vater in einer gültigen Ehe lebt, nicht nach dem gemäß Art. 18 maßgeblichen Recht zu beantworten. Außerdem ist zu erwägen, daß von der Gültigkeit einer Ehe verschiedene andere Rechtsfolgen abhängen, so z. B., die persönlichen Ehewirkungen, das Ehegüterrecht, das Erb- und Pflichtteilsrecht. Diese Folgen beurteilen sich, soweit sie als Hauptfragen auftreten, möglicherweise nach verschiedenen Rechtsordnungen. Würde auch die Frage nach der Gültigkeit der Ehe jeweils dem IPR der in Betracht kommenden Hauptfrage unterworfen, so wäre unter Umständen die Frage nach dem Bestehen einer Ehe verschieden zu beantworten, also z. B. in Bezug auf die Kinder zu bejahen, im Verhältnis der Eheleute zueinander aber zu verneinen (Kegel, a.a.O. S. 117; Staudinger/Raape, 9. Aufl. Art. 18 EGBGB Anm. B IV). Der Senat ist aus diesen Gründen der Auffassung, daß die Frage, ob zwischen den Eltern des Kindes eine Ehe besteht, nicht nach dem gemäß Art. 18 EGBGB in Betracht kommenden Recht, sondern nach dem sich aus Art. 13 EGBGB ergebenden Eheschließungsstatut zu entscheiden ist. Gleicher Auffassung sind RG in LZ 1914, 869; BayObLG in FamRZ 1964, 45 Nr. 13; OLG München in OLGE 42, 98; KG in FamRZ 1961, 483 Nr. 174; OLG Celle in FamRZ 1964, 209 Nr. 97; ferner Kegel, a.a.O. S. 117, 307 und in Soergel/Siebert, 9. Aufl. Art. 18 EGBGB Anm. 5; Raape, a.a.O. und in IPR 5. Aufl., S. 343; Dolle, Zur Behandlung der bigamischen Ehe im internationalen Privatrecht, Festschrift für Böhmer, 1954, S. 134, 142; Wolff, Das IPR Deutschlands, 3. Aufl. 1954, S. 81, 213; Henrich, Zur Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes im internationalen Privatrecht, FamRZ 1958, S. 122. Die gegenteilige Ansicht wird vertreten von Nußbaum, Deutsches IPR 1932, S. 141, 172; Lewald, Das deutsche IPR 1931, S. 129, 130; Melchior, Die Grundlagen des deutschen IPR 1932, S. 260; Neuhaus, Die Grundbegriffe des internationalen Rechts, 1962, S., 239; Wengler, Die Ehelichkeit der Kinder aus hinkenden Ehen griechischer Staatsangehöriger in Deutschland, JR 1963, S. 41 ff. Diese Ansicht ist ersichtlich von dem Bestreben geleitet, die Kinder aus nichtigen Ehen oder aus Ehen, die wegen Formmangels als nicht bestehend anzusehen sind, in ihren Rechten nach Möglichkeit den ehelichen Kindern gleichzustellen. Hier geht es jedoch nicht um Rechtsansprüche, die einem solchen Kind aus einer derartigen Ehe erwachsen können, sondern um den Status des Kindes selbst. Dabei ist zu bedenken, daß Ehe und Familie eine Einheit bilden. Fehlt es im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes an einer von der deutschen Rechtsordnung anerkannten Eheschließung der Eltern, so kann auch dem Kind nicht der Status eines ehelichen Kindes zugesprochen werden. Es kann daher auch nicht im Geburtenbuch als ehelich eingetragen werden. Demgemäß schreibt § 25 der VO zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 12. August 1957 (BGBl I 1139) vor, daß der Standesbeamte bei der Anzeige der Geburt eines ehelichen Kindes die Vorlage eines Auszugs aus dem Familienbuch oder der Heiratsurkunde der Eltern verlangt. In das Familienbuch sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 PStG Ort und Tag der Eheschließung der Ehegatten einzutragen. Eine solche Eintragung dient der Klarstellung und Sicherung des Status der Eltern wie der Kinder. Welche Bedeutung dieser Eintragung beizumessen ist, ist auch aus den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Anerkennung von Nottrauungen vom 2. Dezember 1950 (BGBl I 778) zu ersehen, nach dessen § 1 Eheschließungen der dort erwähnten Art die Wirkungen einer ordnungsgemäßen Eheschließung erlangen, sofern sie in das Familienbuch des Hauptstandesamtes in Hamburg eingetragen sind. Eine ähnliche Regelung findet sich hinsichtlich der von verschleppten Personen oder Flüchtlingen in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 1. August 1948 in Deutschland vor einen Geistlichen nach den Vorschriften des Religionsbekenntnisses dieses Geistlichen eingegangenen Ehen in Art. 6 des AHK Gesetzes Nr. 23 über die Rechtsverhältnisse verschleppter Personen und Flüchtlinge vom 17. März 1950 (Amtsblatt AHK 140).

17

Ist eine Ehe im Inland nicht in der von der deutschen Rechtsordnung vorgeschriebenen Form geschlossen worden und kann sie deshalb nicht durch einen Auszug aus den Familienbuch oder durch eine die Wahrung dieser Form aufzeigende Heiratsurkunde nachgewiesen werden, dann ist der Standesbeamte nicht in der Lage, das Kind als eheliches Kind in das Geburtenbuch einzutragen und dadurch zu beurkunden, daß es den Status eines ehelichen Kindes hat. So bezeichnet auch § 191 Abs. 6 Satz 3 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (Neufassung 1958) Kinder aus einer nicht vor einem Standesbeamten oder einer nach § 15 a EheG zuständigen Stelle geschlossenen Ehe als schlechthin unehelich. Ein Kind ist somit nur dann ein eheliches Kind und kann folglich nur dann als ein eheliches Kind im Geburtenbuch eingetragen werden, wenn seine Eltern in einer von der deutschen Rechtsordnung vorgeschriebenen oder doch anerkannten Form die Ehe geschlossen haben und wenn dies in den in Betracht könnenden Personenstandsbüchern eingetragen ist.

18

Auch aus diesen Erwägungen ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht und dem Landgericht davon auszugehen, daß die Frage nach dem Bestehen einer Ehe zwischen den Eltern des Kindes nach den allgemeinen Kollisionsnormen der Art. 11 und 13 EGBGB zu beurteilen ist.

19

c)

Art. 11 EGBGB läßt über die Form eines Rechtsgeschäfts grundsätzlich das Wirkungsstatut entscheiden; wahlweise genügt aber auch die Einhaltung der Ortsform. Jedoch läßt Art. 13 EGBGB für die Form einer im Inland geschlossenen Ehe ausschließlich die deutschen Gesetze maßgebend sein. Nach § 11 EheG kommt eine Ehe nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat. Bei fehlender Mitwirkung eines Standesbeamten ist sonach, sofern nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 EheG vorliegen, eine Nichtehe gegeben. Diese Vorschrift ist durch § 15 a EheG durchbrochen. Nach dieser Bestimmung kann eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, vor einer von der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörigkeit einer der Verlobten besitzt, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der von den Gesetzen dieses Landes vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Die Vorschrift, die eine Eheschließung von Ausländern in Deutschland in einer anderen als in der von § 11 EheG vorgeschriebenen Form ermöglicht, ist durch das Kontrollratsgesetz Nr. 52 vom 21. April 1947 (Amtsbl. KR 1947, S. 273) in das Ehegesetz eingefügt worden. Sie ändert Art. 13 Abs. 3 EGBGB ab und ist, wie diese Bestimmung, als Kollisionsnorm anzusehen (Raape, Die Form der Eheschließung nach internationalem Recht mit Bezug auf das Kontrollratsgesetz Nr. 52 vom 21. April 1947, in Festschrift für Kiesselbach 1947, S. 141, 145). Bei Einfügung des § 15 a EheG mag zunächst an Eheschließungen von Angehörigen der Besatzungsmächte gedacht gewesen sein. Dies läßt ein Vergleich mit dem kurze Zeit später von der Republik Österreich erlassenen Bundesgesetz von 21. Mai 1947 über die Wirksamkeit von Eheschließungen vor Funktionären der Besatzungsmächte (öst. BGBl 1947 Nr. 117, S. 630) erkennen. Die Vorschrift des § 15 a EheG gilt jedoch allgemein und auch zeitlich uneingeschränkt für alle Ausländer. Maßgebend für ihre Auslegung sind die fremdsprachigen. Texte. Gesetzesmaterialien stehen zur Auslegung nicht zur Verfügung (Raape, Festschrift, S. 148; Sonnenberger, Die religiöse Eheschließung von Ausländern in Deutschland und § 15 a EheG in StAZ 1964, 289, 291; Weyers, § 15 a EheG und die kirchlichen Trauungen in FamRZ 1964, 169, 172 Fußnote 36).

20

Der vom Landgericht im Anschluß an die Entscheidung des OLG Köln (a.a.O.) vertretenen Auffassung, daß der Pfarrer Chryssanthos Zois bereits im Zeitpunkt der Trauung eine von der Regierung Griechenlands ordnungsgemäß ermächtigte Person im Sinne des § 15 a EheG war, kann nicht beigetreten werden. Vielmehr ist der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts beizupflichten.

21

Der deutsche Text der Vorschrift gibt, wie das vorliegende Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, die im englischen und französischen Text gebrauchten Formulierungen sinngemäß wieder. Der englische Text lautet: "... before a person duly empowered by the government ...". Darunter ist eine von der Regierung formgerecht bevollmächtigte oder ermächtigte Person zu verstehen (vgl. Basedow, Wörterbuch der Rechtssprache, Englisch-Deutsch). Der gleiche Sinn könnt der im französischen Text gebrauchten Wendung: "... a devant toute personne dûment habilitée per le gouvernement. ..." zu (vgl. Weinhold, Fachwörterbuch für Rechtspflege und Verwaltung, Französisch-Deutsch), unter "düment" (= ordnungsmäßig) und "habiliter" (= ermächtigen, die Befugnis erteilen, befähigen); ferner Wicher, Handwörterbuch der französischen Rechtssprache unter "habiliter"). Auch die im russischen Text gebrauchte Formulierung bedeutet eine Bevollmächtigung oder Ermächtigung (vgl. Sonnenberger, a.a.O. S. 292).

22

e)

Die Wirksamkeit einer Eheschließung nach § 15 a EheG setzt voraus, daß die Ehe in der von den Gesetzen des ausländischen Staates vorgeschriebenen Form geschlossen wird und daß außerdem die mitwirkende Person zu dieser Mitwirkung bei Eheschließungen im Ausland durch die Regierung ermächtigt ist.

23

Als von der Regierung ermächtigt kommen in erster Linie diplomatische und konsularische Vertreter anderer Staaten in Betracht; aber auch Verwaltungsstellen und Armeegeistliche der in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Streitkräfte können ermächtigt sein (Raape, Festschrift, S. 148; Dolle, Familienrecht I 1964 § 18 E II 3 b S. 227). Ob eine Person von der Regierung ordnungsgemäß zur Mitwirkung bei Eheschließungen im Ausland ermächtigt ist, richtet sich nach dem Recht des Entsendestaates. Das Oberlandesgericht in Köln (a.a.O.) läßt eine generelle staatliche Ermächtigung zur Anwendbarkeit des § 15 a EheG genügen und leitet eine Ermächtigung dieser Art für die Geistlichen der orthodoxen Kirchen aus der Bestimmung des Art. 1367 des griechischen ZGB ab. Nach dieser Vorschrift besteht die Ehe von Angehörigen der östlichen orthodoxen Kirchen ohne kirchliche Trauung durch einen Priester dieser Kirchen nicht. Die Vorschrift gilt auch für Eheschließungen, die im Ausland stattfinden (Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, II. Band, Griechenland, Anm. 1 zu Art. 1367 ZGB; Markianos, Griechische Rechtsprechung zum Familien- und Erbrecht des ZGB 1946-1959 in RabelsZ 25 (1960) S. 69, 72). Entgegen der vom Landgericht übernommenen Meinung des Oberlandesgerichts Köln läßt sich jedoch hieraus nicht für jeden nach den Bestimmungen des griechischen Kirchenrechts zur Mitwirkung bei Trauungen zuständigen Geistlichen der orthodoxen Kirchen eine Ermächtigung im Sinne des § 15 a EheG herleiten. Nach der vom griechischen Gesetzgeber anerkannten Lehre der griechisch-orthodoxen Kirche ist die Ehe ein Sakrament, so daß der Trauung eine sakramentale Natur zukommt (Rammos, Die Eheschließung nach geltendem griechischen Recht in FamRZ 1955, 166, 167; ferner: Die Diskussion über die kirchliche und die Zivilehe in Griechenland in ZfRV 1962, 1, 2; Stefanopulos, Die Eheschließung nach griechischem Recht in ÖJZ 1959, 451; Maridakis, Le mariage des Grecs orthodoxes hors de Grèce in Revue Critique de Droit International Privé 1952, 661). Der griechische Gesetzgeber hat wohl der in kirchlich-sakramentaler Form geschlossenen Ehe die Rechtsgültigkeit zugesprochen und dem kirchlichen Eheschließungsrecht auch staatlich-rechtliche Folgen beigemessen. Eine Eheschließung vor einem Geistlichen der griechisch-orthodoxen oder einer anderen orthodoxen Kirche entspricht somit der von den Gesetzen Griechenlands vorgeschriebenen Form. Damit ist jedoch nicht schon das zweite Erfordernis der Bestimmung des § 15 a EheG, nämlich eine besondere Ermächtigung, gerade im Ausland bei Eheschließungen mitzuwirken, erfüllt.

24

Daher sind Priester der griechisch-orthodoxen Kirche, die nach den Bestimmungen dieser Kirche zur Mitwirkung bei Trauungen zuständig sind, nicht schon auf Grund dieser kirchlichen Zuständigkeit im Sinne des § 15 a EheG ermächtigt, in Deutschland bei Eheschließungen griechischer Staatsangehöriger, die Mitglieder der griechischorthodoxen Kirche sind, mitzuwirken. Diese Auffassung wird auch im Schrifttum nahezu einhellig vertreten, so von Raape in Festschrift für Kiesselbach, S. 148, 149; Dolle, Familienrecht, a.a.O. und in Festschrift für Raape, S. 149, 169, Fußnote 31; Sonnenberger, a.a.O., S. 290, 296. Dort sind (S. 290, Fußnote 10) weitere zahlreiche Hinweise auf das Schrifttum enthalten, ebenso bei Weyers, a.a.O., S. 170 Anm. 13). Letzterer stellt es entscheidend auf die in § 15 a Abs. 2 EheG vorgesehene Registrierung ab und spricht dem Erfordernis spezieller Ermächtigung einen Eigenwert ab (auch in FamRZ 1964, 568), erachtet aber gleichfalls (S. 171) Geistliche der östlich-orthodoxen Kirchen nicht als im Sinne des § 15 a EheG vom Staat zur Vornahme von Trauungen ermächtigt.

25

f)

Das deutsche Recht kennt nur die Eheschließung vor dem Standesbeamten, also die obligatorische Zivilehe (§ 11 EheG). Wer eine kirchliche Trauung vor einer standesamtlichen Eheschließung vornimmt, begeht nach § 67 PStG eine Ordnungswidrigkeit., Die Vorschrift des § 15 a EheG ändert an dem Grundsatz des deutschen Rechts, daß die Mitwirkung bei der Eheschließung ausschließlich eine Funktion des Staates ist, nichts. Dies kommt in der Bestimmung zum Ausdruck, daß die Ehe vor einer von der Regierung des Landes ordnungsgemäß ermächtigten Person geschlossen werden muß. An die Stelle des Standesbeamten, der gemäß §§ 53, 54 PStG von der Gemeinde ausdrücklich bestellt werden muß, tritt hier die von der ausländischen Regierung ermächtigte Person. Damit wird es bei Wahrung des Grundsatzes der obligatorischen Zivilehe den Angehörigen ausländischer Staaten ermöglicht, die Ehe in der Form ihres Heimatstaates zu schließen. Dadurch, daß eine von den ausländischen Staat bevollmächtigte Person bei der Eheschließung in Deutschland mitwirkt, übernimmt der Staat die Gewähr für eine seinen Gesetzen entsprechende formgerechte Eheschließung. Nur bei Übernahme dieser Gewehr und nur, wenn auch deren Verlautbarung in einer den Erfordernissen der Rechtssicherheit in Deutschland genügenden Form sichergestellt war, konnte eine Eheschließung in der Sonderforn des § 15 a EheG von der deutschen Rechtsordnung anerkannt werden, ohne deren Grundlagen anzutasten und deren Zwecke zu gefährden. Wenn die Ehe nach dem Recht eines Staates geschlossen wird, in dem es zum Aufgabenbereich des Staates gehört, bei der Eheschließung mitzuwirken, so wird dieses Interesse hinreichend dadurch gewahrt, daß die für den Staat bei dem Akt der Eheschließung mitwirkende Person durch einen Akt ermächtigt wird, der ihre Mitwirkungsbefugnis begründet.

26

Eine solche Mitwirkung kann naturgemäß nicht erfolgen, wenn nach der für die Eheschließung maßgebenden Rechtsordnung die unter Mitwirkung eines Geistlichen vollzogene religiöse Trauung vom Staat als rechtswirksam anerkannt wird, ohne daß der Mitwirkung des Geistlichen hierbei der Charakter einer staatlichen Funktion zuerkannt wird. Es geht nicht an, aus diesem Grunde den Angehörigen dieser Staaten die Möglichkeit einer Eheschließung, wie sie in § 15 a EheG vorgesehen ist, zu versagen. Den Erfordernissen des § 15 a Abs. 1 EheG wird in einem solchen Fall voll genügt, wenn die Regierung des betreffenden Staates der Bundesrepublik gegenüber Geistliche benennt, die nach den Rechte dieses Staates zur Mitwirkung nach dem kirchlichen Recht befugt sind. Durch diese Benennung bürgt die Regierung des betreffenden Staates dafür, daß durch die Mitwirkung des von ihr benannten Geistlichen die von diesem in Deutschland vollzogene Eheschließung im Sinne seiner Rechtsordnung eine wirksame Ehe begründet.

27

Erforderlich für diese Benennung ist eine Kundgabe seitens eines dazu völkerrechtlich berufenen Organs des sogenannten Entsendestaates.

28

Die Königlich Griechische Botschaft in Bonn hat dem Auswärtigen Amt mit Verbalnote vom 15. Juni 1964 eine Liste von in der Bundesrepublik tätigen griechischorthodoxen Geistlichen übermittelt und mitgeteilt, daß die in der anliegenden Liste aufgeführten Geistlichen ermächtigt sind, Eheschließungen zwischen griechischen Staatsangehörigen orthodoxen Dogmas in der nach den griechischen Gesetzen vorgeschriebenen Form in Übereinstimmung mit § 15 a EheG vorzunehmen. Damit sind die in dieser Liste aufgeführten Geistlichen, unter ihnen auch der Pfarrer, jetzt Archimandrit, Chryssanthos Zois in Hamburg, als im Sinne des § 15 a EheG von der Regierung des Königreichs Griechenland ermächtigte Personen anzusehen. Diese Erklärung konnte jedoch erst wirksam werden, als sie beim Auswärtigen Amt eingegangen war. Eine Rückwirkung kommt ihr somit nicht zu. Der Pfarrer Chryssanthos Zois hat somit am 26. Oktober 1962 die Trauung ohne die nach § 15 a EheG erforderliche Ermächtigung vorgenommen.

29

g)

Weiter ist auf folgendes hinzuweisen: Nach § 15 a Abs. 2 EheG erbringt eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standesregister, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt wird, vollen Beweis der Eheschließung. Die Eheschließung muß somit in ein Standesregister eingetragen werden, das von einer dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt wird. Diese Person braucht nicht mit der von der Regierung des Landes zur Mitwirkung bei Eheschließungen ermächtigten Person identisch zu sein. Sie muß jedoch vom Staat zur Führung eines Standesregisters ermächtigt sein. Die Eintragung in das Kirchenbuch genügt also nicht. Dadurch wird sichergestellt, daß der ausländische Staat die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung derjenigen Aufgaben übernimmt, die nach dem Personenstandsgesetz den staatlichen Standesbeamten obliegen.

30

Die in § 15 a Abs. 2 EheG vorgesehene Eintragung hat zwar keine konstitutive Bedeutung. Sie dient an sich nur der Beurkundung, Jedoch muß aus dem Ausdruck "voller Beweis" und der Bestimmung des § 15 a Abs. 2 Satz 2 EheG gefolgert werden, daß eine gültige Eheschließung nur dann als nachgewiesen anzusehen ist, wenn die Eheschließung in das vorgesehene Standesregister eingetragen ist und wenn dem deutschen Standesbeamten des Bezirks, in dem die Eheschließung stattfand, eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der Ehe in das Standesregister vorgelegt wird. Die von dem Pfarrer Chryssanthos Zois am 26. August 1962 ausgestellte Eheschließungsbescheinigung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

31

h)

Die Eltern des Kindes haben somit durch ihre Trauung vor dem Pfarrer der griechisch-orthodoxen Kirche keine nach deutschem Recht wirksame Ehe geschlossen. Nach deutschem Recht liegt vielmehr eine Nichtehe vor. Die Mutter des Kindes ist daher als im Zeitpunkt der Geburt des Kindes unverheiratet anzusehen.

32

Die Beteiligte zu 1. ist deshalb das uneheliche Kind der Beteiligten zu 3. und erst durch die am 29. November 1963 vor dem deutschen Standesbeamten erfolgte Eheschließung ehelich geworden.

33

IV.

Mit Recht hat daher das Amtsgericht Bremen den Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 2. und 3. zurückgewiesen.

34

Deshalb muß der Beschwerde der Aufsichtsbehörde gegen den Beschluß des Amtsgerichts stattgegeben und der Beschluß des Amtsgerichts wiederhergestellt werden.

Ascher
Raske
Wüstenberg
Bundesrichter Maaß ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Ascher
Dr. Graf