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Bundessozialgericht
Urt. v. 02.12.1970, Az.: 4 RJ 479/68

Waisenrente; Ausbildungszeit; Zeit zwischen Ausbildung und Beruf; Überbrückungszeit; Erkranken in der Übergangszeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.12.1970
Aktenzeichen
4 RJ 479/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10641
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 32, 120 - 120
  • SozR Nr 42 zu § 1267 RVO

Amtlicher Leitsatz

Will eine Waise eine mehrmonatige Zeitspanne, die zwischen der Schulentlassung und dem absehbaren Beginn der Ausbildung für einen ernsthaft angestrebten Beruf (hier: Beamter des mittleren Dienstes) liegt, in sinnvoller Weise (hier: durch Tätigkeit in einer Verwaltung) überbrücken, wird sie daran jedoch durch Krankheit gehindert, so gehört diese Zeit mit zur Schul- oder Berufsausbildung (Weiterführung von BSG 12.11.1969 4 RJ 495/65 = SozR Nr. 38 zu § 1267 RVO).