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Bundessozialgericht
Urt. v. 12.11.1969, Az.: 4 RJ 495/65

Berufsausbildung; Heimerzieherpraktikant; Überbrückungszeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.11.1969
Aktenzeichen
4 RJ 495/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10695
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • SozR Nr 38 zu § 1267 RVO

Amtlicher Leitsatz

Eine 6monatige Tätigkeit als Heimerzieherpraktikant ist dann Berufsausbildung, wenn sie dazu dient, die Zeit zwischen Reifeprüfung und nächstmöglicher Immatrikulation an einer Pädagogischen Hochschule zu überbrücken.