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Bundessozialgericht
Urt. v. 26.09.1968, Az.: 10 RV 858/64

Hinterbliebenenrente; AOK-Bedienstete; Beamtenrechtliche Versorgungsbezüge; Ruhender Versorgungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.09.1968
Aktenzeichen
10 RV 858/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10830
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • SozR Nr 9 zu § 65 BVG

Amtlicher Leitsatz

Erhalten Hinterbliebene eines gemäß RVO § 353 Abs. 1 Nr. 3 auf Lebenszeit angestellten Bediensteten einer AOK aufgrund der Dienstordnung Versorgung aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, so ruht der auf der gleichen Ursache beruhende Anspruch auf Versorgungsbezüge gemäß BVG § 65 Abs. 1 Nr. 2.