§ 353 RVO - Besoldungsplan
Bibliographie
- Titel
- Reichsversicherungsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- RVO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 820-1
(1) 1Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. 2Dabei regelt sie:
- 1.
wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird,
- 2.
in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden,
- 3.
unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.
(2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.