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Bundessozialgericht
Urt. v. 28.06.1968, Az.: 9 RV 604/65

Minderung der Erwerbsfähigkeit; Nicht notwendige Operation; Operationsbedingte Gesundheitsschädigung; Rentenansprüche; Aufrechnung mit Heilerfolg; Kriegsopferversorgung; Vorteilsausgleichung; Überholende Kausalität

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.06.1968
Aktenzeichen
9 RV 604/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 28, 145 - 151
  • DVBl 1969, 9

Amtlicher Leitsatz

1. Der Heilerfolg einer auf polizeidienstärztliche Anordnung durchgeführten, aus vitaler Indikation jedoch nicht notwendigen Operation (Beseitigung eines vordienstlichen anlagebedingten Knotenkropfes) kann von der Versorgungsverwaltung gegen eine durch die - wenn auch ohne ärztlichen Kunstfehler verlaufene - Operation herbeigeführte neue Gesundheitsstörung an einem vorher nicht erkrankten Organ (Stimmbänderlähmung mit Heiserkeit) nicht aufgerechnet werden; dem Anspruch auf Rente wegen der durch die Operation entstandenen neuen Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge iS des BVG ist deshalb die für sie ermittelte Minderung der Erwerbsfähigkeit in vollem Umfange zugrunde zu legen, ohne daß diese durch die frühere operativ beseitigte (schädigungsunabhängig gewesene) Minderung der Erwerbsfähigkeit berührt wird.

2. Zu den Fragen der Vorteilsausgleichung und der überholenden Kausalität in der Kriegsopferversorgung.