Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.2026, Az.: V ZR 128/25
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.2026
- Aktenzeichen
- V ZR 128/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15702
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:260526BVZR128.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dessau-Roßlau - 21.01.2025 - AZ: 4 O 533/23
- OLG Naumburg - 06.06.2025 - AZ: 7 U 5/25
Tenor:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2026 (Rechnungsdatum 22.04.2026, Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 16. April 2026 hat der Senat die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juni 2025 auf dessen Kosten zurückgewiesen und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf bis zu 125.000 € festgesetzt. Mit Kostenrechnung vom 17. April 2026 (Kassenzeichen XXX) wurden dem Beklagten Gerichtskosten in Höhe von 2.676 € (2,0-Gebühr gemäß Nr. 1242 KV GKG) zum Soll gestellt und mit Kostenanforderung vom 22. April 2026 angefordert. Mit seinem Schreiben vom 7. Mai 2026 macht der Beklagte sinngemäß geltend, die Kostenanforderung sei unwirksam, da sie nicht eigenhändig unterzeichnet sei.
II.
1. Das Schreiben des Beklagten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.
2. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, BeckRS 2021, 2407 Rn. 3 mwN).
3. Die Erinnerung des Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG).
4. In der Sache hat die Erinnerung jedoch keinen Erfolg.
a) Der Kostenansatz ist zutreffend. Durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von bis zu 125.000 € ist die von dem Beklagten angeforderte Gebühr in Höhe von 2.676 € entstanden. Das ergibt sich aus Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) i.V.m. der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Beklagte schuldet die entstandene Gebühr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG.
b) Soweit der Beklagte die Ungültigkeit der Kostenanforderung wegen fehlender eigenhändiger Unterschrift geltend macht, bleibt die Erinnerung ebenfalls ohne Erfolg. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 KostVfg bedürfen Kostenanforderungen, die - wie hier - automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels; auf der Kostenanforderung ist zu dokumentieren, dass das Dokument mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird. Diesen Anforderungen genügt die Kostenanforderung vom 22. April 2026.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 66 Abs. 8 GKG.