Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.2026, Az.: 4 StR 636/25
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.2026
- Aktenzeichen
- 4 StR 636/25
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2026, 16080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:070526U4STR636.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 23.06.2025 - AZ: 31 KLs 6/25 (910 Js 2079/23)
Verfahrensgegenstand
Sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. Juni 2025
- a)
mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
- aa)
soweit der Angeklagte in den Fällen II.1. bis II.16., II.18. bis II.22., II.25. sowie II.31. bis II.33. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
- bb)
im Strafausspruch,
- cc)
soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt worden ist,
- b)
im verbleibenden Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in vier Fällen (Fälle II.17.; II.23. und II.24.; II.26. und II.27.; II.28. bis II.30. der Urteilsgründe), davon in drei Fällen (Fälle II.23. und II.24.; II.26. und II.27.; II.28. bis II.30. der Urteilsgründe) in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte, sowie der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen (Fälle II.34. und II.35. der Urteilsgründe) schuldig ist.
- 2.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit der Angeklagte in den Fällen II.2., II.13. und II.14. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
- b)
im Strafausspruch,
- c)
soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt worden ist.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in 33 Fällen, davon in 16 Fällen in Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, "in mittelbarer Täterschaft", sowie in 16 Fällen in Tateinheit mit der Überlassung pornographischer Inhalte an eine Person unter 18 Jahren und in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung eines kinderpornographischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, sowie wegen Verbreitung eines kinderpornographischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, der die Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB von seinem Rechtsmittelangriff ausnimmt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer ebenfalls auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch. Sie beanstandet namentlich, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt hat. Die Revision des Angeklagten erzielt den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
I.
Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der Angeklagte, der an spezifischen Phobien sowie an einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer homosexuellen Pädophilie leidet, hatte im Tatzeitraum über Messengerdienste, soziale Medien und im Rahmen eines Computerspiels Kontakt zu männlichen Kindern. Diesen schickte er - jeweils in Kenntnis ihres kindlichen Alters - Bilder und Videoaufnahmen, insbesondere solche, auf denen sein entblößter Penis zu sehen war. Zur Befriedigung seines Sexualtriebs verlangte er von ihnen, "sexualisierte Aufnahmen" von sich zu erstellen und ihm zu übersenden, wobei er in dem Bewusstsein handelte, den altersbedingt schuldunfähigen Kindern derart überlegen zu sein, dass er sie insoweit als "Werkzeug gegen sich selbst" verwenden konnte. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
a) Zwischen März und Juli 2023 hatte der Angeklagte über "WhatsApp" Kontakt zu dem am 16. Mai 2014 geborenen S.. Auf Verlangen des Angeklagten, ihm ein "pornographisches" Bild zu übersenden, fertigte das Kind ein Foto, das ausschließlich seinen unbekleideten Genitalbereich zeigte, und schickte es ihm am 13. März 2023 (Fall II.1. der Urteilsgründe). Der Angeklagte übersandte dem Kind im genannten Zeitraum mindestens ein Bild, das sein entblößtes Glied zeigte (Fall II.2.).
b) Von November 2022 bis Mai 2023 hatte der Angeklagte über "WhatsApp" Kontakt zu dem am 5. Januar 2013 geborenen K.. Der Angeklagte lenkte die Chats in eine sexuelle Richtung und übersandte dem Kind "pornographische" Bilder, die sein entblößtes Glied zeigten, nämlich am 3. Dezember 2022 ein Foto, das seinen entblößten und erigierten Penis zeigte, den der Angeklagte in der Hand hielt (Fall II.3.), am 21. März 2023 ein "vergleichbares" Bild (Fall II.4.) und am 5. Mai 2023 ein weiteres "pornographisches" Bild seines entblößten Gliedes (Fall II.5.) sowie eine Minute später ein Bild seines entblößten erigierten Gliedes, an dem er Onanierbewegungen durchführt (Fall II.6.). Auf Veranlassung des Angeklagten fertigte das Kind im Zeitraum vom 3. Dezember 2022 bis 5. Mai 2023 sechs Fotos seines unbekleideten Genitalbereichs und übersandte sie dem Angeklagten, teils innerhalb von nur wenigen Minuten (Fälle II.7.-II.12.).
c) Zwischen Sommer und Oktober 2024 hatte der Angeklagte Kontakt zu dem am 10. Juli 2014 geborenen E.. Der Angeklagte schickte ihm am Tag nach dem "virtuellen Kennenlernen" über "WhatsApp" ein Bild seines entblößten Gliedes (Fall II.13.). Auf Veranlassung des Angeklagten fertigte das Kind ein Foto seines unbekleideten Genitalbereichs und schickte es dem Angeklagten (Fall II.14.). Am selben Tag schickte der Angeklagte dem Kind ein Video, das zeigte, wie er sich selbst befriedigt (Fall II.15.). Ebenfalls am selben Tag fertigte das Kind auf Veranlassung des Angeklagten ein "Masturbationsvideo" von sich selbst und schickte es dem Angeklagten (Fall II.16.). Zwei Tage später übersandte der Angeklagte dem Kind ein Video, auf dem er bis zum Samenerguss masturbiert (Fall II.17.). Das Kind ekelte sich beim Anschauen des Videos und ignorierte den Angeklagten in der Folgezeit.
d) Zwischen dem 22. und dem "31." September 2024 hatte der am 1. Mai 2015 geborene K Kontakt zu dem Angeklagten. Dieser forderte das Kind auf, ihm "selbst gefertigte kinderpornographische Dateien" zu übersenden, und drohte für den Fall der Weigerung, das gemeinsame Computerspiel und den Kontakt abzubrechen. Das Kind schickte daraufhin an zwei Tagen ein Bild sowie ein Video seines entblößten Penis (Fälle II.18. und II.19.).
e) Im Januar 2022 hatte der Angeklagte Kontakt zu dem am 26. März 2012 geborenen M. Am 3. Januar 2022 schickte der Angeklagte dem Kind ein "kinderpornographisches" Bild, das zeigte, wie ein etwa zehn Jahre alter Junge an seinem entblößten Glied manipulierte (Fall II.20.). Im Gegenzug übersandte M. drei Minuten später auf Verlangen des Angeklagten diesem ein Bild, das ihn mit entblößtem Genitalbereich auf dem Rücken liegend zeigte. Er hatte das Bild unter dem Eindruck der Drohung des Angeklagten gefertigt, es für den Fall der Weigerung bei dem Computerspiel, das er spielte, obwohl er dafür noch zu jung war, zu "melden" (Fall II.21.).
f) Am 14. Mai 2022 schickte der Angeklagte dem am 27. Oktober 2010 geborenen B. ein Video, das ihn (den Angeklagten) beim Masturbieren zeigte (Fall II.22.).
g) Von Januar bis August 2023 hatte der Angeklagte über "WhatsApp" Kontakt zu dem am 9. Mai 2014 geborenen Se.. Am 19. Januar 2023 schickte der Angeklagte dem Kind ein Bild, das seinen entblößten und erigierten Penis zeigt. Zugleich forderte der Angeklagte das Kind auf, ihm ein "entsprechendes" Bild zu schicken, und übersandte dem Kind um 18:47 Uhr ein Video, das ihn bei der Selbstbefriedigung zeigt (Fall II.23.). Se. fühlte sich unter Druck gesetzt und fertigte ein Bild seines entblößten und erigierten Penis, das er drei Minuten später an den Angeklagten übersandte (Fall II.24.). Zwei Tage später schickte der Angeklagte ihm ein weiteres Video, das ihn beim Onanieren zeigte (Fall II.25.).
h) Im März 2023 hatte der Angeklagte Kontakt zu dem am 14. Juli 2011 geborenen H.. Im Rahmen eines "sexualisierten Chats" bei "WhatsApp" übersandte der Angeklagte ihm am 6. März 2023 ein Video, das ihn bei der Selbstbefriedigung zeigte (Fall II.26.). Im Gegenzug fertigte das Kind ein Bild von seinem entblößten erigierten Glied und schickte es dem Angeklagten (Fall II.27.).
i) Zwischen Juli und August 2023 hatte der Angeklagte über "WhatsApp" Kontakt zu dem am 21. April 2014 geborenen Me.. Am 23. Juli 2023 schickte der Angeklagte dem Jungen ein Bild, das seinen entblößten und erigierten Penis zeigte, und forderte das Kind "mit Nachdruck" auf, ihm ein "vergleichbares Bild" zu schicken (Fall II.28.). Das Kind fertigte ein "entsprechendes" Bild und schickte es knapp zwei Stunden später an den Angeklagten (Fall II.29.). Auf dessen Aufforderung stellte das Kind weniger als eine Stunde später vier weitere "sexualisierte Bilder" von sich her und übersandte sie dem Angeklagten (Fall II.30.).
j) Im Mai 2021 hatte der Angeklagte über "WhatsApp" Kontakt zu dem am 8. Juni 2011 geborenen R. Er schickte dem Kind am 17. Mai 2021 ein Bild, das ausschließlich seinen erigierten Penis zeigte (Fall II.31.), und ca. 15 Minuten später sowie am 23. Mai 2021 jeweils ein Video, das ihn beim Onanieren zeigte (Fälle II.32. und II.33.).
k) Am 13. Mai 2023 schickte der Angeklagte dem gesondert Verfolgten I. ein von einem männlichen Kind selbst gefertigtes "kinderpornographisches" Video, das den entblößten erigierten Penis des Kindes zeigte (Fall II.34.), und am folgenden Tag eine "vergleichbare kinderpornographische Videodatei" (Fall II.35.).
Bei sämtlichen Taten handelte der Angeklagte aufgrund der bei ihm bestehenden Pädophilie im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB).
2. Das Landgericht hat für die Taten, zu deren rechtlicher Würdigung die Urteilsgründe keine näheren Ausführungen enthalten, unter dem Gesichtspunkt bei dem Angeklagten bestehender schädlicher Neigungen auf eine Jugendstrafe von drei Jahren sechs Monaten erkannt. Es hat ferner die Voraussetzungen des § 63 Satz 1 StGB bejaht, von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus aber abgesehen, weil es sie für nicht verhältnismäßig gehalten hat.
II. Revision des Angeklagten
1. Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtanordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus von seinem Angriff ausnehmen will, ist die Beschränkung unwirksam. Der Schuldspruch und eine mögliche Maßregelanordnung sind hier mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 5 Abs. 3 JGG so eng miteinander verknüpft, dass das Unterbleiben der Maßregelanordnung nicht von der Anfechtung ausgenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2025 - 6 StR 276/25 Rn. 36; Beschluss vom 3. Juli 2024 - 4 StR 390/23 Rn. 4; Urteil vom 7. März 2024 - 3 StR 220/23 Rn. 12).
2. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend nicht stand. Er wird nur teilweise von den Feststellungen getragen und bedarf in weiteren Fällen der Berichtigung. Im Einzelnen gilt das Folgende:
a) Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a StGB) hat nur in den Fällen II.17., II.23., II.24. und II.26. bis II.30. der Urteilsgründe Bestand und unterliegt im Übrigen der Aufhebung.
aa) Das Landgericht hat - wie sich mangels subsumierender Ausführungen in den Urteilsgründen allein aus der Liste der angewendeten Vorschriften ergibt - in sämtlichen Fällen den Straftatbestand des § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt gesehen und sich hierbei ersichtlich auf die Taten zu II.1. bis II.33. der Urteilsgründe bezogen.
Nach dieser Norm macht sich strafbar, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB mit Strafe bedroht ist. Das Tatbestandsmerkmal des Bestimmens eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen setzt eine unmittelbare Einwirkung auf das Kind voraus, die zumindest mitursächlich dafür ist, dass dieses die sexuelle Handlung vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2025 - 4 StR 39/25 mwN).
bb) In den Fällen II.2., II.4. bis II.6., II.13., II.17., II.22. und II.25. der Urteilsgründe hat das Landgericht einen solchen vom Angeklagten bewirkten Taterfolg nicht festgestellt, so dass die Annahme des - vollendeten - sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtsfehlerhaft ist. Entsprechendes gilt für die Taten II.31. bis II.33., die im Übrigen vor dem Inkrafttreten des § 176a StGB in seiner seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung begangen wurden und daher gemäß § 2 Abs. 1 StGB allenfalls als sexueller Missbrauch gemäß § 176 Abs. 4 StGB aF zu bestrafen gewesen wären. Den Urteilsgründen kann in allen diesen Fällen namentlich nicht sicher entnommen werden, dass die hierzu jeweils festgestellten Tathandlungen ursächlich dafür geworden sind, dass die kindlichen Chatpartner Aufnahmen ihrer Genitalien anfertigten und dem Angeklagten übersandten. Der näheren Begründung bedarf dies nur wie folgt:
(1) Soweit der Angeklagte in den Fällen II.5. und II.6. der Urteilsgründe dem Geschädigten die urteilsgegenständlichen Nachrichten am selben Tag übersandte, an dem dieser seinerseits dem Angeklagten eines der Fotos seines "unbekleideten Genitalbereichs" schickte (Fall II.11. der Urteilsgründe), schließt die festgestellte zeitliche Abfolge der wechselseitigen Nachrichten aus, dass dieses Handeln des Kindes durch die Tathandlungen der Fälle II.5. und II.6. bewirkt worden sein könnte. Denn dieses schickte dem Angeklagten das Foto vor Erhalt von dessen Nachrichten. Im Übrigen hätte das Landgericht zwischen den Taten in den Fällen II.5., II.6. und II.11. der Urteilsgründe im Hinblick auf die festgestellte Nähe der wechselseitigen Chatbeiträge jedenfalls erwägen müssen, ob sie sämtlich Teil desselben Kommunikationsvorgangs waren und deshalb miteinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) und nicht wie angenommen der Tatmehrheit standen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 4 StR 167/22 Rn. 6).
Bereits deshalb unterliegt auch der Schuldspruch im Fall II.11. der Urteilsgründe der Aufhebung. Dieser leidet überdies auch für sich genommen an einem Darstellungsmangel, soweit die Jugendkammer ihn offenbar auch als tateinheitliches Herstellen kinderpornographischer Inhalte nach § 184b Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB gewertet hat. Soweit der Geschädigte nach den Feststellungen eine Bildaufnahme seines "unbekleideten Genitalbereichs" fertigte (und übersandte), sind die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals eines kinderpornographischen Inhalts nicht hinreichend dargetan. Dieses ist in § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) bis c) StGB legal definiert. Danach kommen Abbildungen sexueller Handlungen in Bezug auf das Kind, des ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung sowie von dessen unbekleideten Genitalien oder Gesäß in sexuell aufreizender Weise in Betracht. Dass die Aufnahme im Fall II.11. der Urteilsgründe eine sexuelle Handlung im Sinne des Buchstaben a) zeigte, hat das Landgericht nicht festgestellt, insbesondere ist der als sexuelle Handlung in Betracht kommende Vorgang des Fotografierens oder Filmens der eigenen Genitalien durch das Kind nicht zugleich zu dem Bildmotiv geworden.
Auch ein kinderpornographischer Inhalt in Form der Abbildung des kindlichen Körpers im Sinne von § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) oder c) StGB ist durch die Urteilsgründe nicht belegt. Insbesondere kann diesen nicht sicher entnommen werden, dass die Genitalien des Geschädigten in einer die Anforderungen des § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) StGB erfüllenden Weise abgebildet worden sind. Hiernach bedarf es einer sexuell aufreizenden Wiedergabe; eine Auslegung der Norm, die darauf hinausliefe, dass jegliche Abbildung der unbekleideten (primären) Geschlechtsteile eines Kindes kinderpornographisch ist, stellte eine Verschleifung mehrerer Tatbestandsmerkmale dar und verbietet sich deshalb. Der sexuell aufreizende Charakter der Wiedergabe muss sich dabei - aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters - aus dieser selbst ohne Berücksichtigung weiterer, aus der Darstellung selbst nicht erkennbarer Umstände ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 3 StR 275/20 Rn. 4 ff.).
Hieran gemessen genügt die knappe Bezeichnung des "unbekleideten Genitalbereichs" als Bildmotiv, das darüber hinaus weder verbal noch durch eine Bezugnahme auf die Abbildung gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO näher ausgeführt ist, nicht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - 5 StR 245/23 Rn. 4). Selbst wenn die Angabe dahin zu verstehen sein sollte, dass es sich um eine ausschließlich den Intimbereich zeigende Detailaufnahme handelte, würde dies die sexuelle Konnotation des Bildes aus Sicht eines objektiven Betrachters zwar nahelegen, einen sicheren Nachvollzug der rechtlichen Würdigung des Landgerichts aber gleichwohl nicht ermöglichen.
Sollte sich ein kinderpornographischer Inhalt der übersandten Aufnahme im zweiten Rechtsgang nicht erweisen lassen, käme - bei einem hierauf gerichteten mindestens bedingten Vorsatz des Angeklagten - das Unternehmensdelikt des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 3 StGB) in Betracht.
(2) Im Fall II.13. der Urteilsgründe bleibt nach den Urteilsgründen offen, ob das von dem Angeklagten übersandte Bild den Geschädigten zu seiner Handlung im Fall II.14. veranlasste, zumal das Landgericht insoweit von zwei rechtlich selbständigen Taten ausgegangen ist. Dementsprechend unterliegt der Schuldspruch hier außer im Fall II.13. auch im Fall II.14. der Aufhebung, weil nicht auszuschließen ist, dass es sich bei beiden zusammen um eine einheitliche Tat (nach § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB, gegebenenfalls in Tateinheit mit § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB) handelte.
cc) In den oben (unter bb)) genannten Fällen erweist sich der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind überwiegend auch nicht aus anderem Grund im Ergebnis als zutreffend. Mit Ausnahme des Falles II.17. der Urteilsgründe sind auch die Voraussetzungen des § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht festgestellt. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt oder durch entsprechende Reden einwirkt. Die Tathandlung des Einwirkens erfordert hierbei eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art und ist daher nicht schon durch das bloße Vorzeigen pornographischer Bilder erfüllt (vgl. zu § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB aF BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 - 2 StR 285/23 Rn. 30 mwN).
(1) In den Fällen II.2. und II.13. der Urteilsgründe kann den Urteilsgründen - anders als in den Fällen II.4. und II.5. - selbst in ihrem Gesamtzusammenhang schon nicht entnommen werden, dass überhaupt ein pornographischer Inhalt als Mittel der Einwirkung gegeben war. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fallen hierunter nur solche Darstellungen, die sexuelles Verhalten unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge vergröbernd darstellen und den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung machen (vgl. zu § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB aF nur BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 - 2 StR 285/23 Rn. 29; Beschluss vom 20. September 2018 - 1 StR 190/18 Rn. 7 mwN).
Die Abbildung des "entblößten Gliedes" eines erwachsenen Mannes, wie sie der Angeklagte in diesen Fällen jeweils dem Kind übersandte, erfüllt diese Anforderungen aber nicht stets und ohne weiteres (vgl. zu § 184 StGB MüKo-StGB/Schmidt, 5. Aufl., § 184 Rn. 68; ausführlich zum unaufgeforderten Übersenden derartiger Aufnahmen Sobota/Gerecke, JR 2022, 237; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Gutachten vom 26. Mai 2025 - WD 7 - 3000 - 026/25, S. 4 ff.).
(2) Im Übrigen setzt die Tathandlung des Einwirkens schon begrifflich voraus, dass der vom Täter hierfür eingesetzte pornographische Inhalt von dem Kind zumindest zur Kenntnis genommen wird, weil er ohne dies die erforderliche psychische Einflussnahme tiefergehender Art nicht bewirken kann (vgl. zu § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB aF BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 3 StR 490/14 Rn. 6; zu § 176a StGB nF LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 176a Rn. 18 f.; MüKo-StGB/Renzikowski, 5. Aufl., § 176a Rn. 14; wohl ebenso, aber zum bloßen Ermöglichen einer sinnlichen Wahrnehmung undeutlich TK-StGB/Eisele, 31. Aufl., § 176a Rn. 15 f.; aA - unter Bezugnahme auf Rspr. zu § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB aF [BGH, Urteil vom 15. Juni 1976 - 4 StR 174/76, NJW 1976, 1984] - NK-StGB/Papathanasiou, 6. Aufl., § 176a Rn. 14). Dass dies in den Fällen II.2., II.4. bis II.6., II.13., II.22., II.25. und II.31. bis II.33. der Urteilsgründe geschehen ist, die jeweiligen Geschädigten die ihnen übersandten Bild- und Videodateien also wenigstens zur Kenntnis genommen haben, ist, obschon es nach dem Gesamtzusammenhang naheliegt, nicht mit Bestimmtheit festgestellt.
(3) Sollte es nicht der Fall gewesen sein, käme in diesen Fällen - neben einer etwaigen Versuchsstrafbarkeit nach § 176a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB - allein eine Verbreitung pornographischer Inhalte gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht, wobei es in den Fällen II.2. und II.13. der Urteilsgründe - wie bereits ausgeführt - auch insoweit näherer Darlegungen bedürfte, die belegen, dass die übersandten Bilder pornographischen Charakters waren.
(4) Anders liegt es lediglich im Fall II.17. der Urteilsgründe, in dem sowohl der pornographische Inhalt ("Masturbationsvideo") als auch dessen Kenntnisnahme durch den Geschädigten (Reaktion des Ekels) den knappen Feststellungen des Landgerichts noch hinreichend entnommen werden können. Soweit die Jugendkammer den Angeklagten hier - wie dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden muss - auch wegen tateinheitlich begangenen Überlassens pornographischer Inhalte an eine Person unter achtzehn Jahren verurteilt hat, hat sie allerdings das Konkurrenzverhältnis verkannt. Die Vorschrift des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB tritt hinter den Tatbestand des Einwirkens auf ein Kind mittels eines solchen Inhalts im Wege der Gesetzeseinheit - ebenso wie ein etwa mitverwirklichter Versuch des § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB - zurück (vgl. zu § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB aF BGH, Beschluss vom 14. August 2018 - 5 StR 192/18 Rn. 4). Der Senat ändert insoweit den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO, indem er die tateinheitliche Verurteilung nach § 184 Abs. 1 StGB entfallen lässt.
dd) Im Fall II.3. der Urteilsgründe kommt die Aufrechterhaltung des Schuldspruchs wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind hingegen nicht in Betracht, obwohl auch hier ein Einwirken des Angeklagten auf das Kind mittels eines pornographischen Inhalts im Sinne des § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB festgestellt ist, weil sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe sowohl eine Kenntnisnahme des Geschädigten von dem ihm hier übersandten Foto als auch dessen pornographischer Gehalt noch entnehmen lassen.
Das Landgericht hat nämlich unerörtert gelassen, ob zwischen der Übersendung des Bildes durch den Angeklagten und dem Fertigen und Zusenden eines Fotos des "unbekleideten Genitalbereichs" durch den Geschädigten im Fall II.9. der Urteilsgründe ein Kausalzusammenhang bestand, obwohl sich dies angesichts der zeitlichen Abfolge (Abstand von lediglich zwei Minuten zwischen den Fällen II.3. und II.9.) aufgedrängt hätte. Es beschwert den Angeklagten zwar nicht, dass das Landgericht ihn im Fall II.3. nicht wegen zweier tateinheitlich begangener Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind nach § 176a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 2 StGB verurteilt hat. Jedoch würde dann, wenn das Handeln des Kindes im Fall II.9. sich als der tatbestandsmäßige Erfolg eines Bestimmens im Fall II.3. der Urteilsgründe darstellen sollte, zwischen beiden Fällen eine tatbestandliche Handlungseinheit bestehen, so dass nur eine Tat und nicht, wie die Jugendkammer angenommen hat, Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorläge. Im Übrigen müsste auch hier der vom Landgericht mit ausgeurteilte Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinter § 176a StGB zurücktreten und fehlt es hinsichtlich des im Fall II.9. offenbar angenommenen Tatbestandes des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB an ausreichenden Feststellungen zu dem Inhalt des den "Genitalbereich" des Kindes zeigenden Fotos; insbesondere belegen die Urteilsgründe nicht, dass das kindliche Genital darauf in sexuell aufreizender Weise wiedergegeben ist (vgl. oben, bb) (1)). Infolgedessen unterliegen auch die Fälle II.3. und II.9. der Urteilsgründe der Aufhebung.
ee) In den Fällen II.1., II.7., II.8., II.10., II.12., II.15., II.16., II.18. bis II.21. der Urteilsgründe kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben.
(1) Zwar begegnet die rechtliche Würdigung der Taten als sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Fällen II.1., II.7., II.8., II.10., II.12., II.16., II.18., II.19. und II.21. der Urteilsgründe für sich genommen keinen Bedenken. Denn in diesen Fällen bewirkte der Angeklagte jeweils, dass der Geschädigte Bildaufnahmen seines unbekleideten Genitals beziehungsweise ein "Masturbationsvideo" (Fall II.16. der Urteilsgründe) fertigte und dem Angeklagten schickte; dass die Aufnahmen bei den Kindern bereits vorhanden waren und auf Veranlassung des Angeklagten lediglich an ihn übersandt wurden, schließt der Senat nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe für sämtliche Fälle aus. Dieses Tun, zu dem der Angeklagte die Geschädigten jeweils in tatbestandsmäßiger Weise bestimmte, stellt sich unter den hier gegebenen Umständen als sexuelle Handlung im Sinne des § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Eine solche liegt grundsätzlich vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug sowie eine hinreichende Erheblichkeit aufweist (vgl. zu § 176 StGB aF BGH, Beschluss vom 21. November 2023 - 4 StR 72/23 Rn. 15; Beschluss vom 19. August 2015 - 5 StR 275/15 Rn. 9). Dies ist hier im Fall II.16. der Urteilsgründe offensichtlich, aber auch in sämtlichen übrigen soeben genannten Fällen gegeben. Dem Fotografieren des eigenen unbekleideten Genitals und Übersenden der Aufnahme an einen fremden Erwachsenen durch ein - von diesem hierzu aufgefordertes - Kind kommt aus Sicht eines objektiven, mit den Umständen vertrauten Beobachters kein anderer als ein ausschließlich sexueller Sinngehalt zu und es überschreitet auch die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB.
Dem steht nicht entgegen, dass in der Fallkonstellation des Fertigens von Fotoaufnahmen eines (nackten) Kindes durch den Täter eine sexuelle Handlung des Kindes noch nicht in dem Ablegen der Kleidung und Einnehmen einer bestimmten das Fotografieren ermöglichenden Haltung gesehen, sondern erst dann bejaht worden ist, wenn das Kind vor der Kamera in einer schon für sich genommen sexuell aufreizenden Weise posiert (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 4 StR 404/21 Rn. 11; Beschluss vom 14. Juni 2016 - 3 StR 72/16 Rn. 6 f.; Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 3 StR 567/97, NJW 1998, 1502, 1503; vgl. auch zum nicht genügenden bloßen Fotografieren der sexuellen Handlung eines anderen BGH, Beschluss vom 29. März 2022 - 2 StR 490/21 Rn. 20). Von derartigen Fallgestaltungen unterscheidet sich das hier festgestellte Geschehen nämlich dadurch, dass das Kind die Handlung mit sexuellem Bezug (Fotografieren) nicht lediglich über sich ergehen lässt, sondern selbst vornimmt. Da der Angeklagte die Kinder hierzu aufgefordert hatte, ist der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht zu beanstanden (vgl. ähnlich - Filmen des eigenen entblößten Oberkörpers durch ein Mädchen mit einer Webcam zur Übertragung an den Angeklagten - BGH, Beschluss vom 14. Januar 2026 - 2 StR 169/25 Rn. 7; aA ohne Begründung LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 176a StGB Rn. 12).
(2) Jedoch hat das Landgericht den Angeklagten offenbar auch jeweils wegen des tateinheitlich verwirklichten Straftatbestandes der Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt (§ 184b Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB), verurteilt. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in den Fällen II.1., II.7., II.8., II.10., II.12., II.18., II.19. und II. 21. der Urteilsgründe nicht stand, so dass der für sich genommen rechtsfehlerfreie Schuldspruch nach § 176a StGB auch hier nicht bestehen bleiben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2026 - 4 StR 441/25 Rn. 18 mwN).
Nach den Feststellungen zeigten die auf Veranlassung des Angeklagten von den Geschädigten gefertigten und übersandten Bild- und Videoaufnahmen jeweils den "unbekleideten Genitalbereich" beziehungsweise den "entblößten Penis" des Kindes. Hiermit sind - wie bereits oben (bb) (1)) näher ausgeführt - die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals eines kinderpornographischen Inhalts nicht hinreichend dargetan.
(3) Der Rechtsfehler im Fall II.21. bedingt zugleich die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.20. der Urteilsgründe. Denn nach den Feststellungen übersandte der Geschädigte das Foto im Fall II.21. der Urteilsgründe "im Gegenzug" zu dem vom Angeklagten erhaltenen kinderpornographischen Bild im Fall II.20. der Urteilsgründe und nur wenige Minuten danach, was dafür spricht, dass es sich bei der Tathandlung des Angeklagten im Fall II.20. der Urteilsgründe zugleich um das tatbestandsmäßige Bestimmen des Geschädigten im Sinne des von der Jugendkammer zu Fall II.21. der Urteilsgründe angenommenen § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB handelte mit der Folge, dass beide Fälle eine tatbestandliche Handlungseinheit, mithin eine Tat bilden, die in weiterer Tateinheit mit § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB und einer Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB, jeweils durch das Übersenden des "kinderpornographischen Bildes" - zu dessen Inhalt das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht nähere Feststellungen zu treffen haben wird -, stünde.
(4) Im Fall II.16. der Urteilsgründe kann demgegenüber der knappen Feststellung, wonach der dortige Geschädigte ein "Masturbationsvideo" aufnahm, noch hinreichend deutlich entnommen werden, dass es sich hier um einen kinderpornographischen Inhalt handelte. Allerdings hat die Jugendkammer das von ihr angenommene Konkurrenzverhältnis zu dem Fall II.15. der Urteilsgründe (Tatmehrheit) nicht nachvollziehbar begründet. Nach den Feststellungen, wonach der Angeklagte dem Geschädigten in diesem Fall ein Video schickte, das zeigt, wie er sich selbst befriedigt, und der Geschädigte dann am selben Tag "auf Veranlassung des Angeklagten" ein Masturbationsvideo von sich selbst fertigte und dem Angeklagten schickte (Fall II.16. der Urteilsgründe), hätte das Landgericht erörtern müssen, ob beide Taten im Verhältnis der tatbestandlichen Handlungseinheit oder Tateinheit (§ 52 StGB) stehen - sei es, weil es sich bei der Tathandlung im Fall II.15. der Urteilsgründe zugleich um das Bestimmen des Geschädigten zu dessen eigener sexueller Handlung (§ 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB) handelte oder weil die wechselseitigen Übersendungen in beiden Fällen Teil einer einheitlichen Chatkommunikation waren (vgl. - zu Versendung und Empfang mehrerer kinderpornographischer Dateien innerhalb einer Chatkommunikation - BGH, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 4 StR 167/22 Rn. 4 ff. mwN). Daneben kommt im Fall II.15. der Urteilsgründe auch ein - gegebenenfalls tateinheitlich verwirklichter - sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht.
Dafür, dass hiernach der Fall II.16. der Urteilsgründe darüber hinaus auch mit den Fällen II.13. und gegebenenfalls II.14. der Urteilsgründe im Verhältnis der Tateinheit stehen könnte, bieten die Feststellungen des Landgerichts demgegenüber keinen Anhalt. Denn mit der Übersendung des Videos im Fall II.15. begann offenbar eine - wenn auch am selben Tag wie in den Fällen II.13. und II.14. geführte - neue Chatkommunikation zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten.
ff) In den Fällen II.23., II.24. und II.26. bis II.30. der Urteilsgründe ist die rechtliche Würdigung der Taten als sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (nach § 176a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) hingegen nicht zu beanstanden. Der auf diese Taten bezogene Schuldspruch bedarf allerdings - ebenso wie nach dem bereits Ausgeführten im Fall II.17. der Urteilsgründe - der Korrektur, weil die konkurrenzrechtliche Bewertung der Jugendkammer nicht frei von Rechtsfehlern ist.
(1) So handelt es sich bei dem festgestellten Verhalten des Kindes im Fall II.24. der Urteilsgründe (das im Hinblick auf die abgebildete Erektion die Voraussetzungen des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB erfüllt) um den Bestimmungserfolg der Tat II.23. der Urteilsgründe, so dass beide Fälle als eine Tat des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte zu werten sind. Die im Fall II.23. der Urteilsgründe offenbar in Tateinheit ausgeurteilte Straftat des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB tritt hinter § 176a StGB zurück.
(2) Entsprechend verhält es sich in den Fällen II.26. und II.27. einerseits und II.28. und II.29. der Urteilsgründe andererseits. Die beiden letztgenannten Taten stehen zudem in Tateinheit mit der Tat zu II.30. der Urteilsgründe, denn im Hinblick auf die enge zeitliche Abfolge versteht der Senat die Feststellungen so, dass es sich weiterhin um denselben Kommunikationsvorgang handelte. Dass die vom Geschädigten in den Fällen II. 29. und II.30. der Urteilsgründe hergestellten und an den Angeklagten übersandten Fotoaufnahmen kinderpornographischen Gehalts waren, kann trotz der wertenden Beschreibung in den Urteilsgründen ("entsprechend", "sexualisiert") hier deren Gesamtzusammenhang noch hinreichend deutlich entnommen werden.
b) Schließlich bedarf der Schuldspruch auch in den Fällen II.34. und II.35. der Urteilsgründe der Berichtigung. Nach den Feststellungen übersandte der Angeklagte die tatgegenständlichen Videodateien an einen individualisierten Chatpartner über den Dienst "WhatsApp". Der kinderpornographische Gehalt der Dateien ist noch hinreichend festgestellt, wenngleich in Urteilsfeststellungen rein wertende Begriffe wie das von der Jugendkammer im Fall II.35. und anderenorts verwendete Attribut "vergleichbar" grundsätzlich zu vermeiden und stattdessen Tatsachen darzulegen sind (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Allerdings hat der Angeklagte die Dateien nicht verbreitet, weil er sie nicht einem größeren Personenkreis zugänglich machte und auch nicht festgestellt ist, dass er mit einer Weitergabe an einen solchen rechnete. Vielmehr hat er sie lediglich seinem Chatpartner zur Speicherung überlassen; es liegt daher jeweils eine Drittbesitzverschaffung statt eines Verbreitens vor (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2024 - 6 StR 584/23 Rn. 4; Beschluss vom 8. November 2022 - 5 StR 287/22 Rn. 7; Urteil vom 6. Mai 2021 - 3 StR 350/20 Rn. 14).
c) Der Senat ändert den Schuldspruch in diesen Fällen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst ab, wobei er davon absieht, gleichartige Tateinheit zum Ausdruck zu bringen. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, denn der geständige Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
3. Die Teilaufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Rechtsfolgenausspruch die Grundlage. Sowohl der Strafausspruch als auch die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus weisen darüber hinaus auch für sich genommen jeweils durchgreifende Rechtsfehler auf.
a) Der Strafausspruch ist nicht frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten begründet worden.
aa) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, entbehrt die Annahme schädlicher Neigungen als Voraussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe (§ 17 Abs. 2 JGG) einer tragfähigen Begründung.
(1) Schädliche Neigungen in diesem Sinne liegen dann vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14 Rn. 5).
(2) Das Landgericht hat angenommen, dass dies vorliegend "zwanglos" aus der sehr hohen Anzahl an Geschädigten und dem eingeschliffenen delinquenten Verhalten des Angeklagten folge. Diese Erwägung erweist sich als lückenhaft, weil sie unerörtert lässt, dass bei dem Angeklagten nach der Überzeugung der Jugendkammer eine schwere andere seelische Störung in Gestalt der homosexuellen Pädophilie bestand und seine Steuerungsfähigkeit deshalb erheblich vermindert war. Die Bedeutung dieser Störung für die Tatbegehung hätte das Landgericht auch im Rahmen der bei Prüfung des § 17 Abs. 2 JGG gebotenen Gesamtwürdigung erörtern müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 3 StR 195/15 Rn. 4; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1949). Denn bei ihr könnte es sich um einen Einflussfaktor handeln, der selbst einer längeren Gesamterziehung durch Jugendstrafe von vornherein nicht zugänglich ist, zumal das Landgericht die Paraphilie als solche in anderem Zusammenhang als nur sehr eingeschränkt therapierbar eingestuft hat.
bb) Überdies lassen die Urteilsgründe auch die gemäß § 18 Abs. 2 JGG gebotene jugendspezifische Begründung der Strafhöhe vermissen (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 3 StR 279/21 Rn. 5). Denn das Landgericht hat die Dauer der Jugendstrafe augenscheinlich vor allem mit dem allgemeinen Strafrecht entlehnten Zumessungskriterien begründet, während das Urteil zum maßgeblichen Erziehungsbedarf nur abstrakte, einen nachvollziehbaren Bezug zu der Person und den Taten des Angeklagten ermangelnde Ausführungen enthält. Unklar bleibt namentlich die Erwägung, dass die Jugendstrafe ausreichend lang bemessen sein müsse, "um eine erfolgversprechende Therapie überhaupt durchführen zu können", nachdem die Jugendkammer, wie ausgeführt, die Störung des Angeklagten als kaum therapierbar bewertet und von einer Maßregelanordnung abgesehen hat.
cc) Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird zudem Gelegenheit haben, die vor allem, aber nicht nur dort, wo das Gesetz minder schwere Fälle vorsieht, gebotene Parallelwertung des Tatunrechts anhand der Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2025 - 4 StR 523/24 Rn. 11; Beschluss vom 10. Juli 2024 - 3 StR 98/24 Rn. 14, jew. mwN) und hierbei gegebenenfalls in den Blick zu nehmen, dass die Fälle II.31. bis II.33. der Urteilsgründe für einen erwachsenen Straftäter nicht der Strafdrohung § 176a StGB nF, sondern gemäß § 2 Abs. 1 StGB dem - milderen - Strafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB aF unterlegen hätten, der im Schuldspruch als sexueller Missbrauch von Kindern zu bezeichnen war.
Hinsichtlich dieser Fälle hat die Jugendkammer überdies unzutreffend zugrunde gelegt, dass der Angeklagte sie als Heranwachsender beging, während er nach den Feststellungen tatsächlich noch im 18. Lebensjahr stand. Insoweit schließt der Senat angesichts der für sich genommen nicht zu beanstandenden Urteilsausführungen zur gegebenen Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zwar aus, dass ihm bei diesen kurz vor dem Erreichen der Volljährigkeit begangenen Taten die Verantwortungsreife (§ 3 JGG) gefehlt haben könnte. Das Landgericht hat indes nicht erkennbar berücksichtigt, dass hinsichtlich der Taten der gegenüber § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG geringere Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG anwendbar ist.
b) Schließlich hat auch die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand. Das Verschlechterungsverbot steht der Aufhebung der Maßregelentscheidung auf die Revision des Angeklagten gemäß § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2024 - 4 StR 304/24 Rn. 22 mwN).
aa) Die Aufhebung auch der Maßregelentscheidung ergibt sich bereits aus deren gemäß § 5 Abs. 3 JGG untrennbarem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2024 - 4 StR 115/24 Rn. 29 mwN). Überdies hält die Begründung, mit der die Jugendkammer von der Anordnung der Maßregel nach §§ 7 JGG, 63 StGB abgesehen hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen, aufgrund deren das Landgericht die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus verneint hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass nach dem mit Verfassungsrang versehenen und einfachgesetzlich in § 62 StGB speziell normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 63 StGB nicht nur dann unterbleiben muss, wenn eine gleich geeignete mildere Maßnahme gegeben ist, sondern auch dann, wenn die Anordnung zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht und deshalb unzumutbar ist.
bb) Soweit die Jugendkammer die Maßregel als unangemessen in diesem Sinn angesehen hat, weil die krankhafte seelische Störung des Angeklagten (Pädophilie) nur sehr eingeschränkt therapierbar sei und der Angeklagte deshalb für einen unbefristeten Zeitraum seiner Freiheit entzogen wäre, ist sie indes von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Anders als die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) setzt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) eine günstige Therapieprognose nicht voraus (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2024 - 5 StR 419/23 Rn. 17; Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 71/11 Rn. 23). Ihre Anordnung ist entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts auch dann nicht ohne weiteres unverhältnismäßig oder aus sonstigen Gründen mit der Rechtsordnung unvereinbar, wenn keine Aussicht besteht, den Betroffenen von der Störung, die gegebenenfalls seine Schuldfähigkeit bei der Anlasstat aufgehoben oder erheblich vermindert hat, zu heilen. Zwar stellt das in der voraussichtlichen Dauer des Maßregelvollzugs zum Ausdruck kommende konkrete Gewicht der Freiheitseinbuße einen maßgeblichen Faktor für die nach § 62 StGB gebotene Abwägung dar (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - 2 StR 220/13, NStZ-RR 2013, 339, 340). Ihm entgegenzustellen sind aber die Belange des Sicherungszwecks der Maßregel, die sich nach der Art der von dem Betroffenen drohenden Taten sowie dem Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der sie künftig drohen, bemessen. Wiegen sie sehr schwer, kann sich die Maßregel im Einzelfall selbst dann noch als verhältnismäßig erweisen, wenn eine Heilung nicht in Aussicht steht und die Anordnung daher nicht der Besserung des Untergebrachten, sondern allein dem Schutz der Allgemeinheit dient (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 243/14 Rn. 12; Urteil vom 13. Juli 1989 - 4 StR 308/89, NStZ 1990, 122, 123; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 Rn. 29 mwN).
cc) Unbeschadet des fehlerhaften rechtlichen Ausgangspunkts hat die Jugendkammer auch nicht tragfähig begründet, dass eine Behandlung des Angeklagten im Maßregelvollzug nicht aussichtsreich wäre. Sie hat zwar nicht verkannt, dass therapeutische Bemühungen außer auf eine - hier nach Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen nicht mögliche - Heilung der festgestellten seelischen Störung auch auf einen künftige Straftaten verhindernden Umgang mit ihr gerichtet sein könnten. Soweit sie hierzu ausgeführt hat, dass entsprechende Therapieprogramme in aller Regel in einem "Gruppensetting" stattfänden und dies für den Angeklagten wegen seiner Sozialphobie aktuell nicht praktikabel sei, bleibt allerdings unerörtert, ob auch andere, für den Angeklagten geeignete Therapieformen möglich wären und ebenso ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit die einer Gruppentherapie derzeit entgegenstehende Phobie im Maßregelvollzug ihrerseits behoben werden könnte. Beide Prüfungen hätten sich dem Landgericht aber aufdrängen müssen, zumal es in anderem Zusammenhang selbst angenommen hat, dass der Angeklagte therapiewillig sei und ein neues Umfeld einen positiven Einfluss auf ihn ausüben könnte.
4. Der Senat hebt auf die Revision des Angeklagten auch die jeweils zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Tatsachenfeststellungen zu ermöglichen.
III. Revision der Staatsanwaltschaft
Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist ausweislich des Rechtsmittelantrags auf den Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 63 StGB beschränkt. Aus der zur Ermittlung des Angriffsziels maßgeblichen Revisionsbegründung (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2022 - 2 StR 310/21 Rn. 12 mwN) ergibt sich ein noch weiter gehender Beschränkungswille dahingehend, dass nur die Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB sowie der Strafausspruch, mithin nicht auch die unterbliebene Einziehung von Tatmitteln, angegriffen werden sollen.
1. Diese Rechtsmittelbeschränkung ist nur teilweise wirksam.
a) Ein Revisionsangriff kann wirksam auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden, wenn diese nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen, und wenn die infolge des Teilrechtsmittels stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - 2 StR 288/19 Rn. 12 mwN).
b) Hiernach kann der Schuldspruch grundsätzlich vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden, weil er im Allgemeinen von der Entscheidung über die seinetwegen zu verhängenden Rechtsfolgen getrennt werden kann. Ausnahmsweise verhält es sich aber anders. So kann die Rechtsfolgenentscheidung unter anderem dann nicht losgelöst vom Schuldspruch angefochten werden, wenn auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen zu diesem überhaupt keine Strafe hätte verhängt werden dürfen oder dies unklar bleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21 Rn. 22; Urteil vom 2. Dezember 2015 - 2 StR 258/15 Rn. 14, jew. mwN).
So liegt es hier in den Fällen II.2. und II.13. der Urteilsgründe, denn in diesen kommt mangels näherer Feststellungen zu dem Inhalt des jeweils vom Angeklagten übersandten Bildes sowie zu einem etwaigen Kausalzusammenhang mit einer nachfolgenden Handlung des jeweiligen Geschädigten auch eine Straflosigkeit des festgestellten Verhaltens des Angeklagten in Frage. Dies erfasst des Weiteren auch den Fall II.14. der Urteilsgründe, weil nicht feststeht, dass dieser rechtlich und tatsächlich unabhängig von dem im Schuldspruch notwendigerweise mitangegriffenen Fall II.13. der Urteilsgründe beurteilt werden kann. Denn wie bereits zur Revision des Angeklagten (vgl. o., II.2. a) bb) (2)) ausgeführt, kann aufgrund der sehr knappen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass beide Fälle im Verhältnis der Tateinheit (oder tatbestandlichen Handlungseinheit) statt wie vom Landgericht ohne Begründung angenommen der Tatmehrheit stehen. Aus dem Umstand, dass das Landgericht gemäß § 31 Abs. 1 JGG eine einheitliche Sanktion verhängt hat, folgt nichts anderes, denn auch im Jugendstrafrecht gründet der Strafausspruch regelmäßig auf dem Schuldspruch in seiner Gesamtheit (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2000 - 4 StR 502/99, juris Rn. 4), so dass es für die Wirksamkeit einer Revisionsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht genügt, dass die Feststellungen zum Schuldspruch überhaupt oder in der Mehrzahl der Taten eine Strafbarkeit ergeben.
c) Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang zwischen der Jugendstrafe und der Maßregelentscheidung (§ 5 Abs. 3 JGG) und zur Vermeidung innerer Widersprüche zwischen den Annahmen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten einerseits und zu bei ihm bestehenden schädlichen Neigungen andererseits kommt auch die von der Staatsanwaltschaft offenbar gewollte Herausnahme der Urteilsfeststellungen zum Strafausspruch aus dem Revisionsangriff nicht in Betracht.
d) Dagegen, dass die Beschwerdeführerin die unterbliebene Einziehung der vom Angeklagten verwendeten Endgeräte als Tatmittel nicht angreift, bestehen hingegen keine Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 4 StR 136/23 Rn. 9).
2. Die Revision ist begründet.
a) Der Schuldspruch in den Fällen II.2., II.13. und II.14. der Urteilsgründe unterliegt aus den bereits zur Revision des Angeklagten dargelegten Gründen der Aufhebung. Dasselbe gilt für die Nichtanordnung der Maßregel.
b) Infolgedessen kann auch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Er weist zudem eigene Rechtsfehler nicht nur - wie ebenfalls bereits oben (II.3. a)) ausgeführt - zum Nachteil (§ 301 StPO), sondern darüber hinaus auch zum Vorteil des Angeklagten auf. Die tatsächlichen Voraussetzungen der vom Landgericht in allen Fällen angenommenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit sind nicht tragfähig belegt. Das Landgericht hat, dem psychiatrischen Sachverständigen folgend, angenommen, dass der Angeklagte eine sexuelle Devianz in Gestalt einer homosexuellen Pädophilie aufweise und durch deren Auswirkungen in seiner Steuerungsfähigkeit in einem § 21 StGB genügenden Ausmaß beeinträchtigt gewesen sei.
aa) Bereits die Beweiswürdigung zum Vorliegen einer derartigen Störung bei dem Angeklagten ist nicht rechtsfehlerfrei, denn sie weist Lücken auf.
Die Jugendkammer hat ausgeführt, dass der "Anteil der Paraphilie an der Sexualstruktur des Angeklagten erheblich" sei. Dieser führe keine anderen sexuellen Beziehungen zu Gleichaltrigen, andere Wege der sexuellen Befriedigung stünden ihm auch aufgrund seiner sozialen Phobien nicht zur Verfügung. Damit hat sie ersichtlich aus der Begehung der auf (männliche) Kinder bezogenen Taten bei gleichzeitigem Fehlen geschlechtlicher Beziehungen zu gleichaltrigen Personen auf das Bestehen einer Pädophilie geschlossen. Unerörtert bleibt hierbei aber das übrige festgestellte Störungsbild des Angeklagten und dessen möglicher Einfluss auf seine Taten.
Ausweislich der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten lag bei diesem außer den von der Jugendkammer immerhin knapp angesprochenen sozialen Phobien auch ein "atypischer Autismus" vor und er hatte nach seiner Grundschulzeit massive Schwierigkeiten in der Anbahnung von Freundschaften, die er sich wünschte. Danach drängte sich die Frage auf, ob dies gegen eine Pädophilie als ausschließlich oder zumindest überwiegend auf Kinder gerichtete Sexualpräferenz sprechen und die Taten stattdessen sexuelle Ersatzhandlungen des Angeklagten gewesen sein könnten, der zur Etablierung (vorrangig gewünschter) geschlechtlicher Kontakte zu Gleichaltrigen nicht in der Lage war. Eine Auseinandersetzung mit ihr lassen die Urteilsgründe indes vermissen.
bb) Im Übrigen kann eine Pädophilie nicht ohne weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt werden; vielmehr kann - zumal bei einem jungen Täter, dessen Persönlichkeitsreifung noch nicht abgeschlossen ist - auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den Schweregrad einer anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 2 StR 457/20 Rn. 10; Urteil vom 15. März 2016 - 1 StR 526/15 Rn. 13 mwN). Im Einzelfall kann eine Pädophilie zwar das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung erfüllen und eine hierdurch erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit begründen. Voraussetzung dafür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber, dass sie den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, sondern bei der Begehung der Sexualtaten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus handelt. Ein für das Eingangsmerkmal genügender Ausprägungsgrad kann anzunehmen sein, wenn die Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 4 StR 229/22 Rn. 13 mwN). Ob die sexuelle Devianz in Form einer Pädophilie hiernach dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung zugeordnet werden kann und dann regelmäßig eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nahelegt, ist aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 4 StR 387/22 Rn. 10; Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 341/20, NStZ-RR 2021, 240, 241; Urteil vom 15. März 2016 - 1 StR 526/15 Rn. 14).
Eine diesen Anforderungen genügende Würdigung lassen die knappen Erwägungen, mit denen die Jugendkammer die angenommene erheblich verminderte Schuldfähigkeit begründet hat, vermissen. Sie legen schon nicht offen, ob der Sachverständige, dem das Landgericht gefolgt ist, von einer Kernpädophilie oder lediglich von einer entsprechenden Nebenströmung bei dem Angeklagten ausgegangen ist, und erschöpfen sich letztlich in einem Schluss aus dem Umstand, dass dieser auch nach einer bei ihm durchgeführten Wohnungsdurchsuchung Taten desselben Modus Operandi fortsetzte, auf die Annahme, dass er "seine Handlungen nur noch bedingt von vernünftigen Erwägungen und Überlegungen abhängig machen konnte".
Eine zunehmende Häufigkeit der Taten ist den Urteilsgründen indes ebenso wenig zu entnehmen wie ein Absinken der durch sie erreichten Befriedigung oder ein Ausbau des Raffinements. Zwischen den urteilsgegenständlichen Taten lagen im Übrigen immer wieder mehrwöchige und sogar mehrmonatige Zeiträume, in denen kein Verhalten des Angeklagten festgestellt ist, das der Befriedigung seines etwaigen devianten Sexualtriebs zugeordnet werden könnte. Außerdem war der Angeklagte nach den Feststellungen in der jeweiligen Anbahnungsphase zu seinen Taten offenbar durchgehend in der Lage, mit den späteren Geschädigten Kontakt aufzunehmen und in Chats oder Computerspielen zu interagieren, ohne dass es schon anfangs zu sexuell konnotierten Kommunikationsinhalten gekommen wäre. Beides könnte gegen einen vom Angeklagten empfundenen mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang sprechen und hätte daher erörtert werden müssen.
3. Der Senat hebt auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft die den aufgehobenen Urteilsteilen jeweils zugehörigen Feststellungen zur Ermöglichung widerspruchsfreier Feststellungen im zweiten Rechtsgang auf.
Quentin
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