Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1976, Az.: 4 StR 174/76
Konkurrenzverhältnis zwischen sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbreitung pornographischer Abbildungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.06.1976
- Aktenzeichen
- 4 StR 174/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 22.01.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1976, 942 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1984 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes
Prozessführer
Technischer Angestellter Gerd S. aus D., geboren am ... 1938 in H. Dillkreis.
Amtlicher Leitsatz
Zwischen § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB in der Begehungsform der Einwirkung auf ein Kind durch Vorzeigen einer pornographischen Abbildung oder Darstellung und § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB besteht Gesetzeseinheit.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Juni 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Zipfel Salger Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 22. Januar 1976 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte nur des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes schuldig ist (§ 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern (richtig: eines Kindes) in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Abbildungen (richtig: einer pornographischen Abbildung) zur Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1.
Der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der pornographische Charakter des Bildes, das der Angeklagte der 11-jährigen Mechthild S. gezeigt hat, steht nach den Urteilsfeststellungen außer Zweifel. Das Vorzeigen dieses Bildes stellt, jedenfalls in Verbindung mit den sexualbezogenen Äußerungen des Angeklagten, eine "Einflußnahme tiefergehender Art" und damit ein Einwirken im Sinne des § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1975 - 1 StR 73/75 - S. 5 mit weiteren Nachweisen). Die Schlußfolgerung des Landgerichts, daß der Angeklagte vorsätzlich und in der Absicht gehandelt habe, sich sexuell zu erregen, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Schuldspruch besteht deshalb insoweit zu Recht.
2.
Dagegen kann die tateinheitliche Verurteilung wegen Verbreitung einer pornographischen Abbildung nicht bestehen bleiben. Zwar ist dem Landgericht darin beizupflichten, daß der Angeklagte auch den Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Denn er hat die pornographische Abbildung, indem er sie gezeigt hat, dem Mädchen zugänglich gemacht. Das Tatbestandsmerkmal des Zugänglichmachens erfordert nämlich nicht, daß dem Kind oder Jugendlichen die Schrift oder Abbildung überlassen oder auch nur in die Hand gegeben, es genügt vielmehr, daß sie ihm gezeigt und damit das Betrachten ermöglicht wird (BGH, Urteil vom 17. März 1959 - 1 StR 62/59 - sowie BGH RdJ 1961, 302, 303; das Tatbestandsmerkmal des Zugänglichmachens im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist das gleiche wie in § 3 Nr. 1 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 GjS, auf welche sich diese Entscheidungen beziehen). Eine Verurteilung nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt jedoch gleichwohl nicht in Betracht, weil zwischen § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB und dieser Vorschrift Gesetzeseinheit besteht. Da - wie oben dargetan - der Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits dann verwirklicht wird, wenn einer Person unter 18 Jahren eine pornographische Abbildung oder Darstellung gezeigt wird, schließt § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB in der Begehungsform der Einwirkung auf ein Kind durch Vorzeigen einer solchen Abbildung oder Darstellung stets zugleich einen Verstoß gegen diese Vorschrift ein. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird deshalb durch § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB verdrängt. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Verbreitung einer pornographischen Abbildung muß sonach entfallen.
3.
Der Strafaussprach kann jedoch bestehenbleiben. Die in Wegfall kommende tateinheitliche Verurteilung hat, wie den Strafzumessungsgründen zu entnehmen ist, keinen Einfluß auf die Höhe der Strafe gehabt. Auch sonst läßt der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Revision muß deshalb mit der Maßgabe verworfen werden, daß der Angeklagte nur des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes schuldig ist.
Richter am BGH Hürxthal ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Mayr
Zipfel
Salger
Knoblich