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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.2026, Az.: XI ZB 4/25

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.2026
Aktenzeichen
XI ZB 4/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:050526BXIZB4.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Gummersbach - 23.01.2025 - AZ: 11 C 242/22
LG Köln - 18.06.2025 - AZ: 15 S 3/25

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. Juni 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert beträgt bis 500 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Vertragskündigungen der beklagten Sparkasse gegenüber der Klägerin.

2

Die Klägerin eröffnete bei der Beklagten am 3. Juli 1995 das Girokonto 494. Am 1. Februar 2007 mietete sie bei ihr ein Schrankschließfach mit der Nummer XXX 057. Am 16. März 2007 ließ sie ein Anlagekonto mit der Kontonummer XXX 035 aufgrund Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf sich umschreiben und eröffnete am 25. Juli 2007 ein weiteres Girokonto mit der Kontonummer XXX 775. Ferner schlossen die Parteien weitere Vereinbarungen über eine SparkassenCard (EC-Karte) und die Einräumung eines Kontokorrentkredits in Höhe von 1.100 € für das Girokonto XXX 494, über das Online-Banking und die Einräumung eines Kontokorrentkredits in Höhe von 500 € für das Girokonto XXX 775 sowie über eine Kunden- und Botenkarte für das Anlagekonto XXX 035.

3

Seit Oktober 2021 bat die Beklagte die Klägerin mehrfach um die Zustimmung zu ihren aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies lehnte die Klägerin ab. Daraufhin erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 17. und 25. Oktober 2022 die Kündigung der einzelnen Vertragsbeziehungen, ferner mit Schreiben vom 27. Oktober 2022, unterzeichnet von zwei Mitarbeiterinnen unter Vorlage des Unterschriftenverzeichnisses der Beklagten, die Kündigung des Anlagekontos mit der Kontonummer XXX 035 mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2022. Die Klägerin wies die Kündigungen unter anderem wegen Ermangelung einer zur Kündigung legitimierenden Vollmachtsurkunde gemäß § 174 Satz 1 BGB zurück. Die Beklagte löschte am 2. Januar 2023 die Konten der Klägerin und am 3. Januar 2023 deren Zugang zum Online-Banking.

4

Mit der Klage hat die Klägerin die Feststellungen begehrt, dass (1.) der Vertrag zu dem Girokonto mit der Kontonummer XXX 775 nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 17. Oktober 2022 zum 31. Dezember 2022 beendet worden sei, (2.) der Vertrag zu dem Girokonto mit der Kontonummer XXX 494 nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 17. Oktober 2022 zum 31. Dezember 2022 beendet worden sei, (3.a-g) die Verträge betreffend das Anlagekonto, den Kontokorrentkredit in Höhe von 500 €, den Kontokorrentkredit in Höhe von 1.100 €, das Schrankschließfach, die SparkassenCard, die Kunden-/Botenkarte und zum Online-Banking nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 25. Oktober 2022 zum 31. Dezember 2022 beendet worden seien, (4.a) unter der Bedingung, dass das Gericht dem Antrag zu 3. stattgibt, der Vertrag betreffend das Anlagekonto mit der Kontonummer XXX 035 nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Oktober 2022 zum 31. Dezember 2022 beendet worden sei, und (4.b-g) hilfsweise unter der weiteren Bedingung, dass das Gericht dem Antrag zu 4.a stattgibt, dass die Verträge betreffend den Kontokorrentkredit in Höhe von 500 €, den Kontokorrentkredit in Höhe von 1.100 €, das Schrankschließfach, die SparkassenCard, die Kunden-/Botenkarte und zum Online-Banking nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Oktober 2022 zum 31. Dezember 2022 beendet worden seien. Die Beklagte hat für den Fall, dass das Gericht ihre Kündigungserklärungen vom 17., 25. und 27. Oktober 2022 für unwirksam erachtet, hilfswiderklagend die Feststellung begehrt, dass sie sämtliche Verträge mit Zugang der Hilfswiderklage bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin wirksam gekündigt habe.

5

Das Amtsgericht hat der Klage zu den Anträgen zu 1. bis 3. stattgegeben und ihr den Erfolg lediglich zu dem Antrag zu 4.a versagt. Die Klageanträge zu 4.b bis 4.g und die Hilfswiderklage der Beklagten hat es mangels Bedingungseintritts als nicht angefallen angesehen und deshalb nicht beschieden. Der Antrag zu 4.a sei unbegründet, weil der Beklagten ein Recht zur ordentlichen Kündigung zugestanden habe. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, wobei sie ihre Hilfsanträge zu 4.b bis 4.g unbedingt weiterverfolgt hat.

6

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Beschwer der Klägerin auf 42 € festgesetzt und deren Berufung als unzulässig verworfen. Dies hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Hilfsanträge zu 4.b bis 4.g seien bei der Bestimmung der Beschwer der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Das Amtsgericht habe die Berufung nicht zugelassen. Eine nachholende Entscheidung über die Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht sei nicht veranlasst. Das Amtsgericht habe nicht fälschlicherweise übersehen, dass die Berufungsbeschwer für die Klägerin nicht erreicht gewesen sei. Da es sich nicht zur Zulassung der Berufung geäußert habe, sei eine solche nicht erfolgt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

7

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber unzulässig

8

Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284 [BVerfG 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85]; BVerfG, NJW 2003, 281 [BVerfG 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02]).

9

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der angefochtene Beschluss nicht bereits deshalb aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist. Dies ist nicht der Fall.

10

a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2014 - V ZB 138/13, FamRZ 2014, 1364 Rn. 3 und vom 30. April 2019 - VI ZB 48/18, NJW-RR 2019, 952 Rn. 4, jeweils mwN). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1 und 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2014 aaO und vom 30. April 2019 aaO, jeweils mwN). Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2019 aaO mwN).

11

b) Nach diesen Maßgaben ist der angefochtene Beschluss noch ausreichend mit Gründen versehen. Der für die rechtliche Überprüfung erforderliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel der Klägerin lassen sich der angefochtenen Entscheidung und dem darin in Bezug genommenen Urteil des Amtsgerichts noch mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus, dass sich die Klägerin mit ihrer Berufung vollumfänglich gegen die erstinstanzliche Entscheidung wendet, soweit darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

12

Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, dass die angefochtene Entscheidung nicht erkennen lasse, dass die Klägerin die in erster Instanz zuletzt als unechte Hilfsanträge verfolgten Anträge zu 4.b bis 4.g - über die das Amtsgericht mangels Eintritts der Bedingung zu Recht nicht entschieden hat - nunmehr mit der Berufung unbedingt geltend mache, ist dies für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung entbehrlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Hilfsantrag bei der Berechnung der Beschwer nur zu berücksichtigen, wenn das vorinstanzliche Gericht über ihn entschieden hat. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass ein Hilfsantrag unter der Bedingung gestellt wird, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag keinen Erfolg hat (echter Hilfsantrag), sondern auch für sogenannte unechte Hilfsanträge, die unter der Bedingung gestellt werden, dass dem Hauptantrag stattgegeben wird. Hat das vorinstanzliche Gericht über solche Hilfsanträge nicht entschieden, sind sie nach dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG bei der Berechnung der Beschwer für das Rechtsmittel nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. April 2014 - XI ZR 335/12, juris und vom 20. Februar 2025 - I ZR 119/24, NJW-RR 2025, 1146 Rn. 8, jeweils mwN).

13

2. Entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht zu Recht davon abgesehen, eine eigene Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu treffen. Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es zwar, einer Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 1991, 3140 [BVerfG 09.08.1991 - 1 BvR 630/91]; BGH, Beschluss vom 25. März 2025 - VI ZB 32/24, NJW-RR 2025, 703 Rn. 6 mwN). Das ist aber vorliegend nicht der Fall.

14

a) Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist, wie sich aus § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO ergibt, grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Hat - wie im Streitfall und von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht - keine Partei die Zulassung beantragt, ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen im Urteil bedeutet zumindest in diesem Fall Nichtzulassung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 [BGH 10.02.2011 - III ZR 338/09] Rn. 15 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss allerdings das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es davon ausgegangen ist, dass die Beschwer der unterlegenen Partei 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung; im Folgenden: aF) übersteigt, und deswegen keine Prüfung der Zulassung der Berufung vorgenommen hat, das Gericht des zweiten Rechtszugs diesen Wert aber nicht für erreicht hält (vgl. nur BGH, Urteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12 und vom 11. Februar 2011 aaO; Beschluss vom 25. März 2025 - VI ZB 32/24, NJW-RR 2025, 703 Rn. 8, jeweils mwN). In dieser Fallgestaltung kann dem Schweigen des erstinstanzlichen Urteils über die Zulassung des Rechtsmittels nicht entnommen werden, das Gericht habe die Berufung nicht zugelassen, denn es konnte - von seinem Standpunkt zum Streitwert aus folgerichtig - davon ausgehen, diese sei bereits gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF statthaft und somit eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung entbehrlich.

15

b) Eine solche Konstellation liegt dem Streitfall jedoch nicht zugrunde.

16

Das Urteil des Amtsgerichts enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung. Das Amtsgericht hat sein Urteil nach § 708 Nr. 11 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt und für beide Parteien eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ausgesprochen. § 713 ZPO hat es unangewendet gelassen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann daraus aber nicht entnommen werden, dass das Amtsgericht davon ausgegangen ist, die Beschwer der Klägerin übersteige 600 €. Das Gegenteil ist richtig.

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aa) Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14. November 2022 den Streitwert der Klage vorläufig auf 10.600 € festgesetzt, wobei es für die Klageanträge zu 3.a und 4.a von einem Betrag von insgesamt 500 € ausgegangen ist. Auf die Beschwerde der Klägerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 den Streitwert auf 3.370,80 € festgesetzt. Dabei hat es den Wert des Antrags zu 4.a auf der Grundlage eines künftigen Jahresentgelts von 12 € und der Regelung des § 9 Satz 1 ZPO (dreieinhalbfacher Wert des Jahresbetrags) mit 42 € bemessen. Diesen Streitwert hat das Amtsgericht - was das Landgericht zutreffend erkannt hat - seiner Kostenentscheidung unter Berücksichtigung seiner Wertung der Klageänderung hinsichtlich der Klageanträge zu 4.b bis 4.g als teilweise Klagerücknahme zugrunde gelegt. Aufgrund dessen hat das Amtsgericht den Klageantrag zu 4.a und damit die diesbezügliche Beschwer der Klägerin mit 42 € bewertet.

18

bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich nichts anderes daraus entnehmen, dass das Amtsgericht im Rahmen seiner Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit die Norm des § 713 ZPO nicht angewendet hat. Nach dieser Vorschrift sollen die in den §§ 711, 712 ZPO zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar die Nichtanwendung des § 713 ZPO unter Umständen dafür sprechen, dass das erstinstanzliche Gericht eine den maßgeblichen Wert überschreitende Beschwer des Rechtsmittelführers angenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 18; Beschlüsse vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 20 und vom 25. März 2025 - VI ZB 32/24, NJW-RR 2025, 703 Rn. 9). Vorliegend kann die Nichtanwendung des § 713 ZPO aber darauf beruhen, dass das Amtsgericht die Voraussetzungen dieser Vorschrift als nicht erfüllt angesehen hat. Für die Beklagte wäre das Rechtsmittel der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF ohne weiteres eröffnet gewesen, so dass die Klägerin - unabhängig vom Vorliegen einer Mindestbeschwer (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10, NJW 2011, 3298 Rn. 9 mwN) - eine unselbständige Anschlussberufung (§ 524 ZPO) hätte einlegen können. Diese Möglichkeit lässt nach der herrschenden Meinung in Instanzrechtsprechung und Schrifttum die Anwendbarkeit des § 713 ZPO entfallen (vgl. KG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 8 U 1/18, BeckRS 2018, 35852 Rn. 69; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Juni 2020 - 19 U 248/19, BeckRS 2020, 25485 Rn. 24; OLG München, Urteil vom 11. April 2019 - 29 U 3773/17, BeckRS 2019, 11885 Rn. 65 [in GRUR 2019, 828 [BFH 13.02.2019 - XI R 1/17] nicht abgedruckt]; MünchKommZPO/Götz, 7. Aufl., § 713 Rn. 2; Stein/Jonas/Heinze, ZPO, 23. Aufl., § 713 Rn. 3; BeckOK ZPO/Ulrici, 60. Ed. 1.12.2025, § 713 Rn. 3; Anders/Gehle/Schmidt, ZPO, 84. Aufl., § 713 Rn. 3; Hk-ZPO/Kindl, 10. Aufl., § 713 Rn. 2; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 23. Aufl., § 713 Rn. 3; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 47. Aufl., § 713 Rn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 36. Aufl., § 713 Rn. 4; anders für die Nichtzulassungsbeschwerde BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - VIII ZR 222/18, NJW 2020, 3258 Rn. 15; offengelassen von BGH, Beschluss vom 26. September 2022 - VIa ZR 216/22, juris Rn. 11).

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