Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.2026, Az.: 4 StR 670/25
Einbeziehung eines früheren Urteils gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG; Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.2026
- Aktenzeichen
- 4 StR 670/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15002
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:230426B4STR670.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen - 28.08.2025 - AZ: 42 KLs 408 Js 900008/25 (6/25)
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Bandendiebstahl u.a.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 28. August 2025 wird
- a)
die Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Bremen vom 29. Juni 2022, Az. 103 Ds 426 Js 66075/21 (37/22), und vom 28. Juni 2023, Az. 103 Ls 406 Js 6348/23 (8/23), zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist;
- b)
der Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner in Höhe von 108.690 € angeordnet wird.
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl, schweren Bandendiebstahls in acht Fällen, banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Bremen vom 28. Juni 2023, Az. 103 Ls 406 Js 6348/23 (8/23), zu einer "Jugendstrafe" von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat außerdem eine isolierte Fahrerlaubnissperre sowie die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes "des Erlangten" in Höhe von 114.690 € angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, führt zu einer Ergänzung hinsichtlich der einbezogenen Verurteilungen und einer Reduzierung des Einziehungsbetrags; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Einbeziehung eines früheren Urteils gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG auch ein bereits in jenes Urteil einbezogenes Urteil im Tenor des neuen Urteils aufzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2024 - 3 StR 385/23, NStZ 2024, 619 Rn. 11; Beschluss vom 26. März 2014 - 1 StR 97/14; Beschluss vom 15. März 2000 - 2 StR 55/00). Entsprechend hat der Senat die Urteilsformel ergänzt.
2. Der Einziehungsbetrag ist um 6.000 € zu reduzieren.
Die Urteilsgründe ergeben nicht in der gebotenen Eindeutigkeit, dass der Angeklagte das bei ihm nach der urteilsgegenständlichen Unfallflucht in der Nacht vom 11. auf den 12. Januar 2025 sichergestellte Bargeld in Höhe von 6.000 €, auf dessen Herausgabe er verzichtet hat, aus anderen rechtswidrigen Taten erlangt hat. Zwar hat der Angeklagte selbst erklärt, dass dieses Geld aus Entlohnungen für vorangegangene (nicht ausgeurteilte) Taten stamme. Er hat aber auch angegeben, aus der Tat unter II.1.b) der Urteilsgründe am 11. Januar 2025 Bargeld in Höhe von insgesamt 9.090 € erlangt zu haben, wobei insoweit dem Urteil nicht zu entnehmen ist, ob eine Ablieferung dieses Geldes noch vor dem Unfall am späten Abend stattgefunden hat. Da somit jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass der Geldbetrag aus abgeurteilten Diebstahls- oder Betrugstaten stammt, kann eine doppelte Abschöpfung anders als durch die vom Senat vorgenommene Anrechnung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2024 - 4 StR 93/24, juris Rn. 13).
3. Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
a) Der Umstand, dass das Landgericht jeweils das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 263 Abs. 5 StGB beziehungsweise nach § 244a Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erörtert hat, stellt vorliegend keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Zwar ist auch im Jugendstrafrecht bei der Bewertung des Tatunrechts regelmäßig in die Betrachtung einzubeziehen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2025 - 4 StR 529/24; Beschluss vom 4. November 1987 - 3 StR 482/87). Der Senat kann aber ausschließen, dass die Jugendkammer auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte. Für die Jugendkammer waren bei der konkreten Strafzumessung insbesondere erzieherische Gesichtspunkte ausschlaggebend. Zudem liegt nach den Urteilsfeststellungen die Annahme minder schwerer Fälle gänzlich fern.
b) Soweit die Einziehungsentscheidung sich nicht zu der mit dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 28. Juni 2023 angeordneten Einziehung von Wertersatz in Höhe von 355 € verhält und diesbezüglich keine Erhöhung des Einziehungsbetrags vorgenommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Eine Verrechnung mit dem nach Ziffer 2. vorzunehmenden Abzug kommt aufgrund des tatbezogenen Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 2 StR 20/21).
Quentin