Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.11.1987, Az.: 3 StR 482/87
Beibehaltung der Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts im Jugendstrafrecht; Erfordernis der Erwägung des Einsatzes einer Scheinwaffe bei der Prüfung eines minder schweren Fall des schweren Raubes unter Einsatz einer Schreckschusspistole
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.11.1987
- Aktenzeichen
- 3 StR 482/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 16554
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 18.05.1987
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Prozessführer
Michael W. aus S., dort geboren am ... 1966
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
am 4. November 1987
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. Mai 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit Sperrfrist entzogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand. Zutreffend ist das Landgericht - wenn auch mit etwas mißverständlicher Formulierung - davon ausgegangen, daß die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts auch im Jugendstrafrecht insoweit ihre Bedeutung behalten, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt, namentlich dort, wo sich die Tat, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, als minder schwerer Fall darstellen würde (ständige Rechtsprechung vgl. BGH StV 1986, 304; BGHR JGG § 18 I 3 m.schw.Fall 1+2; Böhm NStZ 1986, 446, 447 m.w.N.). Rechtsfehlerhaft hat es aber, und zwar auch bei der Bemessung der Jugendstrafe im engeren Sinn, die Würdigung unterlassen, daß die Tat lediglich mit einer Schreckschußpistole ausgeführt wurde und daß der Angeklagte nur unwesentlich vorbelastet ist. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil jedenfalls der Einsatz einer Scheinwaffe zu erwägen ist, wenn nach Erwachsenenstrafrecht das Vorliegen eines minder schweren Falles des schweren Raubes geprüft wird (vgl. BGH NStZ 1986, 117, 118; BGHR StGB vor § 1 m.schw.Fall, Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1 + 2, BGH bei Theune NStZ 1986, 156 Ziff. 10 und 495 Ziff. 5 d, e). Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung der Sperrfrist werden hiervon nicht berührt.
Krauth
Gribbohm
Zschockelt
Detter