Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.2026, Az.: II ZR 76/25
Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.04.2026
- Aktenzeichen
- II ZR 76/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14425
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:080426BIIZR76.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 30.07.2024 - AZ: 47 O 7097/22
- OLG München - 02.05.2025 - AZ: 36 U 3030/24 e
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 25. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung im vorbezeichneten Beschluss in Höhe von 25.000 € für das Beschwerdeverfahren bleibt ohne Erfolg.
1. Sie ist statthaft, da der Streitwert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte. In entsprechender Anwendung der § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO bedarf es insoweit auch nicht der Mitwirkung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2026 - VIII ZB 17/25, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. Juli 2025 - V ZR 163/24, NJW-RR 2025, 1479 Rn. 2).
2. In der Sache ist die Gegenvorstellung unbegründet und gibt keinen Anlass, den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wie vom Kläger gewünscht auf 15.000 € herabzusetzen.
Die Festsetzung des Werts beruht auf § 3 ZPO, §§ 47, 48 Abs. 1 GKG und richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an dem Erfolg seiner Nichtzulassungsbeschwerde und damit der Verfolgung seiner Klage. Das Berufungsgericht hat dieses Interesse mit 25.000 € bewertet. Einen Wert in mindestens dieser Höhe hat der Kläger selbst zur Begründung der Zulässigkeit seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht. Er hat sich gegen die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses zum Verkauf eines Grundstücks in Höhe von ca. 25 Mio. € gewandt. Davon ausgehend hat der Bundesgerichtshof den Wert des Interesses des Klägers mit 25.000 € bemessen. Abgesehen davon, dass der Rechtsmittelführer seinen Vortrag zum Wert nicht einfach auswechseln kann, weil es für ihn in der jeweiligen Prozesssituation gerade günstiger ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2019 - III ZR 14/19, juris Rn. 5; Beschluss vom 2. Dezember 2021 - III ZR 62/21, juris Rn. 5 mwN), werden mit der Gegenvorstellung keine neuen Umstände mitgeteilt, die eine anderweitige Festsetzung rechtfertigen. Die Wertfestsetzung in anderen Verfahren auf der Grundlage des dortigen Parteivortrags hat keinen Einfluss auf die in diesem Rechtsstreit vorgenommene Wertfestsetzung.