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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.2026, Az.: VIII ZB 17/25

Einlegen der Anhörungsrüge durch einen zugelassenen Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.2026
Aktenzeichen
VIII ZB 17/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10519
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:270126BVIIIZB17.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Berlin-Köpenick - 28.02.2024 - AZ: 4 C 76/23
LG Berlin - 31.01.2025 - AZ: 3 S 7/24

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem vorbezeichneten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des LG Berlin II - Zivilkammer 3 - vom 31. Januar 2025 als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf bis 7.000 € festgesetzt.

2

Hiergegen wendet sich der Beklagte, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten der Berufungsinstanz, mit der Anhörungsrüge und beantragt zudem eine Herabsetzung des Gegenstandswerts auf bis 2.000 €.

II.

3

1. Die Anhörungsrüge, über welche der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in der derselben Besetzung wie im angegriffenen Beschluss zu entscheiden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZB 73/23, juris Rn. 1; vom 10. Juli 2025 - IX ZR 201/23, juris Rn. 1; vom 16. Dezember 2025 - VIII ZR 130/24 Rn. 2, zur Veröffentlichung bestimmt; jeweils mwN), ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 1. Februar 2018 - I ZB 73/17, juris Rn. 10; vom 7. Mai 2024 - VIII ZB 23/24, juris Rn. 1).

4

2. Das Begehren des Beklagten, den Gegenstandswert im Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2025 auf bis 2.000 € festzusetzen, ist als Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung im vorbezeichneten Senatsbeschluss auszulegen. Die Gegenvorstellung ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte. In entsprechender Anwendung der § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO bedarf es insoweit auch nicht der Mitwirkung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2025 - V ZR 163/24, NJW-RR 2025, 1479 Rn. 2). In der Sache gibt die Gegenvorstellung aber keinen Anlass, den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens herabzusetzen.

5

Der Beklagte übersieht, dass Gegenstand der vom Berufungsgericht in der mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Entscheidung als unzulässig verworfenen Berufung nicht allein der - bereits erstinstanzlich einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärte - Klageantrag auf Duldung einer Zählersperre war, sondern der Beklagte auch mehrere Widerklageanträge gestellt hatte, welche vorliegend gemäß § 45 Abs. 1 GKG den Streitwert erhöhen.

6

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Dr. Bünger
Kosziol
Dr. Schmidt
Dr. Matussek
Dr. Böhm