Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.2026, Az.: IX ZR 122/25
Kein Anspruch des Insolvenzverwalters als Kläger aus inkongruenter Deckung gegen das beklagte Universitätsklinikums; Kein Ausspruch eines Auszahlungsverbots durch BaFin; Leistung der Schuldnerin auf einredefreie vertragliche Verpflichtung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.2026
- Aktenzeichen
- IX ZR 122/25
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2026, 15582
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:120326UIXZR122.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Leipzig - 13.11.2024 - AZ: 6 O 2819/23
- OLG Dresden - 29.08.2025 - AZ: 13 U 1648/24
Rechtsgrundlagen
- § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KW
- § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO
- § 143 Abs. 1 InsO
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. August 2025 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 15. September 2020 am 1. November 2020 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin erbrachte Abrechnungsdienstleistungen für Apotheken und Sanitätshäuser. Das beklagte Universitätsklinikum - Anstalt des öffentlichen Rechts - betreibt eine Krankenhausapotheke und stand mit der Schuldnerin seit dem 20. Mai 2020 in Geschäftsbeziehung. Nach dem mit der Schuldnerin abgeschlossenen Vertrag trat die Beklagte Ansprüche gegen Kostenträger, insbesondere Krankenkassen, die ihr aus Medikamenten- und Hilfsmittelherausgaben an Patienten aufgrund eingelöster Rezepte zustanden, an die Schuldnerin ab. Diese zog die Forderungen bei den Kostenträgern ein und verwahrte die vereinnahmten Beträge zunächst auf ihren Konten. Nach monatlicher Abrechnung zahlte die Schuldnerin die vereinnahmten Beträge an die Beklagte aus.
Geschäftsführer der Schuldnerin war bis zur Abberufung am 11. September 2020 B. . Am gleichen Tag wurde F. zum Geschäftsführer der Schuldnerin bestellt. Am 10. September 2020 erließ die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (fortan: BaFin) einen an die Geschäftsführung der Schuldnerin adressierten Bescheid. Darin hieß es unter anderem: "Sie als Geschäftsleiter des Finanzdienstleistungsinstituts A. GmbH werden angewiesen, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- bzw. insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden." Zur Überwachung dieser Anordnung bestellte die BaFin in dem Bescheid einen Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank zum Sonderbeauftragten. Am 11. September 2020 wies die Schuldnerin auf Anordnung ihres neuen Geschäftsführers F. Zahlungen in Millionenhöhe an verschiedene Apotheken an. Die Schuldnerin zahlte an die Beklagte zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt, jedenfalls aber nicht vor dem 11. September 2020, einen Betrag in Höhe von 3.660.459,42 €, der aus Forderungen aus Rezeptabrechnungen im Juni 2020 rührte.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückgewähr der gezahlten 3.660.459,42 € nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung wegen inkongruenter Deckung. Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat eine Inkongruenz der vorgenommenen Zahlung verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die BaFin habe kein vorübergehendes Zahlungsverbot gegenüber der Schuldnerin nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG angeordnet, sondern ein Auszahlungsverbot nach Nr. 1 dieser Vorschrift gegenüber dem damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin ausgesprochen. Diese Anordnung habe nicht dazu geführt, dass der Schuldnerin die Leistung zumindest vorübergehend unmöglich geworden sei. Der Schuldnerin sei es nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich möglich gewesen, ihren Geschäftsführer um Vornahme der Zahlung unter Hinwegsetzung über die ihm von der BaFin erteilte bußgeldbewehrte Anordnung zu bitten.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Ein Rückgewähranspruch wegen inkongruenter Deckung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO) ist zu verneinen. Wie der Senat im Parallelverfahren mit Urteil vom 12. März 2026 (IX ZR 81/25, zVb Rn. 9 ff) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist dem an "die Geschäftsführung" der Schuldnerin adressierten Bescheid der BaFin vom 10. September 2020 - wie die Revisionserwiderung zutreffend anbringt - kein Zahlungsverbot gegenüber der Schuldnerin zu entnehmen. Da die Schuldnerin auf eine einredefreie vertragliche Verpflichtung geleistet hat, ist daher für die Anwendung des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO kein Raum.
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 Abs. 2 BGB verneint. Für die Anwendung der Vorschrift ist im Streitfall kein Raum. Dies hat der Senat im Parallelverfahren mit Urteil vom 12. März 2026 (IX ZR 81/25, zVb Rn. 21 ff) näher begründet.
3. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht geboten. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob Art. 102 bis 104 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 S. 338, ber. ABl. L 208 S. 73, ber. 2017 ABl. L 20 S. 1, ber. 2020 L 203 S. 95, ber. 2020 L 436 S. 77; im Folgenden: Eigenkapitalanforderungs-Richtlinie) dahingehend auszulegen sind, dass sie einer Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, nach der ein an die Geschäftsleitung eines Instituts gerichtetes Zahlungsverbot deshalb kein zivilrechtliches Leistungsverweigerungsrecht zur Folge hat, weil das Zahlungsverbot nicht an das Institut selbst gerichtet ist, stellt sich nicht. Denn die BaFin hat gegenüber der Schuldnerin kein Zahlungsverbot erlassen, wie im Parallelverfahren mit Urteil vom 12. März 2026 (IX ZR 81/25, zVb Rn. 9 ff) näher begründet worden ist.
4. Da für eine Kenntnis der Beklagten von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nichts ersichtlich ist, kann der Kläger den Rückgewähranspruch auch nicht auf den Gesichtspunkt der Anfechtbarkeit als kongruente Deckung stützen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 InsO). Daher hat das Berufungsgericht die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen.